Quartalsabgabe - Neue Regelungen zur Quartalsabrechnung und zu Fristverlängerungen
Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 295b SGB V die Übermittlung der Einzelfallnachweise (EFN) an die Krankenkassen vor Bereinigung der Daten im Zuge der Abrechnungsprüfung nach § 106d vorgegeben. Diese Datenübermittlung muss bis spätestens vier Wochen nach Ende des Abrechnungsquartals erfolgen. Aktuell laufen Gespräche zur weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben mit den Vertretenden der Krankenkassen.
Die Vorab-Datenlieferung hat zur Folge, dass wir unsere internen Bearbeitungsprozesse anpassen. Zusätzlich ist die Effizienzsteigerung unserer Prozesse erforderlich. Aus diesen Gründen endet die Möglichkeit zur Abrechnung künftig endgültig am 22. Kalendertag des Folgemonats des Abrechnungsquartals. Später eingereichte Abrechnungen werden in dieser Quartalsabrechnung nicht mehr verarbeitet.
Welche Änderungen ergeben sich künftig für Sie?
Zunächst beginnt die Möglichkeit zum Einreichen einer Quartalsabrechnung wie gewohnt bereits mindestens eine Woche vor Ende des Abrechnungsquartals. Die reguläre Frist zur Abgabe der Quartalsabrechnung endet am 15. des Folgemonats, also für das 1. Quartal 2025 am 15. April 2025.
Anträge auf Verlängerung der Abgabe der Abrechnung sind weiterhin schriftlich bei entsprechender Begründung möglich, jedoch endet die Genehmigung zur verlängerten Abgabefrist spätestens am 22. des auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats. Anerkannte Gründe zur Genehmigung sind auf außergewöhnliche Umstände beschränkt.
Bitte beachten Sie, dass Abrechnungen, die nach dem 22. Kalendertag des auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats eingehen, erst im Folgequartal bearbeitet werden. Hierbei gelten die Regelungen nach 2.7 der Abrechnungsordnung.
Der Vorstand der KVBB hat für die Quartale 1 und 2/2025 beschlossen, auf die Erhebung von Gebühren für verspätet eingereichte Abrechnungen übergangsweise zu verzichten. Dadurch sollen zusätzliche Belastungen für die Mitglieder abgemildert werden. Auch danach kann in Härtefällen von der Erhebung der Gebühren abgesehen werden.
Die Regelungen zur Anpassung der Abgabefristen gelten erstmalig für die Quartalsabrechnung 1/2025. Wir werden Sie weiterhin über diesen Mitteilungsweg informieren und Ihnen neue Informationen zeitnah zur Verfügung stellen.