Telefonische Krankschreibung wieder möglich
Bei leichten Erkrankungen bis zu fünf Kalendertage
Die telefonische Krankeschreibung ist ab sofort Bestandteil der Regelversorgung: Wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) braucht, muss nun nicht mehr zwingend in die Praxis kommen. Bei leichten Erkrankungen kann die Erstbescheinigung für bis zu fünf Kalendertage auch telefonisch ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Patient in der jeweiligen Praxis bereits persönlich bekannt ist – aufgrund einer früheren Behandlung in der Praxis oder im Hausbesuch.
Wichtig: Es liegt im Ermessen des Arztes, ob die Krankschreibung telefonisch erfolgen kann oder eine Untersuchung per Videosprechstunde oder unmittelbar persönlich notwendig ist. Ein Anspruch des Patienten auf eine Telefon-AU besteht nicht.
Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, kann die Folgebescheinigung nur nach einem persönlichen Besuch in der Praxis ausgestellt werden. Wurde hingegen die Erstbescheinigung bei einem Praxisbesuch ausgestellt, kann die fortbestehende AU auch telefonisch festgestellt werden.
Außerdem wichtig:
- Der Patient ist verpflichtet, sich am Telefon zu authentifizieren. Dies kann über einen Abgleich mit den Daten der Versichertenkarte sowie die telefonische Abfrage von Patientendaten, zum Beispiel dem Geburtsdatum oder der Wohnanschrift, erfolgen.
- Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) muss nicht eingelesen werden. War der Patient in dem Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.
- Für den Versand der AU-Bescheinigung an Patienten können Vertragsärzte das Porto über die Kostenpauschale 40128 des EBM abrechnen. Der Bewertungsausschuss wird dazu in Kürze die schriftliche Beschlussfassung einleiten. Der Beschluss tritt mit Wirkung zum 7. Dezember 2023 in Kraft.
Die Details zur telefonischen AU hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 7. Dezember 2023 beschlossen. Das Bundesgesundheitsministerium, das den G-BA-Beschluss rechtlich prüfen muss, gab am gleichen Tag grünes Licht. „Ich danke dem Gemeinsamen Bundesausschuss, dass er gründlich und schnell den Auftrag des Gesetzgebers umgesetzt hat. Telefonische Krankschreibungen sind ab heute wieder möglich“, wird Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach in einer Pressemitteilung seines Hauses zitiert. Arztpraxen und Patienten würden damit gleichermaßen entlastet.
Der G-BA wurde im Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungsgesetz vom 19. Juli 2023 beauftragt, Details für die telefonische Krankschreibung in seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zu regeln.
Sie finden hier das Leistungsrecht der GKV abgebildet. Bei etwaigen berufsrechtlichen Fragestellungen wenden Sie sich bitte an die Landesärztekammer Brandenburg.