Wirtschaftliches Verordnen von Wärmetherapie

Gemeinsame Information von Krankenkassen und KV Brandenburg

 

Die Wärmetherapie zählt neben der Kältetherapie zur Thermotherapie, deren unterschiedliche Formen zu medizinischen Zwecken genutzt werden. Ziel ist der Anstieg der Temperatur im betreffenden Gewebe. Die Wärmebehandlung dient unter anderem der Verbesserung des Stoffwechsels, der Schmerzlinderung, der Muskeldetonisierung und der Entspannung. Wärmetherapie kann sowohl als Selbstbehandlung als auch als verordnete Leistung von Ärzten genutzt werden. 

Folgende Formen der Wärmetherapien sind gemäß § 24 Heilmittel-Richtlinie1  des Gemeinsamen Bundesausschusses verordnungsfähig:

  • Wärmetherapie mittels Heißluft als strahlende und geleitete Wärme zur Muskeldetonisierung und Schmerzlinderung 
  • Wärmetherapie mittels heißer Rolle zur lokalen Hyperämisierung mit spasmolytischer, sedierender, schmerzlindernder und reflektorischer Wirkung auf innere Organe 
  • Wärmetherapie mittels Ultraschall zur Besserung der Durchblutung und des Stoffwechsels und zur Erwärmung tiefergelegener Gewebsschichten 
  • Wärmetherapie mittels Warmpackungen mit Peloiden (z. B. Fango), Paraffin oder Paraffin-Peloid-Gemischen zur Applikation intensiver Wärme 
  • Wärmetherapie mittels Voll- und Teilbädern mit Peloiden oder Paraffin

Wärmetherapie als ergänzendes Heilmittel in der Physio- und Ergotherapie

Die Wärmetherapie kann, mit Ausnahme der Ultraschallwärme, nur als therapeutisch erforderliche Ergänzung („ergänzendes Heilmittel“) in Kombination mit Krankengymnastik, manueller Therapie, Übungsbehandlung, Chirogymnastik oder Massagetherapie verordnet werden, wenn dies im Heilmittelkatalog indikationsbezogen vorgesehen ist. 

Laut Heilmittel-Richtlinie § 40 Absatz 1 ist die ergänzende Verordnung von Wärmebehandlung auch in der Ergotherapie möglich, wenn sie dadurch die Behandlung erleichtert, verbessert oder erst möglich macht.

Arzt oder Therapeut – Wer entscheidet über die Art der Wärmetherapie?

Gemäß Heilmittel-Richtlinie haben niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bei der Auswahl von Leistungen bei gleichem therapeutischen Nutzen die kostengünstigere zu wählen und auf der Verordnung (Muster 13) zu konkretisieren. Die Kosten für die Wärmetherapie fließen in das individuelle Verordnungsvolumen des Arztes ein. Wird das ergänzende Heilmittel nicht näher spezifiziert, liegt es im Ermessen des Therapeuten, indikationsbezogen die wirksamste Wärmetherapie festzulegen. Daher ist es ratsam, die Wärmetherapie nach Möglichkeit vorab zu spezifizieren, um die eigene Verordnungstransparenz sowie die damit verbundenen Ausgaben stets im Blick zu haben. 

Kosten für Wärmetherapien

Laut GKV-Spitzenverband betragen die Kosten für verordnete Wärmetherapien seit dem 1. April 2023: 

Maßnahme Preis
Warmpackung (z. B. Fango) 14,24 Euro
Wärmetherapie mittels Heißluft   6,55 Euro
Heiße Rolle  11,87 Euro
Ultraschall-Wärmetherapie 12,92 Euro
Vollbäder mit Peloiden  48,82 Euro
Teilbäder mit Peloiden 37,76 Euro

Die Verordnung von 6 Warmpackungen beträgt somit 85,44 Euro, die einer Heißluft-Anwendung hingegen nur 39,30 Euro. 

Diagnose „Nicht-spezifischer Kreuzschmerz“2 

Die Nationalen Versorgungsleitlinien „Nicht-spezifischer Kreuzschmerz“ erachten die Verordnung von Thermotherapien aufgrund des geringen Wirksamkeitsnachweises als nicht gerechtfertigt. Im Selbstmanagement kann Wärmetherapie laut den Leitlinien in Kombination mit aktivierenden Maßnahmen angewandt werden. Generell stehen nach den Leitlinien aktive Therapieformen (z. B. Krankengymnastik) im Vordergrund. 

Wie kann Wärmetherapie wirtschaftlich verordnet werden?

Vertragsärzte sind zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet. Das bedeutet, die verordneten Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Um eine wirtschaftliche Verordnung von Wärmetherapie zu gewährleisten, sollten Ärzte folgende Aspekte beachten:

  • Die Indikation für die Wärmetherapie sollte klar und dokumentiert sein.
  • Die Art und Dauer der Wärmetherapie sollte individuell auf den Patienten abgestimmt sein.
  • Die Wärmetherapie sollte nur als ergänzende Maßnahme zu anderen Therapien wie Medikamenten, Physiotherapie oder Bewegung angesehen werden.
  • Die Wärmetherapie sollte möglichst als Selbstbehandlung durch den Patienten erfolgen, z. B. mit Heizkissen oder Wärmflaschen. Dies spart Kosten und ermöglicht eine flexible Anwendung durch den Patienten.
  • Die Wirksamkeit und Verträglichkeit der Wärmetherapie sollte regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Fazit

Wärmetherapie ist eine wirksame und kostengünstige Therapieform für verschiedene Erkrankungen des Bewegungsapparates. Ärzte sollten jedoch die Wirtschaftlichkeit ihrer Verordnungen beachten und die Patienten zur Selbstbehandlung anleiten, da sich die unterschiedlichen Formen der Wärmetherapie preislich teils erheblich voneinander unterscheiden. Die entstehenden Kosten belasten das Verordnungsvolumen der Praxen (Ausnahme: Verordnungen aus dem Langfristbedarf/besonderen Verordnungsbedarf). 

Daher sollte immer abgewogen werden, ob Wärmetherapie als ergänzendes Heilmittel indiziert und notwendig ist. Die im Praxisverwaltungssystem hinterlegten Preise sollten im Hinblick auf das individuelle Verordnungsvolumen im Auge behalten werden. Die Art der Wärmetherapie sollte eindeutig auf der Verordnung genannt werden.

Bei Fragen: 
KV Brandenburg
Heilmittelberaterin
0331/23 09 100
 

1 Quelle: Heilmittel-Richtlinie in der Fassung vom 19. Mai 2011 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 96 (S. 2247) vom 30. Juni 2011 in Kraft getreten am 1. Juli 2011 zuletzt geändert am 19. Januar 2023 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 11.04.2023 B1) in Kraft getreten am 12. April 2023, § 24 Seite 24 

2 Quelle: Nationale Versorgungsleitinie (NVL)  Nicht-spezifischer Kreuzschmerz, 2. Auflage, Punkt 5.1.6