Videosprechstunde
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Die technischen Anforderungen der Videosprechstunde sind in der Anlage 31b des Bundesmantelvertrags (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 4 SGB V) geregelt.
Die Anforderungen an die Praxen sind insbesondere
- Die Patientin oder der Patient muss seine Einwilligung abgeben
- Muss in Räumlichkeiten stattfinden, die Privatsphäre bieten
- Die entsprechende Technik muss eine angemessene Kommunikation gewährleisten
- Die Videosprechstunde muss frei von Werbung sein
- Der Klarname der Patientin oder des Patienten muss für die Praxis erkennbar sein
- Es ist ein zertifizierter Videodienstanbieter zu nutzen
- Die Videosprechstunde ist anzeigepflichtig. Dazu reichen Sie die Zertifizierung (gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä zur Informationssicherheit, zum Datenschutz und zu den Inhalten: „Bescheinigung des Videodienstanbieters über die erforderlichen Nachweise gemäß § 5 Absatz 2 Anlage 31b BMV“) und die Mitteilung zur Videosprechstunde bei der KV Brandenburg innerhalb des abzurechnenden Quartals formlos schriftlich ein.
Ablauf der Videosprechstunde
- Der Arzt oder Psychotherapeut registriert sich bei einem zertifizierten Videodienstanbieter seiner Wahl. Der Anbieter übermittelt weitere Informationen zum Einwählen in die Videosprechstunde an die Praxis.
- Die Patientin und der Patient erhalten entweder über die Praxis oder - beispielsweise im Falle einer offenen Sprechstunde - über den Videodienstanbieter einen freien Termin für die Videosprechstunde.
- Der Patient muss vor der ersten Videosprechstunde seine Einwilligung erklären - je nach System über den Videodienstanbieter oder direkt über den Arzt oder Psychotherapeuten.
- Der Patient und der Arzt bzw. Psychotherapeut wählen sich bei dem Videodienstanbieter ein. Der Patient wartet im Online-Wartezimmer, bis er vom Arzt oder Psychotherapeuten dazu geschaltet wird.
- Ist die Videosprechstunde beendet, melden sich beide Seiten von der Internetseite ab. Der Arzt oder Psychotherapeut dokumentiert die Behandlung im PVS.
Abrechnung
Gebührenordnungspositionen (GOP), die entsprechend ihrer Beschreibung im Rahmen der Videosprechstunde durchgeführt werden können, unterliegen rückwirkend seit dem 1. Januar 2025 keiner Obergrenze von 30 Prozent der berechneten GOP je Vertragsarzt und Quartal mehr.
Des Weiteren wird seit dem 1. April 2025 der Anteil der Behandlungsfälle, die in einem Quartal im Videokontakt ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden, für bekannte Patienten (mindestens in einem der letzten drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt) von 30 Prozent auf 50 Prozent angehoben.
Für Behandlungsfälle mit Patienten, bei denen in den letzten drei Vorquartalen kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in der Praxis stattgefunden hat, gilt weiterhin die Obergrenze von 30 Prozent.
Für beide, vorangegangenen beschriebenen Konstellationen, ändert sich eine weitere Bezugsgröße zur Begrenzung der Behandlungsfälle mit ausschließlichem Videokontakt – seit 1. April 2025 wird die Regelung nicht mehr personenbezogen je Vertragsarzt angewendet, sondern bezogen auf die Praxis (Betriebsstättennummer).
Die Kennzeichnung der abgerechneten Leistungen im Rahmen der Videosprechstundeerfolgt durch die bundeseinheitlichen Kodierungszusatzkennzeichnungen (Beispiel „V“).
Näheres zu weiteren Neuerung erfahren Sie hier
Die Versicherten- oder Grundpauschalen sowie einzelne quartalsbezogene Zuschläge zu den Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschalen fachgruppenspezifisch werden mit einem Abschlag um 20, 25 oder 30 Prozent reduziert vergütet.
Weitere Informationen:
KBV - Zertifizierte Videodienstanbieter
KBV - Videosprechstunde Übersicht zur Vergütung
GOP / SNR | Beschreibung |
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25214
| Alle Grund- und Versichertenpauschalen, ausgenommen sind die Pauschalen: GOP 03030,04030,12220 und12225 EBM Konsiliarpauschale nach strahlentherapeutischer Behandlung |
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind folgende Zuschläge: | |
alle | PFG-Zuschläge Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung
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03040/ 04040 | Zusatzpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags |
03060/ 03061 | Zuschläge für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten
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06225 | Zuschlag für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte
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01442 | Videofallkonferenz mit der / den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege(fach)kraft / Pflege(fach)kräften
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01444 | Zuschlag zu den GOP 03000 und 04000, zu den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27 und zu den Grund- und Konsiliarpauschalen nach den GOP 01320, 01321, 25214 und 30700 für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten gemäß Anlage 4b zum BMV-Ä
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01450 | Technikzuschlag (40 Punkte): auf max. 700 Punkte gedeckelt |
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Neu 01452 | Zuschlag zu den Versichertenpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 03000 oder 04000, den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27 oder den Gebührenordnungspositionen 01210, 01212, 01320, 01321, 17210, 25214 und 30700 für die Gewährleistung einer strukturierten Versorgung gemäß § 10 der Anlage 31c zum BMV-Ä,
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*****V | Für spezielle Leistungen die im Fall der Videosprechstunde erbracht werden, wird zur bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung der Buchstabe „V“ angehängt. GOP 03230, 04230,04231, 04355, 04430, 08619, 08621, 08623, 14220, 14221, 14222, 16220, 21216, 21220,21221, 22220, 22221,22222 23220 sowie GOP 30708, 37700, 37706, 30932, 30933, 35110 bis 35113, 35141, 35142, 35152 GOP des Abschnitts 35.2.1 und der Zuschlag nach GOP 35571, 35600, 35601 sofern ein persönlicher APK zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung vorausgegangen sind |
88220 | Kennzeichnung des Behandlungsfalls wenn ausschließlich Kontakte i.R. der Videosprechstunde erfolgen |
Nicht abschließend…
01450 | die Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde
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*****V | Für spezielle Leistungen die im Fall der Videosprechstunde erbracht werden, wird eine bundeseinheitlich kodierte Zusatzkennzeichnung* (z. B. der Buchstabe „V“), an die Gebührenordnungspositionangehängt. (nicht abschließend) |
*****U |
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*****W |
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*für die bundeseinheitlichen Kodierungskennzeichnungen wenden Sie sich an Ihr Softwarehaus oder an die KVBB
Authentifizierung eines unbekannten Patienten
Für die Videosprechstunde prüft der Arzt bei einer ausschließlichen Fernbehandlung die Identität des Versicherten anhand der per Videotelefonie vorgelegten elektronischen Gesundheitskarte (Lichtbild - soweit vorhanden, Unterschrift, Name, Vorname, Geburtsdatum). Der Versicherte bestätigt mündlich das Bestehen des Versicherungsschutzes, die Unterschrift entfällt. Die Praxis erhebt dabei die Versichertendaten und rechnet im Ersatzverfahren ab (Bezeichnung der Krankenkasse, Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten, Versichertenart, die Postleitzahl des Wohnortes, die Krankenversichertennummer).
Das Verfahren findet keine Anwendung, wenn der Arzt einen ihm bereits bekannten Versicherten, für den im laufenden Quartal oder im Vorquartal die Karte geprüft wurde, behandelt und der Versicherte angibt, dass keine Änderung eingetreten ist.