Hautkrebsscreening

Aktuelle Änderung für 2025:

Der BKK Landesverband Mitte hat den Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zum Jahresende gekündigt. Hier ist die KVBB allerdings zum Abschluss einer Anschlussvereinbarung in Gesprächen mit dem BKK Landesverband Mitte.

Für BKK-Versicherte ist ab 1. Januar 2025 die SNR 94100 zunächst erst einmal nicht mehr abrechnungsfähig.

Des Weiteren sind die Hautkrebsvorsorgeverträge für Versicherte unter 35 Jahren zum Jahresbeginn 2025 auf die Rechtsgrundlage des § 140a SGB V gestellt worden.

Dies bedingt, dass für alle Versicherten zukünftig eine Teilnahmeerklärung von Nöten ist. Dazu lässt der Gesetzgeber leider keine Alternative zu. Die KVBB hat den zur Anpassung eingeräumten zeitlichen Spielraum vollständig ausgenutzt und konnte erreichen, dass eine einmal abgegebene Teilnahmeerklärung bis zum Erreichen der Altersgrenze gilt, sodass nicht für jede erneute Untersuchung eine neue Teilnahmeerklärung erforderlich wird - sofern der Versicherte nicht kündigt oder den behandelnden Vertragsarzt wechselt.

Mehr Details zu den aktuellen Änderungen finden Sie hier

Zu den Teilnahmeerklärungen

Allgemeines:

Grundsätzlich können Hausärzte, Hautärzte und/oder Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten die Hautkrebsvorsorge durchführen und nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) berechnen. Voraussetzung ist für alle gleichermaßen die Teilnahme an einem zertifizierten Fortbildungsprogramm für das Hautkrebsscreening und eine entsprechende Genehmigung der KVBB.

Nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses haben Versicherte ab dem Alter von 35 Jahren jedes zweite Jahr Anspruch auf vertragsärztliche Maßnahmen zur Früherkennung von Hautkrebs. Eine erneute Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs ist jeweils erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung folgenden Kalenderjahres (zwei Jahreswechsel) möglich.

Für alle o.g. Vertragsärzte gilt die GOP 01745 EBM. Hausärzte können alternativ die GOP 01746 EBM als Zuschlag zur GOP 01732 EBM berechnen, wenn das Hautkrebsscreening mit bzw. im Anschluss an eine Gesundheitsuntersuchung durchgeführt wird.

Hinweis:

Beide GOP (01745 und 01746) erfordern, gemäß dem fakultativen Leistungsinhalt, das Vorhalten eines Auflichtmikroskops (Dermatoskop) in der Praxis, welches über den Gerätebogen gemeldet werden muss.

Versicherte sonstiger Kostenträger haben einen Anspruch, sofern dieses vertraglich vereinbart wurde.

Zusätzlich zu den Regelungen des EBM haben einige Krankenkassen für ihre Versicherten ergänzende Verträge vereinbart.

Ergänzende Verträge zur Hautkrebsvorsoge

BARMER, Techniker Krankenkasse (TK), Knappschaft, IKK Brandenburg und Berlin, HEK

Die Verträge finden Sie auf unserer Website unter der Rubrik Verträge im geschützten Bereich.

Anspruchsberechtigung 

Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres
(BARMER: ab Vollendung 18. Lebensjahr; TK und HEK: ab Vollendung 15. Lebensjahr)

Teilnehmende Ärzte

Hautärzte/Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten

(IKK, TK, HEK: Hautkrebsscreening auch für Hausärzte)

Umfang des Leistungsinhalts

  • jedes zweite Jahr (zwei Kalenderwechsel)
  • Information der Versicherten zu Versorgungsangebot und Anspruchsberechtigung,
  • Anamnese,
  • körperliche Untersuchung (standardisierte  Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Intertrigines), einschließlich Auflichtmikroskopie wenn medizinisch erforderlich
  • vollständige Dokumentation
  • eine Beratung über das Ergebnis der vorgenannten Maßnahmen sowie insbesondere die Beachtung des individuellen Risikoprofils des Patienten

Abrechnung und Vergütung

SNR 94100 

32,00 € (HEK)

31,36 € (BARMER)
31,36 € (TK)
31,36 € (IKK)

33,00€ (Knappschaft)

SNR 94102 10,00€ (IKK, Einschreibung)