EBM
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) regelt, wie viel Geld Sie für eine Behandlung bekommen. Der EBM ist das Gebührenverzeichnis, nach dem Sie ambulante Leistungen mit der KVBB abrechnen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband vereinbaren den EBM im Bewertungsausschuss (BA).

Die KBV stellt auf ihrer Website Online-Version des EBM zur Verfügung.
Alternativ können Sie den EBM herunterladen und offline nutzen. Hier gelangen Sie zum Download-Paket der KBV.
Darüber hinaus bietet die KBV den vollständigen Katalog des EBM in ihrer App an. Hier gelangen Sie zum Download der App KBV2GO!.
Die digitalisierten Nachschlagewerke des EBM sowie des ICD enthalten jeweils eine einfach zu bedienende Suchfunktion und werden laufend aktualisiert.
EBM-Änderungen
Wir haben für Sie umfassende Informationen zu den vom Bewertungsausschuss beschlossenen EBM-Änderungen zusammengestellt.
Die aktuelle Version des EBM können Sie auf der Website der KBV abrufen.
Fragen zum EBM und seinen Änderungen beantworten Ihnen die Mitarbeiter der Abrechnungsberatung der KVBB unter der EBM-Hotline 0331 982298 03.
Wünschen Sie eine weitergehende Beratung? Nutzen Sie das Angebot der Abrechnungsberatung, EBM-Änderungen und andere aktuelle Themen bei Ihren Stammtischen vorzustellen und Ihre Fragen vor Ort zu beantworten.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die vorgenannte EBM-Hotline.
Arztgruppenübergreifender allgemeiner Bereich
- Aufnahme der neuen GOP 01443 (Videofallkonferenz mit den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflegefachkräften…) in den Abschnitt 1.4 des EBM
Arztgruppenübergreifender spezieller Versorgungsbereich
- Anpassung der Zuschläge 35571 bis 35573 für psychotherapeutische Leistungen gemäß der Nr. 2 der Präambel 35.2 EBM
- Aufnahme eines neuen Abschnitts 37.6 in den EBM (koordinierte und strukturierte Versorgung für schwer psychisch kranke Kinder und Jugendliche)
- Anpassung des Leistungsinhaltes der GOP 30708 EBM im Abschnitt 30.7.1 EBM
Kostenpauschalen
- Erhöhung der Kostenpauschalen 40901 und 40902 im Zusammenhang mit der Durchführung der Vakuumversiegelungstherapie (GOP 02314 EBM)
Detailinformationen
Neue Leistung für Videofallkonferenz
In Ergänzung zur bestehenden Gebührenordnungsposition (GOP) 01442, die für eine Videofallkonferenz mit Pflegefachkräften bzw. Pflegekräften bei chronisch pflegebedürftigen Patienten nur durch koordinierende Vertragsärzte berechnet werden kann, erfolgt die Aufnahme einer weiteren GOP, der GOP 01443. Diese kann für eine Videofallkonferenz zwischen einem Vertragsarzt, der einen Patienten mitbehandelt, und den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflegefachkräften bzw. Pflegekräften berechnet werden. Die neue GOP ist bis zu dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig, wenn im Zeitraum der letzten drei Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals ein persönlicher Arzt-Patienten Kontakt in derselben Arztpraxis stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang erfolgen Anpassungen bei der GOP 01450 und weitere Folgeänderungen.
Zum Beschluss des BA geht es hier
Komplexe Versorgung für schwer psychisch kranke Kinder startet zum 1. April
Für die Komplexversorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher wurde zum 1. April 2025 ein neuer Abschnitt 37.6 im EBM geschaffen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) regelte dieses neue Versorgungsprogramm bereits im vorherigen Jahr in einer entsprechenden Richtlinie (KJ-KSVPsych-RL). Die KBV, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband konnten sich nunmehr im ergänzten Bewertungsausschuss auf eine Vergütung einigen.
Für die Teilnahme an diesem neuen Versorgungsprogramm müssen sich Ärzte und Psychotherapeuten gegenüber der KV Brandenburg erklären, diese prüft, ob die Fachkräfte die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Teilnahmeberechtigt sind sowohl niedergelassene als auch angestellte Ärzte sowie Psychotherapeuten.
Zur Teilnahme berechtigt sind folgende Fachgruppen:
- Fachärzt/-innen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut/-innen und Fach-Psychotherapeut/-innen für Kinder und Jugendliche
- Fachärzt/-innen für Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens zweijähriger Weiterbildung in Kinderund Jugendpsychiatrie
- Fachärzt/-innen für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie mit mindestens zweijähriger Weiterbildung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
- Fachärzt/-innen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung
- Psychologische Psychotherapeut/-innen mit fachlicher Befähigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen (nach § 4 Abs. 2 u. 4, Psychotherapie-Vereinbarung)
- Ärztliche Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen (nach § 3 Abs. 2 u. 4 Psychotherapie-Verordnung)
Das neue Versorgungskonzept beruht auf dem Vier-Augen-Prinzip. Das Zentrale Team bei der Komplexversorgung soll aus drei Personen bestehen, einer koordinierenden Person, einem Arzt und einem Psychotherapeuten. Die Vergütung der neuen Leistungen erfolgt zunächst extrabudgetär.
