Abrechnung

So rechnen Sie COVID-19-Impfungen richtig ab

Die Bundesregierung hatte mit dem Infektionsschutzgesetz und der Coronavirus-Impfverordnung eine neue Abrechnungssystematik für COVID-19-Impfungen beschlossen. Diese gilt bis zum 7. April 2023.

Wichtig ist, dass in der KV Impfsurveillance dokumentiert wird, die wievielte Impfung es für die geimpfte Person ist. Das heißt, statt des Beginns oder Abschlusses der Impfserie (Erst-, Abschluss- oder Auffrischimpfung) ist „die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie“ anzugeben. Eine durchgemachte Infektion ist dabei nicht zu berücksichtigen, es werden nur die Impfungen gezählt. Zudem werden die impfspezifische Dokumentationsnummer, die Chargennummer und die Indikation vermerkt.

Die Abrechnung erfolgt weiterhin entsprechend der bekannten Suffixe für Erst-, Abschluss- und Auffrischimpfungen.

Nur im Fall von Auffrischimpfungen gibt der Arzt im Feld 5009 (freier Begründungstext) zusätzlich die Stellung der Impfung in der Impfserie an. Die Stellung von Erst- und Abschlussimpfungen können direkt aus den Suffixen abgeleitet werden.

Kennzeichnung der Auffrischimpfung, unabhängig vom verwendeten Impfstoff, immer mit einem der folgenden Suffixe:

  • „R“ (Allgemein)
  • „X“ (Beruflich)
  • „K“ (Pflegeheim)

Zusätzlich wird im Feld 5009 angegeben, die wievielte Impfung es ist: bitte als Ziffer, nicht als Text.

Beispiel: Ein Pflegeheimbewohner erhält im 4. Quartal 2022 mit dem Impfstoff „Comirnaty Original/Omicron BA.4-5“ die zweite Auffrischimpfung.

In der Abrechnung ist die GOP 88337K und im Feld 5009 der Wert „4“ (zwei Impfungen Grundimmunisierung und zwei Auffrischungen) anzugeben.

Mit Auslaufen der Impfverordnung zum 7. April 2023 gelten folgende Abrechnungsfristen:

  • Leistungen, die bis 31. Dezember 2022 erbracht wurden, sind bis 30. April 2023 abzurechnen.
  • Leistungen der Monate Januar, Februar, März, April 2023 sind quartalsgleich abzurechnen.