Praxisvertretung: Was ist zu beachten?
Ärztliche Abwesenheiten erfordern eine sofortige Vertretung zur Sicherstellung der Patientenversorgung. Ab dem ersten Tag muss eine Vertretung für Sprechstunde und Bereitschaftsdienst bereitstehen. Dafür ist eine möglichst frühzeitige Abstimmung im Kollegenkreis unerlässlich. Worauf Sie dabei achten müssen, erfahren Sie hier.
Formen der Vertretung
Kollegiale Vertretung
- Definition: Eine Praxis in Ihrer Nähe übernimmt die Behandlung Ihrer Patientinnen und Patienten während Ihrer Abwesenheit. Ihre Praxis ist geschlossen.
- Organisation: Die Vertretung muss rechtzeitig abgesprochen werden, um eine reibungslose Praxisorganisation zu gewährleisten. Für behandelte Patientinnen und Patienten wird ein „Vertretungsschein“ (Muster 19) erstellt.
Persönliche Vertretung
- Definition: Eine Kollegin oder ein Kollege übernimmt die Vertretung direkt in Ihrer Praxis, die somit geöffnet bleibt.
- Organisation: Behandlungen werden auf dem „Originalschein“ (Muster 5) unter Ihrer Betriebsstättennummer und lebenslangen Arztnummer abgerechnet. Sie übernehmen auch die Haftung für die Tätigkeit Ihrer Vertretung.
Bekanntgabe der Vertretung
- Patienteninformation: Die Vertretung sollte rechtzeitig per Aushang in der Praxis, telefonischer Ansage, auf der Praxiswebsite oder per Zeitungsinserat bekanntgegeben werden.
- Online-Arztsuche: Aktualisieren Sie die Vertretungsinformation in der Online-Arztsuche der KVBB. Eine schriftliche Vertretungsanzeige an die KVBB ist nicht mehr nötig.
- Quartalsabrechnung: Jede Vertretung und deren Dauer müssen für die Quartalsabrechnung bei der KVBB gemeldet werden.
Für die Einwahl in die Arztsuche wählen Sie sich zunächst über den DatenNerv in das Abrechnungsportal ein.
Dann suchen Sie sich selbst in der Arztsuche und klicken bei Abwesenheiten „ändern“ an
Sie müssen sich nochmals einloggen und erhalten dann dieses Bild.
Auf Zeitraum hinzufügen klicken.
Zeitraum eingeben und auf „Vertreter hinzufügen“ klicken.
Bei kollegialer Vertretung bitte „kollegiale Vertretung“ anklicken. Mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Vertreters erscheint eine Liste der entsprechenden Ärzte, aus welcher Sie Ihren Vertreter auswählen.
Sollten Sie durch einen Vertragsarzt in einem benachbarten Bundesland vertreten werden, können Sie diese Vertretung wie folgt eintragen:
„Vertretung in eigener Praxis“ anklicken und bei Vertretung den vollständigen Namen, den Ort und evtl. eine Telefonnummer des Vertreters eintragen. Dann „Übernehmen“.
Speichern
Nach dem Speichern erscheint dieses Fenster:
Bis die Daten in der Arztsuche sichtbar sind dauert es ca. 5 Minuten.
Qualifikation der Vertretung
- Erlaubte Vertreter: Alle Ärztinnen und Ärzte mit abgeschlossener Weiterbildung im gleichen Fachgebiet.
- Leistungsbeschränkungen: Ihre Vertretung darf nur Diagnostik und Behandlungen durchführen, für die Sie selbst auch qualifiziert sind. Ist für eine Leistung eine besondere Genehmigung erforderlich, muss Ihre Vertretung diese Qualifikation auch besitzen. Sie müssen sich von der fachlichen Qualifikation Ihrer Vertretung vorab vergewissern.
- Sonderfälle: Ärztinnen und Ärzte im letzten Abschnitt ihrer Weiterbildung dürfen in Ausnahmefällen nach Genehmigung durch die KVBB vertretungsweise tätig sein. Möglich
ist das beispielsweise, wenn die medizinische Versorgung anders nicht mehr sichergestellt werden kann.
Vertretungsdauer
- Genehmigungsfreie Vertretung: Bis zu drei Monaten (65 Arbeitstage) pro Jahr.
- Genehmigungspflichtige Vertretung: Für längere Abwesenheiten, z.B. Kindererziehung (bis zu 36 Monate) oder Pflege naher Angehöriger (bis zu 6 Monate).
- „Babypause“: Vertragsärztinnen können sich im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft bis zu einem Jahr ohne Genehmigung vertreten lassen. Die Abwesenheit und die Vertretung muss jedoch zeitnah der KVBB mitgeteilt werden.
Vertretung Psychotherapie
- Die Beziehung zwischen Menschen in psychotherapeutischer Behandlung und ihren Therapeutinnen und Therapeuten ist besonders eng. Eine Psychotherapie kann nicht einfach unterbrochen und in einer anderen Praxis fortgeführt werden. Deshalb ist eine Vertretung bei probatorischen Sitzungen und genehmigter Psychotherapie unzulässig.
- Ausnahme: Vertretung bei genehmigungsfreien psychotherapeutischen Leistungen wie der psychotherapeutischen Sprechstunde oder Akutbehandlung ist möglich, aber nicht verpflichtend.
Vertretung im Bereitschaftsdienst
Wer den Bereitschaftsdienst wegen Krankheit oder Urlaubs nicht antreten kann, muss eine Vertretung organisieren. Dies sollte so früh wie möglich erfolgen. Doch auch wenn Sie kurzfristig erkranken und den Dienst am gleichen Tag nicht antreten können, sind Sie in der Pflicht, sich „nach Möglichkeit“ um eine Vertretung zu kümmern. So sieht es die Bereitschaftsdienstordnung der KVBB vor.
Als Vertretung kommen alle vertragsärztlich tätigen Kolleginnen und Kollegen Ihrer Region infrage sowie Ärztinnen und Ärzte, die eine Genehmigung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst in Brandenburg haben.
Haben Sie die Vertretung geregelt, aktualisieren Sie zeitnah den Dienstplan über die Software BD-online und informieren Sie das Bereitschaftsdienst-Management der KVBB.
Bevor Ihre Vertretung den Dienst antritt, müssen Sie dem Bereitschaftsdienst-Management deren Name, Anschrift und Fachgebiet mitteilen. Dies kann schriftlich oder über BD-online erfolgen.