Die neuen Leistungen im Überblick
GOP | Bezeichnung | Bewertung in Punkten* |
---|---|---|
37600 | Eingangssprechstunde | 236 |
37610 | Differentialdiagnostische Abklärung | 231 |
37620 | Erstellen eines Gesamtbehandlungsplans | 448 (627 bei mind. 5Teammit-gliedern - Kennzeichnung GOP 37620 mit „T“) |
37625 | Zusatzpauschale für Leistungen des Bezugsarztes oder -psychotherapeuten | 450 (630 bei mind. 5 Teammitgliedern) |
37626 | Zuschlag zur GOP 37625 für Überleitung in die Erwachsenenversorgung | 232 |
37630 | Koordination der Versorgung durch eine nichtärztliche Person | 577 (808 bei mind. 5 Teammitglieder) |
37635 | Aufsuchen eines Patienten im häuslichen Umfeld durch eine nichtärztliche Person | 166 |
37650 | Fallbesprechung | 128 |
37651 | Zuschlag zur GOP 37650 bei nichtärztlichen / nichtpsychotherapeutischen Teilnehmern | 128 |
37655 | Teilnahme an einer Hilfekonferenz | 128 |
37656 | Zuschlag zur GOP 37655 bei nichtärztlichen / nichtpsychotherapeutischen Teilnehmern | 128 |
*Aktueller Orientierungswert 2025 12,3934 Cent
Hinweis zur Abrechnung: Die neuen GOP, ausgenommen die GOP 37650, können ausschließlich Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten berechnen, die nach der KJ-KSVPsych-RL (§ 4 Absatz 1) zur Teilnahme an der Komplexversorgung berechtigt sind.
Aufgrund der Aufnahme der neuen Leistungen erfolgen weitere Anpassungen im EBM, diese betreffen z. B. die GOP 01410 bis 01413 und 01415 und GOP 22220 und 23220.
Abgerechnete Besuche (GOP 01410 bis 01413 und 01415) sind mit „L“ zu kennzeichnen, wenn sie im Zusammenhang mit den neuen Leistungen in Abschnitt 37.6 erfolgen.
Psychotherapeutische Gespräche (GOP 22220 und 23220), die im Zusammenhang mit der Versorgung gemäß den Leistungen des Abschnitts 37.6 berechnet werden, sind mit „L“ zu kennzeichnen. Sie sind in diesem Fall bis zu 25-mal im Behandlungsfall berechnungsfähig, davon bis zu fünfmal mit Bezugspersonen ohne Anwesenheit des/der Patienten/-in.
Umfassendere Informationen zum Thema finden Sie hier:
KBV-PraxisInfo Spezial: Ambulante Komplexversorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendliche
Neubewertung der Strukturzuschläge für die psychotherapeutischen Leistungen
Anlass für die Überprüfung der Höhe der Psychotherapeutischen Leistungen durch den erweiterten Bewertungsausschuss (E-BA) war die Veröffentlichung einer neuen Kostenstrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes zur Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich für das Jahr 2022. Die Kostenstrukturerhebung wurde am 3. September 2024 veröffentlicht.
Für das Jahr 2025 wird von einer Absenkung der Bewertung der Therapiestunde bzw. der Zuschläge des Abschnitts 35.2.3.2 EBM abgesehen. Allerdings kam man zu dem Ergebnis auf Grund der Datenlage die Bewertungen der Strukturzuschläge des Abschnitts 35.2.3.1 EBM zum 1. April 2025 anzupassen.
GOP | Bezeichnung | Bewertung bis zum 31.03.2025 | Bewertung ab dem 01.04.2025 |
---|---|---|---|
35571 | Zuschlag zur GOP 30 932 und zu den GOP des Abschnittes 35.2.1… | 186 | 159 |
35572 | Zuschlag zu den GOP 30 933, 35 173 bis 35 179 und zu den GOP des Abschnittes 35.2.2… | 77 | 66 |
35573 | Zuschlag zu den GOP 35 151, 35 152 und 37 500… | 95 | 81 |
Orientierungswert 2025 12,3934Cent
Die Zusetzung und Berechnung der Zuschläge erfolgt, wie gehabt durch die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg.
Den Beschluss finden Sie hier
Anpassung der Beratung in der Schmerztherapie zum 1. April 2025
Die GOP 30708 (Beratung und Erörterung und / oder Abklärung im Rahmen der Schmerztherapie) wird hinsichtlich ihrer Arzt-Patienten-Kontaktzeit angepasst.
Bei der Nebeneinanderberechnug diagnostischer bzw. therapeutischer GOP und der GOP 30708 ist eine mindestens 10 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit als entsprechend angegeben Voraussetzung für die Berechnung der GOP 30708.
Zum Beschluss
Vakuumversiegelungstherapie – Erhöhung der Kostenpauschalen
Zum 1. April 2025 erfolgt durch den Bewertungsausschuss (BA) eine Neubewertung der Kostenpauschalen für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung und Behandlung der Vakuumversieglungstherapie (GOP 02314 EBM) im Abschnitt 40.17 des EBM.
