Förderungswürdige Leistungen für 2024
Im Rahmen der Verhandlungen zur Gesamtvergütung 2024 ist es gelungen, mit den Krankenkassen eine Verständigung zu den gem. § 87a Abs. 2 Satz 3 SGB V in Brandenburg geförderten Leistungen ab dem Jahr 2024 zu erreichen. Hierbei sind neue Förderpositionen hinzugekommen, andere Förderinhalte wurden neu strukturiert und einige bisher geförderte Leistungen sind entfallen. In einigen Fördertatbeständen wurde den Besonderheiten der telemedizinischen Versorgung Rechnung getragen.
Übersicht der im Jahr 2024 geltenden Förderungen
Neu aufgenommen wurde eine Förderung ausgewählter ambulanter Operationen:
- Förderung von ambulanten Operationen gem. Kapitel 31.2 EBM bei Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit einem Zuschlag in Höhe von 20 Euro.
Die Förderung der Hyposensibilisierung wurde für beide Versorgungsbereiche neu strukturiert und auch die sublinguale Therapieform ist zukünftig förderfähig:
- patientenbezogene Förderung der subkutanen und sublingualen Hyposensibilisierung in den ersten drei Jahren der Behandlung mit einem einmal jährlich abrechenbaren Zuschlag in Höhe von 10 Euro in den ersten zwei Jahren und 30 Euro im dritten Behandlungsjahr.
Bitte beachten Sie, dass diese Zuschläge nicht mehr automatisch zugesetzt werden können, sondern von der Praxis separat im Rahmen der Abrechnung zu dokumentieren sind. Hierfür gelten folgende Symbolnummern:
Verabreichungsform | subkutan | sublingual |
---|---|---|
1. Jahr der Behandlung | 90130 | 90130T |
2. Jahr der Behandlung | 90131 | 90131T |
3. Jahr der Behandlung | 90132 | 90132T |
Im hausärztlichen Versorgungsbereich werden weiterhin folgende Leistungen gefördert:
- Förderung von Ärzten in Planungsbereichen gemäß dem Bedarfsplan mit einem Versorgungsgrad von unter 80 Prozent mit einem Zuschlag ab dem 1.000. Behandlungsfall in Höhe von 5 Euro je Behandlungsfall,
- Förderung der Versorgung in der Häuslichkeit bei Patienten mit chronischen Erkrankungen mit einem Zuschlag von 15 Euro im Behandlungsfall Voraussetzung:
- Abrechnung der GOP 03220 bzw. 04220 EBM im Quartal (Nachweis chronisch kranker Patient) sowie
- mindestens zwei erfolgte Hausbesuche im Quartal, davon mindestens ein Besuch vom Hausarzt (nach GOP 01410 bzw. 01413 EBM); Zweitbesuch durch Praxispersonal oder als telemedizinischer Kontakt möglich,
- Besuche bei Kindern bis zu zwölf Jahren (einschließlich telemedizinische Kontakte) nach den GOP 01410, 01413, 01415 bzw. 01450 EBM mit einem Zuschlag von 10 Euro.
Neu in den Katalog aufgenommen wird im hausärztlichen Versorgungsbereich die Ultraschalldiagnostik:
- Ultraschalldiagnostik nach den GOP 01722, 33010-33012, 33020-33023, 33030-33031, 33040-33044, 33046, 33050-33052, 33060-33064, 33070-33076, 33080-33081, 33090-33092 und 33100 EBM mit einem Zuschlag in Höhe von 5 Euro für maximal 50 Häufigkeiten pro Praxis und Quartal.
Im fachärztlichen Versorgungsbereich gibt es ebenfalls Anpassungen.
