Hilfsmittel

Grundsätze der Verordnung

Hilfsmittel werden auf Muster 16 (rosa Kassenrezept), getrennt von Arzneimitteln und Verbandstoffen, mit der Ziffer 7 im entsprechenden Statusfeld verordnet (Ausnahme: Hör- und Sehhilfen).

Die Abgabe von Hilfsmitteln bedarf der Genehmigung durch die Krankenkasse, soweit deren Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt ein strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis, das aber keine abschließende Auflistung darstellt.

Die Kosten für eine Hilfsmittelversorgung sind nicht richtgrößenrelevant.

Auf der Verordnung sind die Diagnose sowie bei Einmalartikeln der Tages- bzw. Monatsbedarf oder der Versorgungszeitraum anzugeben.

Eine Hilfsmittelverordnung ist 28 Kalendertage gültig.

Seit 2007 können die Krankenkassen die Versorgung ihrer Versicherten mit bestimmten Hilfsmitteln ausschreiben. Dann werden die Versicherten direkt von den Vertragspartnern der Krankenkassen beliefert.

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