Übersicht Kostenpauschalen
Kostenpauschale | Bezeichnung | Bewertung bis zum 31.03.2025 | Bewertung ab dem 01.04.2025 |
---|---|---|---|
40901 | Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 02314 bei einer Wundfläche bis einschließlich 20 cm² | 65,49€ | 91,14 € |
40902 | Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 02314 bei einer Wundfläche > 20 cm² | 71,39€ | 94,27€ |
Den Beschluss können Sie hier einsehen
Arztgruppenübergreifender allgemeiner Bereich
- Erweiterung des Leistungsinhaltes der Gebührenordnungspositionen für die Beobachtung und Betreuung (GOP 01543 bis 01545 EBM)
- Zeitlich befristete Weiterführung GOP 01648 (Erstbefüllung elektronische Patientenakte) im Abschnitt 1.6
- Neuaufnahme der GOP 01728 EBM sowie Anpassung der GOP 01724 EBM im Zusammenhang mit dem Neugeborenen-Screening
- Änderung der Leistungslegende der GOP 01912 EBM (Kontrolluntersuchung nach Abruptio)
- Aufnahme der neuen GOP 01966 in den Abschnitt 1.9 EBM
- Neuaufnahme der GOP 02345 (Zusatzpauschale für die Gabe von Tofersen) in den Abschnitt 2.3 EBM
Fachärztlicher Versorgungsbereich
- Jährliche Anpassung des Anhang 2 EBM - Operationen- und Prozedurenschlüssel
Arztgruppenübergreifender spezieller Versorgungsbereich
- Aufnahme der GOP 34370 EBM (CT-Koronarangiographie)
- Änderung der ersten Anmerkung zur GOP 37710 im Abschnitt 37.7
- Neuaufnahme des Abschnitts 37.8 in den EBM -Versorgung von Patienten mit Long COVID
Kostenpauschalen
- Höherbewertung der Kostenpauschale 40350 (Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung entsprechend der GOP 30 110 EBM)
- Höherbewertung der Kostenpauschale 40681 (Kostenpauschale für Riboflavin im Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung entsprechend der GOP 31364 EBM)
- Streichung der Kostenpauschale 40100
- Aufnahme der Kostenpauschalen 40089 bis 40095
- Änderung der Bewertung 40815 bis 40838 (Anpassung der Dialyse Kostenpauschalen)
Erweiterung der Kostenpauschale 40162 im Zusammenhang mit der GOP 01966 EBM
Detailinformationen
EBM-Anpassung für die Arzneimittelgabe von Velsipity® (Etrasimod) und weiterer Vorgaben zur Abrechnung
Das Arzneimittel Velsipity® kann bei der Behandlung von Patienten und Patientinnen mit mittelschwerer bis schwerer aktiver Colitis ulcerosa zur Anwendung kommen. Es kann ab dem 16. Lebensjahr bei den Patienten und Patientinnen oral verabreicht werden, bei denen eine konventionelle Therapie oder die Behandlung mit einem Biologikum nicht oder nur unzureichend Wirkung gefunden haben oder diese Therapien nicht vertragen haben.
Gemäß der Fachinformation wird für Patienten und Patientinnen mit bestimmten kardialen Vorerkrankungen eine verlängerte, mehrstündige Überwachung bei der Erstverabreichung des Medikaments Velsipity® empfohlen.
Demensprechend erfolgt zum 1. Januar 2025 die Aufnahme des Wirkstoffs Etrasimod in den obligaten Leistungsinhalt der GOP 01543 bis 01545 (Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der Gabe eines Arzneimittels).
Eine weitere Änderung betrifft die Regelung, dass die Berechnung der GOP 01543 bis 01545 die Angabe des Präparates, der Begründung der erforderlichen Überwachung laut aktueller Fachinformation und der Überwachungsdauer voraussetzt.
Den Beschluss finden Sie hier
Anpassung der zeitlichen befristeten Weiterführung der GOP 01648 EBM (ePA)
Die GOP 01648 EBM war im Beschluss der 681. Sitzung des Bewertungsausschusses bis zum 14. Januar 2025 weitergeführt worden. Nun haben sich die KBV und der GKV Spitzenverein darauf geeinigt die Weiterführung bis zum 31.Dezember 2025 auszudehnen.
Den Beschluss entnehmen Sie bitte hier
Neue EBM-Leistungen im Neugeborenen-Screening
Ab 1. Januar 2025 gilt: Bei auffälligen Befunden mit hochgradigem Krankheitsverdacht auf eine der Zielerkrankungen beim erweiterten Neugeborenen-Screening sind Labore dazu verpflichtet die Eltern innerhalb von 72 Stunden telefonisch zu informieren und die Überleitung des Neugeborenen in eine spezialisierte Einrichtung organisatorisch zu begleiten.
Dementsprechend wurde eine neue Leistung für Laborärzte in den EBM aufgenommen. Die neue GOP 01728 EBM beinhaltet die telefonische Befundübermittlung auffälliger Befunde oder positiver Screening-Befunde innerhalb von 72 Stunden an die Eltern einschließlich deren Beratung durch den Laborarzt. Die neue GOP ist ein Zuschlag für die bestehenden Laboruntersuchungen des erweiterten Neugeborenen-Screenings nach der Kinder-Richtlinie (GOP 01724 bis 01727).
Die GOP 01728 EBM kann je vollendete 10 min und höchstens viermal im Krankheitsfall berechnet werden.
Des Weiteren erfolgt die Aufnahme des Trackingverfahren in der Leistungsbeschreibung der GOP 01724 EBM und die Anpassung der Bewertung der Diagnostik beim erweiterten Neugeborenen-Screening. Sie steigt um 25 Punkte auf 322 Punkte (39,91 Euro).
Die Vergütung der bestehenden GOP 01724 und der neuen GOP 01728 sowie der neuen Kostenpauschale 40102 erfolgt im Rahmen der Prävention extrabudgetär und somit zu vollen Preisen.
Festgelegt wurde auch, dass der verantwortliche Arzt die Blutprobe des Kindes innerhalb von 24 Stunden nach der Entnahme an das Screening-Labor schicken muss. Für den Versand wurde die Kostenpauschale 40102 (2,65€) in den EBM aufgenommen.
Weitere Informationen finden Sie hier
Änderung der Legende der GOP 01912 im Abschnitt 1.7.7
Zum 1. Januar 2025 erfolgt erneut eine Anpassung der Leistungslegende der Kontrolluntersuchung nach Abruptio (GOP 01912 EBM) nach einem Schwangerschaftsabbruch. Die Änderung erfolgt dahingehend, dass der Zeitraum für die Kontrolluntersuchung geändert wird auf den 14. bis 21. Tag wird
Den Beschluss finden Sie hier
Neue GOP 01966 und Erweiterung Kostenpauschale 40162
Die neue GOP 01966 wird zum 1. Januar 2025 in den Abschnitt 1.9 EBM aufgenommen. Diese Leistungsziffer ist ein Zuschlag zu einem implantatbezogenen Eingriff an Hüft- und Kniegelenken (Abschnitt 31.2.4 oder 36.2.4) und beinhaltet die Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten über eine implantatbezogene Maßnahme mit Endoprothesen an Hüft- und/oder Kniegelenken an die Register- und Vertrauensstelle sowie die Patienteninformation. Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss (BA) die Kostenpauschale 40162 (6,24€) für die Meldegebühr gemäß der Implantateregister-Gebührenverordnung um die GOP 01966 erweitert.
