Hinweise zu den Förderungswürdigen Leistungen 2024
In KV-Intern 12/2023 haben wir über den geänderten Katalog der förderungsfähigen Leistungen für das Jahr 2024 informiert.
Gern beantworten wir die Fragen, die dazu im Nachgang bei uns eingegangen sind. Die Klarstellungen betreffen insbesondere die Förderbereiche Ultraschalldiagnostik und Hyposensibilisierung.
Verfügbarkeit der gesondert zu dokumentierenden Symbolnummern
Für einzelne Fördermaßnahmen ist eine gesonderte Dokumentation mittels der im o.g. Artikel angegebenen Symbolnummern erforderlich, da der KVBB nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen. Dies betrifft insbesondere die Zuschläge zur Hyposensibilisierung und die vertiefende, koordinierende Behandlung von Demenzpatienten. Die Abstimmung zum Katalog erfolgte zeitlich nach der regulären GO-Stammlieferung für die Praxisverwaltungssysteme für I/2024. Die Ziffern konnten allerdings im Update Berücksichtigung finden. Je nachdem, ob ihr System die Updates eingespielt hat, kann es daher in I/2024 ggf. erforderlich sein, die Ziffern manuell im Praxisverwaltungssystem anzulegen. Spätestens ab II/2024 sollte dieses Problem behoben sein.
Förderung der Hyposensibilisierung
Uns wurde berichtet, dass es teilweise Schwierigkeiten gibt, den Zuschlag für die sublinguale Hyposensibilisierung anzusetzen. Diese Zuschläge sind abrechnungsfähig, auch wenn keine weitere Leistung aus dem Bereich der Hyposensibilisierung, abgerechnet werden konnte. Insbesondere ist dies ohne die für die subkutanen Hyposensibilisierung relevante GOP 30130 EBM möglich.
Es gab zudem einige inhaltliche Fragen zur Förderung der Hyposensibilisierung, zu denen beispielhaft im Folgenden ausgeführt wird.
Behandlungsbeginn/Jahreszählung
Für die Fragestellung, in welchen Jahr der Behandlung sich der jeweilige Patient befindet, sollte generell auf das Kalenderjahr zurückgegriffen werden. Es werden keine Tage gezählt. D.h. erfolgt die erste Behandlung (1. Behandlungszyklus) beispielsweise im Februar 2024, stellt das Jahr 2024 das erste Behandlungsjahr dar. Der 2. Behandlungszyklus erstreckt sich dann auf den Zeitraum Januar bis Dezember 2025, der dritte dementsprechend auf das Jahr 2026.
Für den Behandlungsbeginn ist der tatsächliche Beginn der Behandlung entscheidend. D.h. Behandlungen, die im Jahre 2020 begonnen wurden, können in 2024 nicht mehr berücksichtigt werden. Für eine Maßnahme, die in 2023 begann, ist in 2024 das 2. und 2025 das 3. Behandlungsjahr.
Weitere unabhängige Hyposensibilisierungsbehandlungen
Wenn aus medizinischer Sicht möglich, können auch mehrere unabhängige Hyposensibilisierungs-behandlungen gegen weitere Allergene zeitversetzt erfolgen. Diese werden dann separat bewertet und können bei Überschneidungen auch parallel berechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass die weiteren Behandlungen andere Allergene betreffen und zu anderen Zeiten erfolgen.
Änderung der Behandlungsmethode
Bei Änderung der Behandlungsmethode (Wechsel von subkutan auf sublingual oder umgekehrt) während einer Behandlung (keine Änderung der Allergene) kann die begonnene Zählung weiter laufen. Entscheidend ist die Kontinuität der Behandlung.
Aussetzen der Behandlung in begründeten Einzelfällen
Sofern eine Behandlung in begründeten Einzelfällen für ein Kalenderjahr aussetzt und zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt werden kann, ist eine einfache Weiterzählung möglich. Die Förderhöchstdauer der Behandlung ist unabhängig hiervon auf 3 Jahre (3 Zuschläge) begrenzt.
Förderung der Ultraschalldiagnostik im hausärztlichen Versorgungsbereich
In der Aufzählung der förderfähigen sonografischen Ziffern gibt es einige Ziffern, die normalerweise für Hausärzte nicht genehmigungsfähig sind. Dies geht teilweise auf historisch aus Sicherstellungsgründen erteilte Einzelgenehmigungen zurück. Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung im Katalog der förderungswürdigen Leistungen die Regelungen des EBM nicht aushebelt, und auch die aktuelle Genehmigungspraxis hiervon nicht beeinflusst wird.