Heilmittel
FAQs
Seit April 2024 können Ärzte und Psychotherapeuten für bestimmte Diagnosegruppen eine Blankoverordnung für Ergotherapie ausstellen. Damit wird es möglich, wesentliche Therapieentscheidungen – wie die Auswahl des Heilmittels, die Anzahl der Behandlungseinheiten und die Häufigkeit der Termine – an die Ergotherapeuten zu übertragen. Diese haben dadurch die Freiheit, die Therapie individuell und flexibel an den Bedarf des Patienten anzupassen. Der verordnende Arzt oder Psychotherapeut entscheidet, ob er die Blankoverordnung oder eine herkömmliche Verordnung nutzen möchte. Die Blankoverordnung gilt maximal 16 Wochen, danach ist eine erneute Überprüfung der Behandlung durch den Arzt oder Psychotherapeuten erforderlich. Zudem liegt die wirtschaftliche Verantwortung für die Therapiedurchführung bei den Ergotherapeuten, die die Behandlung auch detailliert dokumentieren müssen, um eine ordnungsgemäße Abrechnung sicherzustellen. Diese neue Regelung soll den Zugang zu einer bedarfsgerechten Therapie erleichtern und die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Ergotherapeuten fördern.
Seit November 2024 können Ärzte die neue Blankoverordnung für Physiotherapie nutzen. Diese Verordnung ermöglicht es den Physiotherapeuten, innerhalb bestimmter Vorgaben selbst zu entscheiden, welches konkrete Heilmittel, wie viele Behandlungseinheiten und welche Frequenz die Therapie umfassen soll. Die Wahl der Blankoverordnung erfolgt durch den verordnenden Arzt und ist nur für ausgewählte Indikationen zugelassen. Mit dieser Regelung wird das Ziel verfolgt, den Behandlungsprozess zu optimieren und die individuellen Bedürfnisse der Patienten noch gezielter zu berücksichtigen.
Seit Oktober 2024 können Ärztinnen und Ärzte für bestimmte Lymphödeme die manuelle Lymphdrainage (MLD) ohne spezifische Zeitvorgabe (30, 45 oder 60 Minuten) verordnen. Die Entscheidung über die Behandlungsdauer liegt dann beim Therapeuten, was Praxispersonal entlastet und unnötige Rücksprachen reduziert. Die Verordnung ohne Zeitangabe ist bei Lymphödemen und Lipödemen bestimmter Stadien möglich, was über ICD-10-Kodes definiert wird. Die Heilmittelverordnungssoftware erkennt diese Kodes und zeigt an, ob MLD ohne Zeitvorgabe angewendet werden kann. Diese Regelung soll eine individuell angepasste Behandlung fördern und wird bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen berücksichtigt.
Allgemein
Die Verordnung von Heilmitteln folgt bundesweit einheitlichen Vorgaben. Diese werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den Krankenkassen entwickelt.
Die Krankenkassen schließen zudem bundeseinheitlich Verträge zu den Heilmittelpreisen.
Verordnen von Heilmitteln
Einen kurzen Überblick gibt Ihnen dieses KBV-Video
Ein besonderer Bedarf an Heilmitteln wird über Diagnosen verschlüsselt. Verordnungen können hier bis zu 12 Wochen umfassen. Zeitliche Begrenzungen sind zu beachten. Die Vorgaben sind im Praxis-Verwaltungs-System hinterlegt. Die Verordnungskosten werden als Praxisbesonderheit berücksichtigt.
Patienteninformation Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs
Auf eine wirtschaftliche Verordnungsweise von Heilmitteln ist zu achten. Zur Orientierung vereinbart die KVBB jährlich Richtwerte mit den Krankenkassen. Die Richtwerte dienen dem Vergleich innerhalb von Fachgruppen.
Die abgerechneten Heilmittelverordnungen werden zentral ausgewertet und können arztspezifisch abgerufen werden
Trendinformation zur Richtwerteausschöpfung
Die Kassenärztliche Vereinigung stellt quartalsweise eine Trendinformation zur Richtwerteausschöpfung online bereit. Auf der Grundlage der abgerechneten Fallzahlen wird das Richtwertevolumen des Arztes berechnet, also die Summe, die für die Heilmittelverordnungen regulär zur Verfügung steht. Dieses Richtwertevolumen wird mit der tatsächlichen Verordnungssumme, die die Krankenkassen erfasst haben, ins Verhältnis gesetzt. Diese Verordnungssumme beinhaltet allerdings noch die Kosten, die auf die Heilmittel-Praxisbesonderheiten entfallen. Dadurch wird eine tendenziell zu hohe Richtwerteausschöpfung ausgewiesen. Um abschätzen zu können, um welchen Betrag die Gesamtverordnungssumme noch zu reduzieren ist, finden Sie in folgender Tabelle die durchschnittlichen Verordnungsanteile für den langfristigen Heilmittelbedarf und den besonderen Verordnungsbedarf je Fachgruppe, wie sie 2017 erfasst wurden.
Heilmittel-Praxisbesonderheiten 2017
Arztgruppe | Anteil Kosten Langfristiger Heilmittelbedarf | Anteil Kosten Besonderer Verordnungsbedarf |
Allgemeinmediziner/Praktische Ärzte | 9,0% | 16,8% |
Chirugen | 4,6% | 4,7% |
FÄ-Internisten ohne/mit sonstigem SP | 17,2% | 24,6% |
HNO | 9,4% | 11,0% |
HÄ-Internisten | 11,1% | 17,2% |
Kardiologen | 8,0% | 14,0% |
Kinderärzte | 5,7% | 10,2% |
Nephrologen | 3,1% | 11,0% |
Nervenärzte/Neurologen | 14,6% | 45,6% |
Orthopäden | 2,2% | 4,2% |
Physik./rehabilit. Medizin | 5,4% | 6,4% |
Heilmittel-Informations-System (GKV-HIS)
Seit dem 1. Quartal 2007 liefert das Heilmittel-Informations-System der Spitzenverbände der Krankenkassen arztbezogene Frühinformationen auf der Grundlage ungeprüfter Abrechnungsdaten. Diese Daten stellen eine Trendinformation dar und sind nicht Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsprüfung. Sie beinhalten die Verordnungen, die die Heilmittelerbringer bis zu einem festgelegten Stichtag zur Abrechnung gebracht haben. Daher sind die Angaben des aktuell ausgewerteten Quartals unvollständig, werden aber in den Folgequartalen aufgefüllt. Umsätze, Verordnungsblätter und Anzahl verordneter Heilmitteleinheiten werden getrennt nach Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie im Vergleich zur Brandenburger Fachgruppe dargestellt. Für jede lebenslange Arztnummer wird ein Bericht erstellt, vorausgesetzt es werden mindestens 30 Verordnungen im Quartalsdurchschnitt vorgenommen. Eine Aussage zur Richtgrößenausschöpfung kann hier nicht getroffen werden, da die Krankenkassen auf Bundesebene nicht über dafür notwendigen Fallzahlen verfügen. Diese Berechnung wird durch die KVBB in einer gesonderten Auswertung („Praxisbezogene Heilmittel-Richtgrößenausschöpfung“) bereitgestellt. Dafür werden die Verordnungskosten auf die Betriebsstätte bezogen, also bei Gemeinschaftspraxen oder MVZ’s für alle Ärzte aufaddiert.