Die neue GOP 01966 ist mit 78 Punkten bewertet und erfolgt zunächst für Zwei Jahre außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Zum Beschluss geht’s hier
Zusatzpauschale für die Gabe von Tofersen neu im EBM
Für die intrathekale Anwendung von Tofersen mittels Lumbalpunktion und anschließender Nachbetreuung wird die Gebührenordnungsposition (GOP) 02345 „Zusatzpauschale für die Gabe von Tofersen“ in den Abschnitt 2.3 EBM aufgenommen.
Die GOP 02345 ist von Fachärzten für Neurologie, Nervenheilkunde und Neurochirurgie unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Dosierung gemäß der aktuell gültigen Fachinformation bis zu fünfmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Sie wird mit 75,48 Euro vergütet.
Der Beschluss wird zeitnah auf der Homepage des BA einsehbar sein.
CT-Koronarangiographie bei chronischer koronarer Herzerkrankung ab Januar im EBM
Ab 1. Januar 2025 ist die Computertomographie-Koronarangiographie bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit nach EBM berechnungsfähig. Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat eine Vergütung beschlossen. Für die Berechnung der Untersuchung werden zwei neue GOP in den Abschnitt 34.3.7 des EBM aufgenommen.
GOP | Bezeichnung | Vergütung in Punkten |
---|---|---|
34370 | CT-Koronarangiographie gemäß der Nr. 42 der Anlage I der MVV-RL | 1.285 (159,26€) |
34371 | Interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CT-Koronarangiographie gemäß der Gebührenordnungsposition 34370 | 128 (15,86€) |
Die Vergütung der Leistungen nach den GOP 34370 und 34371 EBM erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.
Für die Berechnung der Leistungen ist eine Genehmigung der kassenärztlichen Vereinigung notwendig. Die entsprechende Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach Paragraf 135 Absatz 2 SGB V muss noch angepasst werden. Dementsprechend wurde eine Übergansregelung geschaffen. Die neuen GOP 34370 und 34371 sind berechnungsfähig, wenn die Kassenärztliche Vereinigung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß der G-BA-Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Nr. 42 der Anlage 1) geprüft und eine Genehmigung erteilt hat.
Hier geht’s zum Beschluss.
Aufnahme des Abschnitts 37.8 in den EBM (Versorgung von Patienten mit Long COVID ) zum 01.Januar 2025
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 21. Dezember 2023 die Richtlinie über eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID und Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweisen (LongCOV-RL), beschlossen. Sie regelt die Versorgung von Patienten aller Altersgruppen mit dem Verdacht auf oder einer festgestellten Long-COVID-Erkrankung. Hierzu werden auch Folgen einer akuten SARS-CoV-2-Infektion gezählt, die als Post-COVID bezeichnet werden. In diesem Sinne werden von der Richtlinie auch Patienten aller Altersgruppen erfasst, die infolge einer Infektion post-akut eine der Long-COVID-Erkrankung ähnliche Symptomatik oder eine ME/CFS aufweisen. Bitte lesen Sie dazu genaueres in der LongCOV-Richtlinie.
Folgende Gebührenordnungspositionen (GOP) wurden zum 01.Januar 2025 aufgenommen
GOP | Bezeichnung | Bewertung |
---|---|---|
37800 | Basis-Assessment gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LongCOV-RL durch den koordinierenden Vertragsarzt gemäß erster Bestimmung zum Abschnitt 37.8 EBM bei Patienten mit einer Indikation gemäß § 2 LongCOV-RL 1x/Krankheitsfall |
164 Punkte |
37801 | Zuschlag zur GOP 37800 je Sitzung, höchstens 2x im Krankheitsfall | 128 Punkte |
37802 | Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt gemäß § 4 und § 5 LongCOV-RL , 1x im Behandlungsfall |
141 Punkte |
37804 | Fallbesprechung im Zusammenhang mit der Versorgung von Patienten gemäß § 2 LongCOV-RL, höchstens 5x im Krankheitsfall |
86 Punkte |
37806 | Pauschale für die Versorgung von Patienten gemäß § 2 LongCOV-RL durch einen oder mehrere, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende(n) Arzt/Ärzte nach § 3 Abs. 4 LongCOV-RL, 1x im Behandlungsfall, höchsten 2x im Kranheitsfall |
219 Punkte |
* Orientierungswert 2025 12,3934 Cent
Die Gebührenordnungspositionen 37800 bis 37802 können nur berechnet werden von
- Fachärzten für Allgemeinmedizin,
- Fachärzten für Innere und Allgemeinmedizin,
- Praktischen Ärzten,
- Ärzten ohne Gebietsbezeichnung,
- Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben,
- Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin,
nicht abschließend, weiteres entnehmen Sie bitte dem Beschluss, bzw der Präambel des neuen Abschnitts.
Die dazugehörigen Prüfzeit für die Plausibilitätsprüfung entnehmen Sie entweder dem Anhang 3 des EBM oder aus dem Beschluss des Bewertungsausschusses
Die Vergütung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 37800, 37801, 37802, 37804 und 37806 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.
Hier können Sie den Beschluss lesen
Anpassung der Sachkosten für bestimmte allerlogisch-diagnostische Leistungen
Zum ersten Januar 2025 erfolgt die Anpassung der Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung allergologischer Leistungen zur Diagnostik und/oder zum Ausschluss einer Spättyp-Allergie (GOP 30110 EBM). Die entsprechende Kostenpauschale 40350 wird von derzeit 16,14€ auf 21,58€ angehoben.
