Vereinbarungen "agnes zwei" aktualisiert
Der Gesetzgeber hat bereits vor geraumer Zeit festgelegt, dass Verträge, die auf der Rechtsgrundlage § 73a oder § 73c alter Fassung SGB V geschlossen wurden, bis zum 31. Dezember 2024 auf eine neue Rechtsgrundlage – nämlich § 140a SGB V – umzustellen oder zu beenden sind. Davon betroffen waren auch die agneszwei-Vereinbarungen mit der AOK Nordost und der BARMER. Beide Verträge werden ab 1. Januar 2025 mit neuer Rechtsgrundlage § 140a SGB V fortgesetzt.
Dabei wurden einige Änderungen vereinbart:
BARMER
Die Teilnahmevoraussetzungen der Versicherten wurden etwas gelockert. Der Widerruf der Teilnahme des Versicherten ist nun auch auf elektronischem Weg möglich.
Die Teilnahme des Versicherten endet ab 1. Januar 2025 spätestens nach Ablauf von acht Quartalen oder wenn die Betreuung gemäß dem vertraglichen Versorgungsauftrag nicht mehr erforderlich ist.
Der Versicherte kann wieder eingeschrieben werden, wenn die Teilnahmevoraussetzungen (insbesondere eine schwerwiegende oder betreuungsintensive Erkrankung) erneut vorliegen.
Aktualisierte Teilnahmeerklärungen einschließlich Patienteninformation stehen zur Verfügung. Diese finden Sie auf der Homepage der KVBB.
AOK Nordost
Buchstäblich bis zur letzten Minute wurde mit der AOK über die Anpassung der agneszwei-Vereinbarung verhandelt. Kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist konnte eine Einigung gefunden und die drohende Kündigung durch die AOK abgewendet werden.
Die Teilnahme der Vertragsärzte wird erleichtert. Die bisherigen Anforderungen zur Erreichung/Überschreitung der durchschnittlichen Behandlungsfallzahl der Fachgruppe und von mindestens 20 Prozent AOK-Patienten werden gestrichen.
Zur Teilnahme der Versicherten gibt es künftig sehr detaillierte Vorgaben, deren Erfüllung Sie genau prüfen und im Falle des Vorliegens nach Möglichkeit mit den ICD-Codes dokumentieren sollten.
Teilnehmen können:
- Versicherte mit definierten Erkrankungen, die innerhalb der letzten acht Wochen im Krankenhaus behandelt wurden und für die eine Gefahr der Wiedereinweisung besteht.
Folgende Diagnosen kommen in Betracht: bösartige Neubildungen (C00-C97), psychische Diagnosen (F10-F19, F30-F39, F40-F48, F50-F59, F60-F69, F70-F79, F80-F89, F90-F98, F99), geriatrische Diagnosen (Demenz F03, Parkinson G20, Dysphagie R13, Alzheimer Erkrankung G30, Schwindel und Taumel R42, Sturzneigung R29), Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 (E10, E11), Hypertonie (I10), Asthma bronchiale (J45), Herzinsuffizienz, NYHA-Stadium 3 oder 4 (I50.04, I50.05, I50.13, I50.14), chronische ischämische Herzkrankheit (I25), Schmerz (R52), motorische Funktionseinschränkung (U50.10), Dauertherapie mit Antikoagulantien (Z92.1), Sepsis (A41) oder ausgewählte Frakturen (S32, S72, M80)
- alle Versicherten mit einem Pflegegrad
- Versicherte mit exazerbierter COPD (J44.1), Nierenerkrankungen (N18.4, N18.5), chronischen Wunden (L97, L98.4, I83.2), Paresen nach Apoplex (I69.4) und Infektion und entzündliche Reaktion durch sonstige interne Prothesen, Implantate oder Transplantate (T85.78)
Für alle eingeschriebenen Versicherten endet die Teilnahme spätestens nach zwölf Monaten.
Aktuell eingeschriebene Versicherte, die die neuen Voraussetzungen nicht erfüllen, können noch ein weiteres Quartal – bis zum 31. März 2025 teilnehmen, um die laufende Betreuung sinnvoll abzuschließen. Die betroffenen Versicherten werden von der AOK entsprechend informiert.
Für die Konstellationen des vorangegangenen Krankenhausaufenthalts und des Pflegegrads prüft auch die AOK deren Vorliegen und informiert Sie, wenn diese Voraussetzungen entgegen Ihrer Information nicht erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Ihr Vergütungsanspruch.
Eine Wiedereinschreibung ist möglich, sofern mit Blick auf die Teilnahmevoraussetzungen eine neue Betreuungssituation auftritt. Wenn die Teilnahme aufgrund einer der unter c) aufgeführten Diagnosen erfolgt, ist für die Wiedereinschreibung zusätzlich ein vorangegangener Krankenhausaufenthalt erforderlich und bezogen auf b) die Anerkennung oder Höherstufung des Pflegegrades.
Alle Versicherten, die ab 1. April 2025 in den Vertrag eingeschrieben werden, gelten als Neueinschreibung.
Die Vergütung der monatlichen Fallpauschale (SNR 93500 bzw. bei Hausbesuch SNR 93501) wird von 40 Euro auf 45 Euro angehoben und kann weiterhin bis zu dreimal je Behandlungsfall abgerechnete werden. Innerhalb von zwölf Monaten können bis zu acht Fallpauschalen abgerechnet werden kann.
Die Leistungen des Versorgungsauftrages wurden präzisiert.
So soll die agneszwei-Fachkraft künftig beispielsweise auch akute gesundheitliche Veränderungen sorgfältig beobachten und den Versicherten anleiten, um Notfälle oder die Notwendigkeit der Häuslichen Krankenpflege zu vermeiden. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Steuerung des Patienten und/oder seiner Angehörigen in die passenden weiterführenden Angebote (z.B. „PfiFf“ – „Pflege in Familien fördern“, die Pflegeberatung oder Präventionsangebote).
Zum jährlich stattfindenden Erfahrungsaustausch der agnes zwei-Fachkräfte besteht nun die Möglichkeit, einen Mitarbeiter der AOK einzuladen, der über geeignete Präventions- und Versorgungsprodukte seiner Krankenkasse informiert, um zur weiteren Stärkung der Gesundheitskompetenz der Versicherten beizutragen. Die Kontaktdaten werden den Moderatoren zur Verfügung gestellt.
Diese und alle weiteren Einzelheiten können Sie in Kürze in den aktualisierten Verträgen im internen Webauftritt der KVBB unter der Rubrik Verträge nachlesen.