Gesetzliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch 5 (SGB V)
- Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
- www.gesetze-im-internet.de/sgb_5
Bei der GKV geht es darum, sich gegen das finanzielle Risiko der mit einer Krankheit verbundenen Kosten zu versichern, wobei die Kosten der Gesundheitsversorgung insbesondere durch die Solidargemeinschaft der GKV-Mitglieder und deren Arbeitgebern getragen werden.
Die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und Leistungen der GKV haben sich immer weiter ausgeweitet. § 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) nennt als Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern sowie die Versicherten aufzuklären, zu beraten und auf eine gesunde Lebensführung hinzuwirken. Damit hat die GKV einen umfassenden Auftrag von Gesundheitsförderung und Prävention über Krankenbehandlung bis hin zur Rehabilitation.
Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de
GKV-Spitzenverband
Der GKV-Spitzenverband ist die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland und auf europäischer sowie internationaler Ebene. Er gestaltet die Rahmenbedingungen für einen intensiven Wettbewerb um Qualität und Wirtschaftlichkeit in der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung. Die Gesundheit der rund 73 Millionen Versicherten steht dabei im Mittelpunkt seines Handelns.
Die vom GKV-Spitzenverband abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für alle Krankenkassen, deren Landesverbände und damit praktisch für alle gesetzlich Versicherten. Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen.
Seine Wirkungsmöglichkeiten sind vielfältig. So berät er die Parlamente und Ministerien im Rahmen aktueller Gesetzgebungsverfahren und ist stimmberechtigtes Mitglied im Gemeinsamen Bundesausschuss. Mit den Vertragspartnern auf Bundesebene schließt er Verträge und Vereinbarungen sowie verhandelt Richtlinien für die gesundheitliche und pflegerische Versorgung.
Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V. Seine Gründung geht zurück auf die Gesundheitsreform 2007. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) wurden die Verbandsstrukturen der Krankenkassen gestrafft. Seit 1. Juli 2008 vertritt daher ein einheitlicher Spitzenverband (statt vorher sieben) die Belange der gesetzlichen Krankenversicherung auf Bundesebene.
Der GKV-Spitzenverband ist gleichzeitig der Spitzenverband der Pflegekassen.
Alle gesetzlichen Krankenkassen sind Mitglieder des GKV-Spitzenverbandes.
Quelle: www.gkv-spitzenverband.de
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
Die KBV nimmt als Dachverband der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen eine Schlüsselstellung im System der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Rund 73 Millionen gesetzlich Krankenversicherte erhalten deutschlandweit die gleiche hochwertige medizinische Betreuung. Das ist das wohl sichtbarste Ergebnis der täglichen Arbeit der KBV.
Neben diesem sogenannten Sicherstellungsauftrag ist ihre Aufgabe vor allem die politische Interessenvertretung der rund 187.000 in Praxen ambulant tätigen Ärzte und Psychotherapeuten: Wenn es um Gesetzgebungsverfahren oder gesundheitspolitische Entscheidungen auf Bundesebene geht, bringt die KBV die Position der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten ein. Genauso sitzt sie bei Verhandlungen zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen und zur Honorierung der Ärzte immer mit am Tisch.
Quelle: www.kbv.de
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
Etwa 74 Millionen Menschen sind in Deutschland gesetzlich krankenversichert. Sie haben Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Gesundheitsversorgung – so formuliert es das Gesetz. Mit Aufgaben, den Leistungsanspruch auf Basis von möglichst guten wissenschaftlichen Erkenntnissen näher auszugestalten, beauftragte der Gesetzgeber den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).
Einen Überblick über das breite Aufgabenspektrum des G-BA bietet der Bereich: Themen
Der G-BA erfüllt seine gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Wesentlichen durch den Beschluss von Richtlinien. Diese Richtlinien sind innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung bindend, also zwingend einzuhalten: sowohl von den Krankenkassen als auch von den ambulanten und stationären Leistungsanbietern. Die Rechtsaufsicht über den G-BA hat das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle: www.g-ba.de
Bewertungsausschuss Ärzte
https://institut-ba.de
Alle Vertragsärztinnen, Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und -therapeuten rechnen ihre im Rahmen der Kollektivverträge erbrachten Leistungen bei den gesetzlichen Krankenkassen mit dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab. Dieses bundeseinheitliche Vergütungssystem wird vom Bewertungsausschuss Ärzte erstellt und weiterentwickelt. Der Bewertungsausschuss beschließt darüber hinaus auch weitere Regelungen zur vertragsärztlichen Vergütung, wie beispielsweise den bundeseinheitlichen Orientierungswert oder Empfehlungen zur morbiditätsorientierten Bemessung der Gesamtvergütung. Beschlüsse sind für die Kassenärztlichen Vereinigungen und die gesetzlichen Krankenkassen bindend. Details zur Ausgestaltung können auf Landesebene geregelt werden, sofern die Beschlüsse dies vorsehen. Wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) neue Leistungen in die ambulante Versorgung einführt, entscheidet der Bewertungsausschuss über deren Vergütung.
Der Bewertungsausschuss ist ein Gremium der Selbstverwaltung des Gesundheitswesens und wird von GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung paritätisch besetzt. § 87 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) stellt die gesetzliche Grundlage für seine Arbeit dar.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Rechtsaufsicht über den Bewertungsausschuss. Seine Beschlüsse können durch das Ministerium beanstandet oder die Nichtbeanstandung eines Beschlusses mit Auflagen verbunden werden. Das BMG kann zudem im Rahmen einer Ersatzvornahme Regelungen treffen, falls gesetzlich vorgegebene Beschlüsse nicht oder nicht fristgerecht zustande kommen.
Beschlussfassungen werden durch den Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses und eine Vielzahl von Arbeitsgruppen vorbereitet.
Erweiterter Bewertungsausschuss
Können GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung im Bewertungsausschuss keinen Konsens erzielen, wird als Schiedsgremium der Erweiterte Bewertungsausschuss einberufen. Dabei wird der Bewertungsausschuss um einen unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert.
Quelle: https://institut-ba.de
Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg
Die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg versteht sich als Dienstleister für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten und Patienten in Brandenburg.
Bundesweit gibt es 17 Kassenärztliche Vereinigungen. Dachorganisation ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit Sitz in Berlin.
Die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB) stellt die ambulante medizinische Versorgung im Land Brandenburg sicher.
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt sie einerseits Aufgaben, die ihr per Sozialgesetzbuch übertragen wurden. Andererseits vertritt die KVBB die Interessen von mehr als 4.400 niedergelassenen Brandenburger Ärzten und Psychotherapeuten gegenüber den Krankenkassen und der Politik.
Quelle: www.kvbb.de/wir