Hintergrund der Anpassung ist der stetige Preisanstieg bei den für Epikutan-Testungen benötigten Testsubstanzen und Testpflastern seit der Einführung der Pauschale im April 2020.
Epikutan-Testung: Vergütung und Kostenpauschale | |||
---|---|---|---|
GOP bzw. Kostenpauschale | Bezeichnung | Bewertung* | |
30110 | Allergologisch-diagnostischer Komplex zur Diagnostik und/oder zum Ausschluss einer (Kontakt-) Allergie vom Spättyp (Typ IV) | derzeit 30,79€ (258 Punkte) 2025 31,98€ | |
40350 | Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung entsprechend der GOP 30110 | bis 31.12.2024 | ab 01.01.2025 |
16,14€ | 21,58€ |
*Orientierungspunktwert 2024 11,9339 Cent, Orientierungswert 2025 12,3934 Cent
Die Kostenpauschale 40350 und damit auch die Bewertungsanpassung wird innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen (MGV) finanziert.
Den Beschluss des Bewertungsausschusses finden Sie hier
Erhöhung der Kostenpauschale für Riboflavin - Kostenpauschale 40681
Die Kostenpauschale 40681 wurde in Bezug auf den Eingriff der Hornhautvernetzung bei Keratokonus (GOP 31364) zum April 2019 in den EBM aufgenommen - gemäß der Nr. 27 Anlage I der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Die letzte Anpassung der Kostenpauschale 40681 erfolgt zum Oktober 2021, die Bewertung wurde damals auf 92,53€ festgelegt. Nach aktueller Marktrecherche der KBV sind zwischenzeitlich die Preise für dieses Vitamin weiter angestiegen.
Die Kostenpauschale 40681 wird außerhalb der MGV finanziert. Damit werden die für die Bewertungserhöhung erforderlichen Finanzmittel durch die Krankenkassen zusätzlich bereitgestellt.
Den Beschluss können Sie hier einsehen:
Jährliche Anpassung des Anhang 2 EBM - Operationen- und Prozedurenschlüssel
Zum 1. Januar 2025 erfolgt die jährliche Anpassung im Bereich des ambulanten Operierens (Anhang2/Band 2 des EBM).
Im Bereich der Hauttransplantationen werden mehr als hundert Eingriffe höher bewertet mit dem Hintergrund der Aufwertung der jeweiligen Zeitkategorien (z. B. von Kategorie A3 auf die Kategorie A4). Dermatologen können somit bei diesen Eingriffen eine höher bewertete Gebührenordnungsposition (GOP) aus dem EBM abrechnen.
OPS-Kodes im Anhang 2 zum EBM mit Änderung der Zeitkategorie sowie neu aufgenommene OPS-Kodes für Hauttransplantationen – Beschluss des BA:
https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2024-11-04_ba750_de.pdf
https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2024-11-04_ba750_ops.pdf
Des Weiteren werden zum 1. Januar 2025 auch neue OPS-Codes in den Anhang 2 EBM aufgenommen u. a. für die offen chirurgische Arthrodese am Zehengelenk, für gelenkplastische Eingriffe und für Exzisionen von erkranktem Bandscheibengewebe sowie Operationen an Bändern der Hand und zwei Eingriffe zur Senkung des Augeninnendruckes.
Neu in den Anhang 2 zum EBM aufgenommene OPS-Kodes – Beschluss des BA:
https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2024-11-04_ba749_ops_Tab1.pdf
Die jährliche Aktualisierung des Anhang 2 bringt es mit sich, dass auch ungültig gewordene Kodes gestrichen werden. Eine Liste dieser finden Sie unter nachfolgendem Link:
https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2024-11-04_ba749_ops_Tab2.pdf
Weiterhin erfolgten redaktionelle Änderungen die ebenfalls in Listen zusammengefasst sind.
https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2024-11-04_ba749_ops_Tab3.pdf
Aufnahme neuer Kostenpauschalen in den EBM
Hintergrund ist, dass der Abschnitt 40.3 im EBM zum 1. Januar 2025 neu gefasst wird. Dieser Abschnitt wird künftig nur Kostenpauschalen enthalten, die für den Transport, das Entnahmematerial und die elektronische Auftragserteilung im Zusammenhang mit In-vitro-Diagnostik im EBM stehen.
Die bisher im Abschnitt anhängigen Kostenpauschalen für den Versand von Röntgenaufnahmen, Filmfolien und EKG-Datenträgern (40104 und 40106) werden ab 1. Januar 2025 in den Abschnitt 40.4 EBM verschoben und neu benannt. Die Transportkostenpauschale 40100 wird gänzlich gestrichen.
Die neuen Kostenpauschalen 40089 bis 40095 des Abschnitts 40.3 EBM sind - wie bisher auch die Kostenpauschale 40100 - für weiterüberwiesene Fälle nicht erneut berechnungsfähig.
Des Weiteren wurden Regelungen getroffen, die bestimmte betriebliche Konstellationen vorgeben, unter denen die Kostenpauschalen 40092 bis 40095 nicht berechnungsfähig sind. Dies gilt z. B. innerhalb eines Medizinischen Versorgungszentrums oder zwischen Betriebsstätten derselben Arztpraxis. Nur bestimmte Arztgruppen sind zur Berechnung der Kostenpauschalen des Abschnitts 40.3 berechtigt.
