Sprechzeiten und Abwesenheiten
Der Vertragsarzt ist auf Grund seiner Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet.
Zu den Pflichten gehören insbesondere:
- die Präsenzpflicht,
- die Teilnahme am organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst,
- die Verpflichtung für eine ordnungsgemäße Vertretung bei Abwesenheit und
- die hausärztliche Besuchstätigkeit
Alle Vertragsärzte werden in die Online-Arztsuche der KVBB aufgenommen und sind verpflichtet, ihre dort hinterlegten Daten aktuell zu halten.
Für eine bedarfsgerechte Versorgung der Patienten ist gemäß Sicherstellungsstatut das Vorhalten einer Mindestsprechstundenzahl entsprechend dem Versorgungsauftrag notwendig.
- Bei vollem Versorgungsauftrag (TU 1,0) à persönlich mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden
- bei anteiligen Versorgungsauftrag à anteilige Sprechstundenzeiten
- Dreiviertel Versorgungsauftrag (TU 0,75) => 18,5 Stunden
- Hälftiger Versorgungsauftrag (TU 0,5) => 12,5 Stunden
- Haus- und Heimbesuchszeiten werden auf den Mindestsprechstundenumfang angerechnet
Zusätzlich für alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- telefonische persönliche Erreichbarkeit zur Terminkoordination
- 200 Minuten pro Woche in Einheiten von mindestens 25 Minuten
- psychotherapeutische Sprechstunde
- mind. 100 Minuten pro Woche in Einheiten von mind. 25 Minuten, offen oder mit Terminvereinbarung
- bei anteiligen Versorgungsauftrag à anteilige Sprechstunden/- Telefonzeiten
- die telefonische Erreichbarkeit sowie das Sprechstundenangebot ist der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen
- zur Information des Patienten über
- Online-Arztsuche
- z.B. Anrufbeantworter
- zur Information des Patienten über
Der Vertragsarzt hat bei seiner Abwesenheit – auch bei Verhinderung von weniger als einer Woche – dies in geeigneter Weise (z. B. Online-Arztsuche, telefonische Ansage) bekanntzugeben und für eine ordnungsgemäße Vertretung Sorge zu tragen.