Weiterhin (ggf. mit Strukturänderungen, z. B. bei der Sonografie und Teilradiologie oder Preisanpassungen) im Katalog enthalten sind:
- Förderung von Ärzten in Regionen, in denen ein Versorgungsbedarf gem. § 100 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB V entsprechend der Entscheidungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zu den Förderregionen im Land Brandenburg besteht, mit einem Zuschlag in Höhe von 5 Euro je Behandlungsfall ab folgenden Grenzen:
- für Fachärzte für Frauenheilkunde, Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie ab dem 1.000. Behandlungsfall,
- für Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und Augenheilkunde ab dem 1.400. Behandlungsfall,
- für Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten ab dem 1.700. Behandlungsfall,
- Transfusion von Blutprodukten (GOP 02110, 02111 EBM) mit einem Zusatzpunktwert in Höhe von 1,5 ct,
- Psychotherapeutische Gespräche (GOP 22220, 23220 EBM) mit einem Zusatzpunktwert in Höhe von 0,5 ct,
- Diagnostik und Therapie bei Schädigungen des Bewegungs-, Nervensystems, der inneren Organe (GOP 27332 EBM) mit einem Zusatzpunktwert in Höhe von 0,5 ct,
- Ultraschalldiagnostik nach den GOP 33001, 33010-33012, 33020-33023, 33030-33031, 33040-33044, 33050-33052, 33060-33064, 33070-33076, 3080-33081 und 33090-33091 EBM mit einem Zuschlag in Höhe von 5 Euro für maximal 55 Häufigkeiten pro Praxis und Quartal,
- teilradiologische Leistungen nach den GOP 34220-34222, 34230-34234 und 34237-34238 EBM für Ärzte gem. Anlage 1 mit Ausnahme der Fachärzte für Diagnostische Radiologie mit einem Zuschlag in Höhe von 5 Euro für maximal 200 Häufigkeiten pro Praxis und Quartal,
- kurative Mammografie (GOP 34270-34275 EBM) mit einem Zusatzpunktwert in Höhe von 1,5 ct,
- Besuche durch angestellte Mitarbeiter der Arztpraxis nach den Ziffern 38100 und 38105 EBM mit einem Zuschlag in Höhe von 10 Euro, sofern nicht bereits eine zusätzliche Vergütung der Besuche über die Zuschläge des Abschnittes 38.3 EBM erfolgt.
Die Besuchsförderung wird im fachärztlichen Versorgungsbereich zukünftig an folgende schwerwiegende Erkrankungen geknüpft: chronische Wunden, onkologische Erkrankungen, neurologische Erkrankungen (Parkinson, Demenz), ALS, Dauerkatheter, Blasenfistelkatheter, chron. rezidivierende Hautkrankheiten, Harninkontinenz/Einsatz und Wechsel von Pessaren.
- Besuche nach den Ziffern 01410, 01413, 01415 EBM bzw. telemedizischer Kontakt nach der Ziffer 01450 EBM, sofern nicht bereits eine zusätzliche Vergütung der Besuche über die GOP 37102 oder 37113 EBM erfolgt, bei o. g. schwerwiegenden Erkrankungen (gem. Liste) mit einem Zuschlag in Höhe von 10 Euro
Neu in den Katalog aufgenommen werden im fachärztlichen Versorgungsbereich die
- funktionelle Entwicklungstherapie bei Kindern (GOP 14310, 14311 EBM) mit einem Zusatzpunktwert in Höhe von 0,5 ct,
- Leistungen der Humangenetik nach den Ziffern 01841, 11230 und 11233 bis 11236 EBM mit einem Zusatzpunktwert in Höhe von 2,0 ct sowie ein
- besonderer Beratungs- und Koordinationsaufwand bei der Behandlung eines Demenzpatienten (ICD F00-F03) mit einer Gesprächsdauer von mehr als zehn Minuten, maximal einmal im Behandlungsfall, als Zuschlag zur Grundpauschale in Höhe von 10 Euro (ausgenommen sind die Grundpauschalen der Kapitel 12, 14, 16, 19, 21, 22 und 23 EBM).
Bitte beachten Sie, dass für entsprechende Demenzpatienten, für welche ein besonders hoher Koordinations- und Gesprächsaufwand aufgewendet wird, dieser von Ihnen mittels der SNR 90000 zu dokumentieren ist.
Die Liste und Preise gelten vorbehaltlich des rechtskräftigen Abschlusses der Vereinbarung zur Gesamtvergütung für das Jahr 2024 mit der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen. Die bisherige Anlage 3 HVM verliert ab dem 1. Januar 2024 ihre Gültigkeit.