Übersicht der neuen Kostenpauschalen
Kostenpauschale | Bezeichnung | Bewertung |
---|---|---|
40089 | Zuschlag zu den GOP 01812 und 01930 und zu den GOP des Abschnitts 32.2 für die Kosten der Beschaffung und Bereitstellung von Entnahmematerial durch Laborärzte oder in Laborgemeinschaften | 0,95 Euro (1x im Behandlungsfall) |
40090 | Zuschlag zu den GOP 01724, 01738, 01743, 01756, 01762, 01763, 01766 bis 01768, 01783, 01793, 01800, 01802 bis 01811, 01816, 01826, 01833, 01840, 01865, 01869, 01915, 01931 bis 01936, 12224 und zu den GOP der Abschnitte 11.4, 19.3, 19.4, 30.12.2 und 32.3 für die Kosten der Beschaffung und ggf. Bereitstellung von Entnahmematerial | 0,95 Euro (1x im Behandlungsfall) |
40091 | Zuschlag zur Kostenpauschale 40090 für die Kosten der Beschaffung und ggf. Bereitstellung von Transportmedien für den direkten Erregernachweis überwiesener Leistungen für GOP nach den Abschnitten 30.12.2, 32.3.8, 32.3.9 und 32.3.10 | 1,98 Euro (1x im Behandlungsfall) |
40092 | Zuschlag zu den GOP 01738, 01743, 01756, 01768, 01783, 01793, 01800, 01802 bis 01812, 01816, 01833, 01840, 01865, 01869, 01915, 01930 bis 01936, 12224 und zu den GOP der Abschnitte 11.4, 19.3 (ausgenommen der GOP 19327 und 19328), 19.4, 30.12.2, 32.2 und 32.3 für die Bereitstellung eines Systems oder eines Moduls zur digitalen Auftragserteilung und -nachverfolgung | 0,60 Euro (1x im Behandlungsfall) |
40093 | Zuschlag zu den GOP 01762, 01763, 01766, 01767, 01826, 19327 und 19328 für die Bereitstellung eines Systems oder eines Moduls zur digitalen Auftragserteilung und -nachverfolgung | 0,30 Euro (1x im Behandlungsfall) |
40094 | Zuschlag für Auftragsleistungen nach den GOP 01724, 01738, 01743, 01756, 01768, 01783, 01793, 01800, 01802 bis 01812, 01816, 01833, 01840, 01865, 01869, 01915, 01930 bis 01936, 12224, GOP der Abschnitte 11.4, 19.3 (ausgenommen der GOP 19327 und 19328), 19.4, 30.12.2, 32.2 und 32.3 für die Bereitstellung von Versandmaterial, den Transport von – ggf. auch infektiösem – Untersuchungsmaterial, Übermittlung der Ergebnisse ggf. einschließlich Übermittlung der Kosten der Leistungen der Abschnitte 11.4.1 bis 11.4.4 gemäß Präambel 11.1 Nr. 12 sowie ggf. einschließlich Übermittlung der Kosten der Leistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 gemäß Bestimmung Nr. 15 zum Kapitel 32 | 2,80 Euro (1x im Behandlungsfall) |
40095 | Zuschlag für Auftragsleistungen nach den GOP 01762, 01763, 01766, 01767, 01826, 19327 und 19328 für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, ggf. auch von infektiösem Untersuchungsmaterial sowie Übermittlung der Ergebnisse | 1,05 Euro (1x im Behandlungsfall) |
Den Beschluss und weitergehende Informationen finden Sie hier
Änderung der Dialyse Kostenpauschalen im Überblick aus dem Abschnitt 40.14 EBM zum 01.Januar 2025
GOP | Bewertung bis 31.12.2024 in € | Bewertung ab 01.01.2025 in € |
---|---|---|
40815 | 664,16 | 689,73 |
40816 | 879,19 | 913,04 |
40817 | 125,63 | 130,47 |
40818 | 697,42 | 724,27 |
40819 | 131,88 | 136,96 |
40825 | 535,36 | 551,42 |
40826 | 76,48 | 78,77 |
40827 | 178,49 | 183,81 |
40828 | 185,05 | 190,60 |
40829 | 10,59 | 10,91 |
40830 | 3,50 | 3,64 |
40831 | 21,19 | 21,83 |
40832 | 7,10 | 7,28 |
40833 | 31,78 | 32,73 |
40834 | 10,59 | 10,91 |
40835 | 95,33 | 98,19 |
40836 | 31,78 | 32,73 |
40837 | 317,78 | 327,31 |
40838 | 105,93 | 109,10 |
Die Änderungen sehen Sie hier im Beschluss
Arztgruppenübergreifender allgemeiner Bereich
- GOP 01645K / 88200K - Zweitmeinungsverfahren bei Aortenaneurysma
- Anpassung bei den GOP 01540 bis 01542 (Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusion)
- Redaktionelle Änderungen bei den U-Untersuchungen bezüglich des Wortes „Personensorgeberechtigten“
- Anpassung bei der GOP 02102 (Infusionstherapie…) im Zusammenhang mit der Änderung der GOP 01540 bis 01542 EBM
Hausärztlicher Versorgungsbereich
- Änderung des Leistungsinhaltes der GOP 04551 EBM (Zusatzpauschale spezielle kinderrheumatologische Funktionsdiagnostik) sowie redaktionelle Änderungen
Fachärztlicher Versorgungsbereich
- Rheumatologie - Änderung der GOP 13700, 13701, 18320, 18700 EBM
- Anpassungen bei den GOP 21216, 21217 sowie der GOP 22213
Arztgruppenübergreifender spezieller Versorgungsbereich
- Änderungen zur Umsetzung bzw. Abrechnung der GOP 33105 EBM (Beurteilung der Leber zur Indikationsstellung einer Therapie mit Etranacogen dezaparvovec)
- Änderung der Bestimmungen zu den Postoperativen Leistungen
Detailinformationen
Zusätzliches Zweitmeinungsverfahren bei Aortenaneurysma
Zum 01.10.2024 haben Versicherte auch vor Eingriffen bei einem Aortenaneurysma Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung.
