Abrechnung Honorar

Förderungswürdige Leistungen

Abrechnung der Hyposensibilisierung und des besonderen Beratungsbedarfs bei Behandlung von Demenzpatienten

In den „KV intern“-Ausgaben 12/2023 sowie 4/2024 hatten wir über den geänderten Katalog der förderungsfähigen Leistungen für das Jahr 2024 informiert und auf entstandene Nachfragen insbesondere in den Bereichen Hyposensibilisierung und Ultraschalldiagnostik reagiert.

Inzwischen ist die Abrechnung des ersten bzw. zweiten Quartals 2024 erfolgt, und wir möchten die Gelegenheit nutzen, noch einmal auf eine Besonderheit in Bezug auf die Abrechnung einiger förderungswürdiger Leistungen hinzuweisen.

Bei der Hyposensibilisierung ist zwingend darauf zu achten, dass die Zuschläge nicht mehr automatisch zugesetzt werden. Sie müssen diese separat im Rahmen der Abrechnung angeben. Das betrifft die SNRn 90130, 90131, 90132 für die subkutane Hyposensibilisierung bzw. 90130T, 90131T, 90132T für die sublinguale Hyposensibilisierung.

Auch der besondere Beratungs- und Koordinationsaufwand bei der Behandlung von Demenzpatienten ist mittels der SNR 90000 zu dokumentieren. Er wird nicht automatisch in der Abrechnung zugesetzt.

Wir bitten Sie, für die nächsten Quartale zu prüfen, ob die genannten förderungswürdigen Leistungen Bestandteil ihres Portfolios sind und wenn ja, diese auch entsprechend in Ihrer Abrechnung anzugeben.

  • Ansprechpartner

    Abrechnungsberatung
    0331/23 09 100

    Fachbereich Statistik/Honorar