Abrechnung

Quartalsabgabe: Erinnerung an die Anpassung der Fristen ab April 2025

Wie wir in „KV intern“ 2/2025, Seite 25, und auf unserer Website berichtet haben, hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 295b SGB V die Übermittlung der Einzelfallnachweise (EFN) an die Krankenkassen vor Bereinigung der Daten im Zuge der Abrechnungsprüfung nach § 106d vorgegeben. Daher waren die einschlägigen Prozesse, unter anderem die Regelung zur Fristverlängerung der Quartalsabrechnung, entsprechend anzupassen.

Bitte beachten Sie unbedingt Folgendes:

  • Die Möglichkeit zum Einreichen einer Quartalsabrechnung beginnt, wie gewohnt, bereits mindestens eine Woche vor Ende des Abrechnungsquartals.
  • Die reguläre Frist zur Abgabe der Quartalsabrechnung endet am 15. des Folgemonats, also für das 1. Quartal 2025 am 15. April 2025.
  • Anträge auf Verlängerung der Abgabe der Abrechnung sind vorab schriftlich bei entsprechender Begründung möglich. Die Frist(-verlängerung) endet spätestens am 22. des auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats.
  • Abrechnungen, die nach dem 22. Kalendertag des auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats eingehen, werden erst im Folgequartal bearbeitet. Dies kann aufgrund der gültigen Honorarverteilung erhebliche Auswirkungen auf Ihr Praxishonorar haben.