Die Voraussetzung zur Abrechnung im Zweitmeinungsverfahren ist weiterhin eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.
Berechtigt für dieses Zweitmeinungsverfahren sind folgende Fachrichtungen: Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Innere Medizin und Angiologie oder Innere Medizin und Kardiologie
Für die Aufklärung und Beratung rechnet der „Erstmeiner“ die GOP 01645K ab.
Der „Zweitmeiner verwendet die indikationsspezifische Kennzeichnung bei allen im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen mit dem Code 88200K im freien Begründungstext (KVDT-Feldkennung 5009).
Änderung bei den GOP 01540 bis 01542 EBM
Ab dem 1. Oktober 2024 können die GOP 01540 bis 01542 (Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusion) im Abschnitt 1.5 EBM für alle Enzymersatztherapien bei Morbus Fabry, die intravasal erfolgen, abgerechnet werden.
Der bisherige Wirkstoff Pegunigalsidase alfa im obligaten Leistungsinhalt wurde gestrichen und durch den übergreifenden Terminus „einer Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry gemäß der jeweils aktuell gültigen Fachinformation“, der alle zugelassenen Wirkstoffe umfasst, ersetzt.
Zudem wird im Abschnitt 2.1 EBM die GOP 02102, die für die Infusionstherapie mit bestimmten Medikamenten mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten berechnungsfähig ist, dahingehend angepasst, dass sie auch bei einer Enzymersatztherapie bei Mobus Fabry abgerechnet werden kann.
Änderungen bei Leistungen der Rheumatologischen Funktionsdiagnostik sowie der Genotypisierung
Die Durchführung von Untersuchungen diverser Genotypisierungen können zu einer außergewöhnlichen Belastung des Laborbudgets des veranlassenden Arztes führen.
Aus diesem Grund hat der Bewertungsausschuss (BA) zum 1. Oktober 2024 beschlossen, dass eben diese spezifischen teuren Untersuchungen bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes im Zusammenhang mit dem Wirtschaftlichkeitsbonus Labor unberücksichtigt bleiben sollen. Folgende Untersuchungen werden dementsprechend in den Abschnitt 32.1 Nr.6 aufgenommen:
Untersuchungsindikation | Kennnummer | Ausgenommene Gebührenordnungspositionen (GOP) |
---|---|---|
Nebenstehende Gebührenordnungspositionen bleiben grundsätzlich bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes unberücksichtigt |
| 32865; 32866; 32867; 32869 |
Des Weiteren werden zum 1. Oktober 2024 mehrere Rheumatologische Leistungen an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst.
So erfolgt bei der Zusatzpauschale für die pädiatrisch-rheumatologische Funktionsdiagnostik (GOP 04551 EBM) eine Anpassung des Leistungsinhaltes Es wird z. B. bei den zur Auswahl stehenden Scores der BASDAI gestrichen und durch zwei andere Scores (JADAS und JSpADA) ersetzt.
Die Bezeichnung seronegative Spondylarthritis wir bei fünf rheumatologischen Zusatzpauschalen durch die Bezeichnung Spondyloarthritis ausgetauscht. Dies betrift die GOPen 04551, 13700, 13701, 18320 sowie die GOP 18700 EBM.
Die Indikation der systemisch inflammatorischen Erkrankung ist bereits in den Zusatzpauschalen der Kinder- und Jugendmediziner (GOP 04550 und 04551) enthalten und wird nun auch als weitere Erkrankung in die Leistungslegende der GOP 13700 (Zusatzpauschale internistische Rheumatologie) aufgenommen.
Den Beschluss des BA zur EBM-Änderung zum 1. Oktober 2024 finden Sie hier.
Anpassungen bei den GOP 21216, 21217 sowie der GOP 22213
Zum 1. Oktober erfolgt die Streichung des Wortes „Zuschlag“ in den Kurzlegenden des Anhangs 3 EBM bei der GOP 21216 und 22213 (Fremdanamnese) und der GOP 21217 (Supportive psychiatrische Behandlung eines affektiv, psychotisch, psychomotorisch und/oder hirnorganisch akut dekompensierten Patienten).
QS-Vereinbarung Ultraschalldiagnostik: Anpassungen zum 1. Oktober 2024
Auf Grund von Anpassungen der QS-Vereinbarung Ultraschalldiagnostik ist ab dem 1. Oktober 2024 für die Berechnungsfähigkeit der GOP 33105 eine aktualisierte Genehmigung betreffend Abdomen und Retroperitoneum (einschließlich Nieren) im B-Modus erforderlich.
Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Änderung der Bestimmungen zu den Postoperativen Leistungen
Zum 1. Oktober erfolgt die Aufnahme der GOP 01965, 08641, 08642, 08643 und 08645 EBM in die Liste der GOP, die im Zeitraum von drei Tagen beginnend mit dem Operationstag neben der ambulanten beziehungsweise der belegärztlichen Operation in der Praxis des Operateurs berechnet werden können.
Arztgruppenübergreifender allgemeiner Bereich
- GOP 01645J / 88200J
- Aufnahme neuer Abschnitt 1.9 in den EBM
- Redaktionelle Anpassungen der Abschnitte 1.7 EBM und 32.1 EBM auf Grund der formalen Überarbeitung der Mutterschafts-Richtlinie.
Detailinformationen
Zusätzliches Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen bei einem Hüftgelenkersatz
Ab dem 01.07.2024 haben Versicherte auch vor einem Eingriff zum Hüftgelenkersatz Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung.
Die Voraussetzung zur Abrechnung im Zweitmeinungsverfahren ist weiterhin eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.
Berechtigt für dieses Zweitmeinungsverfahren sind folgende Fachrichtungen: Orthopädie und Unfallchirurgie, Orthopädie, Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin.
Für die Aufklärung und Beratung rechnet der „Erstmeiner“ die GOP 01645J ab.
