Abrechnung

Standards für Videosprechstunde

Neue Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag-Ärzte regelt Sicherung der Versorgungsqualität telemedizinischer Leistungen

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens schreitet voran und bietet neue Möglichkeiten, die medizinische Versorgung zu verbessern. Ein wichtiger Baustein dieser Entwicklung sind telemedizinische Leistungen wie Videosprechstunden und Telekonsilien. Um die Versorgungsqualität in diesem Bereich sicherzustellen, wurde die Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) verabschiedet. 

Geltungsbereich

Die Anlage 31c BMV-Ä regelt die Vorgaben zur Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen, die durch Videosprechstunden oder Konsilien erbracht werden. Sie ergänzt die bestehenden Vorgaben des BMV-Ä und der Telekonsilien-Vereinbarung.

Wesentliche Änderungen im Überblick

Elektronische Patientenakte (ePA)

  • Bei der Durchführung von Videosprechstunden und Videokonsilien sind Vertragsärzte verpflichtet, die ePA zu verwenden, es sei denn, der Patient hat dem Zugriff auf seine Daten widersprochen.

Angebot von Videosprechstunden

  • Leistungserbringer sollen grundsätzlich im Rahmen des medizinisch Sinnvollen Videosprechstunden anbieten.
  • Die Inanspruchnahme einer Videosprechstunde muss für Versicherte niedrigschwellig möglich sein, z. B. durch Terminvereinbarung vor Ort, am Telefon, per TI-Messenger, über die Terminservicestelle der zuständigen KV oder über das elektronische System der KBV.
  • Das Angebot von Videosprechstunden ist gegenüber den Patienten mindestens in den Praxisräumen transparent auszuweisen.

Räumliche Nähe von Arzt und Patient

  • Ab dem 1. September 2025 müssen Terminvermittlungslösungen für Videosprechstunden eine vorrangige Vergabe von Terminen an Patienten sicherstellen, die ihren Wohnort oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der räumlichen Nähe zum Praxissitz haben.
  • Die räumliche Nähe wird durch § 6 der Anlage 28 (TSS-Vereinbarung) zum BMV-Ä bestimmt. Bei
    • Arztgruppen der hausärztlichen und allgemeinen fachärztlichen Versorgung:
      die erforderliche Zeit für das Aufsuchen des nächsten erreichbaren geeigneten Facharztes der jeweiligen Arztgruppe plus maximal 30 Minuten
    • Arztgruppen der spezialisierten und gesonderten fachärztlichen Versorgung:
      erforderliche Zeit für das Aufsuchen des nächsten erreichbaren geeigneten Facharztes plus maximal 60 Minuten

Durchführung telemedizinischer Leistungen außerhalb des Vertragsarztsitzes

  • Werden Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes erbracht, muss der Arzt sicherstellen, dass dies an einem voll ausgestatteten Telearbeitsplatz erfolgt.
  • Die telefonische Erreichbarkeit der Praxis für Versicherte zu üblichen Praxisöffnungszeiten muss auch während der Nutzung des Telearbeitsplatzes gewährleistet sein.
  • Die vertragsärztliche Tätigkeit im Rahmen von Videosprechstunden ist ausgeschlossen, während und solange sich der Vertragsarzt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.

Anrechnung von Videosprechstunden auf die Mindestsprechstundenzeit

  • Außerhalb des Vertragsarztsitzes durchgeführte Videosprechstunden werden nicht auf die Mindestsprechstundenzeit angerechnet. Dies gilt entsprechend für am Vertragsarztsitz durchgeführte Videosprechstunden außerhalb der Praxisöffnungszeiten.

Strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren

  • Sofern sich Vertragsärzte zur Durchführung der Videosprechstunde Angeboten der Kassenärztlichen Vereinigungen, des elektronischen Systems der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder anderer Anbieter bedienen, hat der Vermittlung der Videosprechstunde bei unbekannten Patienten ab dem 1. September 2025 ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren vorauszugehen.
  • Auf Basis der Ersteinschätzung wird festgestellt, ob der Fall für eine Videosprechstunde geeignet ist. Sofern keine Eignung festgestellt werden kann, wird der Versicherte an die vorhandenen Versorgungsstrukturen verwiesen.

Strukturierte Anschlussversorgung

  • Kann im Rahmen der Videosprechstunde ein Versorgungsbedarf nicht gedeckt werden, ist der Vertragsarzt verpflichtet dem Patienten eine strukturierte Anschlussversorgung zur Verfügung zu stellen. Dies kann insbesondere durch das Angebot eines Termins in seiner Praxis, durch Überweisung zu einem Facharzt oder den Verweis zur angemessenen Versorgungsebene erfolgen.
  • Ergibt sich aus der Videosprechstunde der Bedarf einer Mit- und / oder Weiterbehandlung durch eine andere Fachgruppe bzw. ein Krankenhaus, hat der Arzt sicherzustellen, dass die entsprechende Überweisung bzw. Einweisung dem Patienten in der Regel am selben Tag zur Verfügung steht oder taggleich an den Versicherten versendet wird.
  • Sollte sich im hausärztlichen Versorgungsbereich die Notwendigkeit einer hausärztlichen Terminvermittlung bei einer anderen Fachgruppe ergeben, so hat der Haus- oder Kinderarzt eine taggleiche Terminvermittlung zu den bekannten Vermittlungsfristen zu veranlassen.

Weitere Qualitätsvorgaben:

  • Die Verschreibung von Arzneimitteln, die den Regelungen der BtMVV unterfallen, ist im Rahmen der Videosprechstunde für unbekannte Patienten ausgeschlossen.
  • Die Verschreibung von Arzneimitteln, die Suchterkrankungen auslösen können, ist im Rahmen der Videosprechstunde für unbekannte Patienten ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, sofern dem Arzt über die elektronische Patientenakte Daten über die Medikation von unbekannten Patienten vorliegen und durch den Arzt eine strukturierte Anschlussversorgung angeboten wird.