Verordnungen

Anpassungen bei der Sprechstundenbedarfsvereinbarung ab 1. Januar 2025

Die Sprechstundenbedarfsvereinbarung ist der Vertrag mit den Krankenkassen, der auf Landesebene die Rahmenbedingungen für den Bezug von Verbrauchsmaterialien und Notfallarzneimitteln für den Einsatz in der Praxis regelt. Dieser Vertrag listet in seiner Anlage alle bezugsfähigen Mittel auf.

In der praktischen Anwendung und aus Diskussionen mit der AOK Nordost, die die Umlage für alle Brandenburger Krankenkassen realisiert, hatten sich in der Vergangenheit Hinweise ergeben, dass einzelne Formulierungen Interpretationen zulassen bzw. Regelungen für bestimmte Fachgruppen nicht tauglich sind.

Daher gibt es nun Klarstellungen bei den Saugkompressen, den Schaumstoffkompressen und den Wunddistanzgitter:

Bei den Saugkompressen sind folgende Kombinationen ausgeschlossen:

  • mit Aktivkohle,
  • mit Silber und anderen antimikrobiell wirkenden Substanzen,
  • mit Dialkylcarbamoylchlorid (DACC),
  • mit Superabsorberpartikeln (Polyacrylate) und
  • mit Silikon.

Bei den Schaumstoffkompressen sind zusätzlich zu den oben genannten auch folgende Kombinationen nicht als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig:

  • mit Hydrofasern und
  • mit Hydrogelen.

Auch für Wunddistanzgitter mit Paraffin, Vaseline und/oder Triglyceride sind die Ausnahmen neu definiert worden:

  • ausgenommen sind Wunddistanzgitter in Kombinationen mit -             
    • Silikon
    • Silber.

Bei den Medizinprodukten für die Augenchirurgie wurde der Bezug der Viskoelastika über den Sprechstundenbedarf gestrichen.

Der Einsatz von Mydriatika als Monopräparate (unter Punkt 7 B „Sonstige Arzneimittel“) ist jetzt wieder für alle Augenärzte möglich.

Kortikoide als Lösungen/Suspensionen/Emulsionen, die für intraartikuläre Injektionen bei akuter Arthritis/ aktivierter Arthrose eingesetzt werden, können ab Januar 2025 von allen Ärtinnen und Ärzten, ohne Fachgruppenbeschränkung, im SSB bestellt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Anlage 1 zur SSB-Vereinbarung eine abschließende Listung darstellt. Die Einschränkungen gelten für den Bezug über SSB, nicht aber für patientenindividuelle Verordnungen.