Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)
Hier finden Sie alle Informationen, rechtlichen Grundlagen, Formulare sowie Kontaktadressen.
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung umfasst die Diagnostik und Behandlung seltener Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen, schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen sowie hochspezialisierte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
Das Besondere: Die Behandlung erfolgt durch interdisziplinäre Ärzteteams in Praxen und Kliniken. Erstmals übernehmen Vertragsärzte und Krankenhausärzte damit gemeinsam die ambulante hochspezialisierte Versorgung – und das zu gleichen Rahmenbedingungen. Sämtliche Regelungen – wie zum Behandlungsumfang, zur Qualitätssicherung oder zur Vergütung – sind für niedergelassene Ärzte und Klinikärzte gleich.
Der Erweiterte Landesausschuss (eLA) prüft die Zugangsvoraussetzungen für eine Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV).
Vertragsärzte und Krankenhäuser, die an der ASV teilnehmen möchten, zeigen dies dem eLA als Team an. Um an der ASV teilnehmen zu können, muss das ASV-Team beim eLA nachweisen, dass es alle Anforderungen gemäß den Vorgaben der ASV-Richtlinie erfüllt. Hierzu gehören neben den personellen Qualifikationsanforderungen, sächliche und organisatorische bzw. infrastrukturelle Anforderungen.
Darüber hinaus sind bei ASV-Teams für onkologische Erkrankungen schriftliche Kooperationsvereinbarungen zwischen den einzelnen Teammitgliedern erforderlich.
Der eLA ist besetzt mit Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (Vertreter der Vertragsärzte), der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen sowie der Landeskrankenhausgesellschaft.
Ziel der ASV ist es, Patienten mit seltenen Erkrankungen oder schweren Krankheitsverläufen durch eine enge Verzahnung von Spezialisten verschiedener Fachdisziplinen bestmöglich zu versorgen.
Die Behandlung übernimmt ein Team, dem je nach Indikation ganz bestimmte Fachärzte und auch Psychotherapeuten angehören. Diese stehen teilweise permanent zur Verfügung, weitere können bei Bedarf hinzugezogen werden, um den Patienten so individuell wie möglich zu versorgen. Je nach Krankheitsbild sieht die ASV Kooperationen mit Klinikärzten, aber auch sozialen oder palliativmedizinischen Diensten vor. Die Spezialärzte müssen hohe Qualitätsanforderungen erfüllen. Die Teilnahme ist für Patienten – und natürlich auch für Ärzte – freiwillig.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die ASV-Richtlinie bereits im Jahr 2013 beschlossen und seitdem stetig angepasst. Sie gibt vor, wie die ASV aufgebaut ist und arbeiten soll. In den Anlagen werden diese Vorgaben dann für jede seltene Erkrankung oder schweren Krankheitsverlauf konkretisiert und sind erst dann Teil der ASV.
An der ASV teilnehmen können Fachärzte, Medizinische Versorgungszentren sowie gegebenenfalls ermächtigte Ärzte und Krankenhäuser, sofern sie die in der ASV-Richtlinie und den jeweiligen Anlagen definierten Anforderungen erfüllen. Dabei setzt die Teilnahme an der ASV die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team voraus. Dieses Team besteht aus einem Teamleiter, einem Kernteam sowie weiteren Fachärzten, die bei Bedarf hinzugezogen werden:
Der Teamleiter übernimmt die fachliche und organisatorische Koordination.
Die Mitglieder des Kernteams sind Fachärzte, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen bei der Behandlung der jeweiligen Erkrankung mitwirken. Es ist vorgesehen, dass die Mitglieder des Kernteams an mindestens einem Tag in der Woche eine Sprechstunde in der Praxis des Teamleiters anbieten. Die Mitglieder sollten in angemessener Nähe zum Teamleiter praktizieren.
Die dritte Ebene bilden die hinzuzuziehenden Fachärzte, deren Kenntnisse bei einem Teil der Patienten ergänzend benötigt werden. Ihr Tätigkeitsort muss ebenfalls in angemessener Entfernung von dem des Teamleiters liegen.
Auch Psychologische Psychotherapeuten können bei vielen Indikationen zur Behandlung hinzugezogen werden.
Welche Leistungen zur ASV gehören, wird in den Anlagen zur ASV-Richtlinie für jede Erkrankung beschrieben. In einem sogenannten Appendix sind alle Gebührenordnungspositionen aufgeführt, die im Rahmen der ASV abgerechnet werden können, und – das ist eine Besonderheit – ausgewählte Leistungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die nicht im EBM enthalten sind.
