Muster 10 ab April mit neuem Namen
Bisherige Formulare können aufgebraucht werden
Das Muster 10 wird zum 1. April 2024 umbenannt und heißt künftig „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen“.
Alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen nach den Abschnitten 1.7 und 30.12.2 EBM sowie den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM werden dann einheitlich mittels Muster 10 beauftragt. Leistungen im Rahmen der Früherkennung Zervixkarzinom werden wie bisher weiter über Muster 39 beauftragt.
Das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ heißt künftig „SER“. Die Abkürzung steht für das SGB XIV-Soziales Entschädigungsrecht, das seit 1. Januar 2024 gilt. Besteht bei Patienten ein Anspruch nach SER, kennzeichnen Praxen dies in dem neuen SER-Feld. Näheres ist in den Vordruckerläuterungen zur Anlage 2 BMV-Ä ausgeführt.
Das angepasste Muster 10 tritt zum 1. April 2024 ohne Stichtagsregelung in Kraft, sodass vorhandene „alte“ Muster aufgebraucht werden können.
Im Praxisverwaltungssystem ist dann die neue Bezeichnung „SER“ hinterlegt. Falls ein „altes“ Muster 10 bedruckt wird, kennzeichnen Praxen einen SER-Fall übergangsweise also im Feld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“. In den Scansystemen der Labore sollte dies entsprechend hinterlegt werden.