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Leichenschau: wenn Personalausweis oder Patientenverfügung fehlen

Der KVBB liegen Beschwerden vor, dass Leichenschauen nicht vorgenommen werden, weil kein Personalausweis oder keine Patientenverfügung der Verstorbenen vorliegen. Insbesondere bei Todesfällen in Pflegeheimen führt dies immer wieder zu Verzögerungen bei der Durchführung der Leichenschau.

Die Leichenschau dient der Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache, § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG). D. h. die Leichenschau dient der Feststellung  des Todes eines Menschen, damit keine weiteren Maßnahmen, Rettungsversuche etc. unternommen werden/müssen. Die Identität der Leiche wird im Totenschein (Pkt. 2, Blatt 1 des amtlichen Formulars) festgehalten. Hier gibt es neben den Angaben aus dem Personalausweis/Reisepass die Möglichkeit zu vermerken, dass die Identität nach den Angaben von Angehörigen oder Dritten festgestellt wird.

Sollte die Identität vor Ort nicht geklärt werden können, kann die Eintragung „Feststellung nicht möglich“ vorgenommen werden. Für den Fall, dass es sich um eine „unbekannte Person“ handeln sollte, hat eine Verständigung der Polizei zu erfolgen. Im Falle eines Pflegeheimbewohners ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Person mindestens bekannt ist.

Weitere Hinweise und Muster finden Sie online: Verordnung über die Dokumentation der Leichenschau im Land Brandenburg (Brandenburgische Leichenschaudokumentations-Verordnung– BbgLDV).

Die Leichenschau darf auch nicht abgelehnt oder verzögert werden, wenn keine Patientenverfügung vorliegt. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass die Leichenschau im Falle der Anforderung hierzu unverzüglich durchzuführen ist (§ 6 BbgBestG).