Jeder Arzt rechnet seine ASV-Leistungen selbst ab. Die Abrechnung kann über die KV erfolgen oder direkt mit den Krankenkassen. Bei der Abrechnung über die KV ändert sich für die Ärzte – bis auf die zusätzliche Angabe der ASV-Teamnummer – wenig.
Die Vergütung ist für Praxis- und Klinikärzte einheitlich. Alle Leistungen werden zu festen Preisen bezahlt, extrabudgetär und ohne Mengenbegrenzung. Der GKV-Spitzenverband, die KBV und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben die Aufgabe, eine eigene Vergütungssystematik für die ASV zu entwickeln. Bis dahin gelten die Preise des EBM. Leistungen, die nicht im EBM enthalten sind und abgerechnet werden dürfen, werden gesondert vergütet und sind in dem Abschnitt 2 des jeweiligen Appendix aufgelistet.
Die Überweisung in den ASV-Bereich kann für ein oder mehrere Quartale erfolgen. Zum Zeitpunkt der Überweisung muss eine gesicherte Diagnose vorliegen, bei seltenen Erkrankungen reicht eine Verdachtsdiagnose. Der ASV-Arzt informiert seinen Kollegen über die Aufnahme und den Abschluss der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung.
Kein Überweisungserfordernis besteht, wenn Patienten von einem niedergelassenen Fach-arzt in den neuen Versorgungsbereich aufgenommen werden, der ASV-berechtigt ist, oder direkt aus dem stationären Bereich in die ASV wechseln. Auch zwischen den Mitgliedern des ASV-Kernteams (erste und zweite Ebene) sind keine Überweisungen erforderlich, nur, wenn ein ASV-Facharzt aus der dritten Ebene hinzugezogen wird.
Die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmittel unterliegt dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit. Anders als in der vertragsärztlichen Versorgung gibt es in der ASV jedoch keine Richtgrößen, die einzuhalten sind. Die Verordnungen fallen nicht unter die Wirtschaftlichkeitsprüfungen des Kollektivvertrags.
Ärzte nutzen in der ASV die Formulare, die sie auch in der vertragsärztlichen Versorgung verwenden. Es erfolgt lediglich eine Kennzeichnung, dass es sich um einen ASV-Fall handelt. Ein neues Formular gibt es nur für die Verschreibung von Arzneimitteln. Bei ASV-Rezepten ist in der Codierleiste die Pseudoziffer „222222222“ (neunmal die zwei) eingedruckt. Es ist wichtig, dass die Ärzte diese Rezepte verwenden, damit die Verordnungen für ASV-Patienten nicht ihr Richtgrößenvolumen belasten.
Formulare
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Ausgewählte seltene Lebererkrankungen
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Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
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Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
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Gynäkologische Tumoren
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Hämophilie
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Hauttumoren
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Knochen- und Weichteiltumoren
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Kopf- oder Halstumoren
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Marfan-Syndrom
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Morbus Wilson
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Mukoviszidose
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Multiple Sklerose
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Neuromuskuläre Erkrankungen
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Pulmonale Hypertonie
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Rheumatologische Erkrankungen
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Sarkoidose
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Tumoren des Auges
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Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
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Tumoren der Lunge und des Thorax
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Tuberkulose/ atypische Mykobakteriose
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Urologische Tumoren
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Zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)
Anlagen
Anlagen 21 und 23 sind nicht besetzt
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Anlage 1: Invasive Kardiologie
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Anlage 2: Langzeit-EKG-Untersuchungen
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Anlage 3: Rhythmusimplantat-Kontrolle
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Anlage 4: Koloskopie
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Anlage 5: Molekulargenetik
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Anlage 6: Nuklearmedizin
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Anlage 7: Zytologische Untersuchung der Zervix Uteri
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Anlage 8: Strahlentherapie
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Anlage 9: Schmerztherapievereinbarung
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Anlage 10: Diagnostik schlafbezogener Atemstörungen
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Anlage 11: Laboratoriumsmedizin
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Anlage 12: Ultraschallvereinbarung
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Anlage 13: Allgemeine Röntgendiagnostik
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Anlage 14: Kurative Mammographie
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Anlage 15: Vakuumbiopsie
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Anlage 16: Interventionelle Radiologie
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Anlage 17: Computertomographie
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Anlage 18: Kernspintomographie
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Anlage 19: MR-Angiographie
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Anlage 20: Osteodensitometrie
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Anlage 22: PET / PET-CT
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Anlage 24: Hörgeräteversorgung
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Anlage 25: Dünndarm-Kapselendoskopie
Adresse
Hausanschrift
Pappelallee 5
14469 Potsdam
Postanschrift:
Postfach 600861
14408 Potsdam