Der „Zweitmeiner verwendet die indikationsspezifische Kennzeichnung bei allen im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen mit dem Code 88200J im freien Begründungstext (KVDT-Feldkennung 5009).
Neue GOP im Zusammenhang mit Meldung implantatbezogener Maßnahmen für das Implantatregister Deutschland (IRD)
Der Bewertungsausschuss (BA) hat zum 01.Juli 2024 einen neuen Abschnitt 1.9 in den EBM aufgenommen. Es handelt sich hierbei um die Aufnahme neuer GOP zum Start des Meldeverfahrens für das neue Implantatregister Deutschland (IRD).
Berechnungsfähig sind sie als Zuschlag zu einem Eingriff aus den Abschnitten 31.2.2 EBM oder 36.2.2 EBM bei Durchführung einer implantatbezogenen Maßnahme mit Brustimplantaten.
Diese erfolgen nach den Vorgaben des Implantatregistergesetzes (IRegG)
GOP | Bezeichnung | Bewertung in Punkten |
01965 | Zuschlag gemäß Vorgaben Implantatregistergesetz je Meldung | 78 Pkt. |
40162 | Kostenpauschale für die Meldegebühr im Zshg. Einer implantatbezogenen Maßnahme entspr. GOP 01965 | 6,24 € |
*Orientierungswert 2024 11,9339 Cent
Die Vergütung der GOP 01965 EBM erfolgt zunächst extrabudgetär.
Den Beschluss des BA können Sie hier einsehen:
Arztgruppenübergreifender allgemeiner Bereich
- Ergänzung der obligaten Leistungsinhalte der GOP 02102 und der GOP 01540 bis 01542 EBM im Zusammenhang mit der Medikamentengabe von Onpattro® (Wirkstoff Patisiran)
- Redaktionelle Änderungen im Abschnitt 1.7 EBM
Fachärztlicher Versorgungsbereich
- Neuaufnahme der GOP 19466 und 19467 in den Abschnitt 19.4.4 EBM und Streichung der GOP 19462 EBM im Zusammenhang mit der Anwendung des Medikamentes Orserdu®
Detailinformationen
EBM-Anpassungen für die Verabreichung des Wirkstoffes Patisiran (Onpattro®)
Der Bewertungsausschuss (BA) hat zum 1. Juli 2024 die Ergänzung der obligaten Leistungsinhalte der GOP 02102 und der GOP 01540 bis 01542 EBM beschlossen. Die Anpassung steht im Zusammenhang mit der Verabreichung des Medikamentes Onpattro® (Wirkstoff Patisiran).
Patisiran ist ein weiterer Wirkstoff für die Behandlung einer hereditären Transthyretin-Amyloidose (hATTR-Amyloidose) bei erwachsenen Patienten mit Polyneuropathie der Stadien 1 oder 2.
Gemäß der Fachinformation für das Medikament ist eine Infusionsdauer von 80 min vorgesehen, demensprechend erfolgt die Ergänzung des obligaten Leistungsinhaltes der GOP 02102 EBM (Intravasale Infusionstherapie). Bei einer erforderlichen Verlängerung der Infusionszeit mit einer Dauer von mindestens zwei Stunden kann die GOP 01540 (Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusion) anstelle der GOP 02102 EBM berechnet werden – die Anpassung des Leistungsinhaltes erfolgt zeitgleich. Die Vergütung der obengenannten GOP erfolgt vorerst extrabudgetär.
Denn Beschluss finden Sie vorerst auf der Website der KBV.
Neue GOP im Zusammenhang mit der Anwendung des Medikamentes Orserdu®
Zum 1. Juli 2024 werden zwei neue GOP in den Abschnitt 19.4.4 EBM aufgenommen.
Die Behandlung mit dem Medikament Oserdu® kann bei postmenopausalen Frauen sowie bei Männern mit Estrogenrezeptor (ER)-positivem, HER2-negativem, lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Brustkrebs erfolgen, deren Erkrankung nach mindestens einer endokrinen Therapielinie, einschließlich eines CDK 4/6-Inhibitors, im fortgeschrittenen Stadium ist.
Entsprechend der Fachinformation ist vor einer Behandlung mit Orserdu® zur Indikationsstellung der Nachweis von aktivierenden Mutationen im jeweiligen Gen (ESR1-Gen bzw. PIK3CA-Gen) erforderlich sowie die gezielte Bestimmung der wichtigsten aktivierenden ESR1-Mutationen mittels PCR-basierter Verfahren.
Dementsprechend werden die nachfolgenden neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Abschnitt 19.4.4 EBM aufgenommen.
GOP | Bezeichnung | Bewertung in Punkten |
19466 | Gezielte Bestimmung von ESR1-Mutationen unter Verwendung von zirkulierender TumorDNA zur Indikationsstellung einer gezielten Behandlung von postmenopausalen Frauen und Männern mit Estrogenrezeptor (ER)- positivem, HER2-negativem, lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Mammakarzinom, deren Erkrankung nach mindestens einer endokrinen Therapielinie, einschließlich eines CDK 4/6-Inhibitors, fortgeschritten ist, wenn diese laut Fachinformation obligat ist | 2100 |
19467 | Bestimmung des PIK3CA- und ESR1- Mutationsstatus unter Verwendung von zirkulierender Tumor-DNA zur Indikationsstellung einer gezielten Behandlung von postmenopausalen Frauen und Männern mit Hormonrezeptor-positivem, HER2- negativem, lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Mammakarzinom beiFortschreiten der Erkrankung nach endokriner Therapie, wenn die Bestimmung des Mutationsstatus eines der genannten Gene in einer Fachinformation obligat ist | 5850 |
*Orientierungswert 2024 11,9339 Cent
Den Beschluss des BA können Sie hier einsehen: