Ueberweisung
Allgemeine Informationen
Ein Vertragsarzt hat die Durchführung erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Leistungen durch einen anderen Vertragsarzt, ein medizinisches Versorgungszentrum, einen ermächtigten Arzt oder eine ermächtigte ärztliche Einrichtung durch Überweisung auf vereinbartem Vordruck (Muster 6/ Muster10) zu veranlassen.
Eine Überweisung kann – von begründeten Ausnahmefällen abgesehen – nur vorgenommen/ausgestellt werden, wenn dem überweisenden Arzt die elektronische Gesundheitskarte vorgelegt wurde.
Eine Überweisung an einen anderen Arzt kann erfolgen:
- zur Auftragsleistung (Muster 6/ Muster 10)
- Definitionsauftrag (Art und Umfang der Leistung)
- Indikationsauftrag (Indikationsangabe, Empfehlung und Methode) oder
- zur Konsiliaruntersuchung ((Muster 6)
- ausschließlich zur Erbringung diagnostischer Leistungen oder
- zur Mit- und Weiterbehandlung ((Muster 6)
- gesamte begleitende oder ergänzende diagnostische oder therapeutische Maßnahmen werden dem weiterbehandelnden Vertragsarzt übertragen
In der Regel ist nur die Überweisung an einen Arzt einer anderen Fachgruppe zulässig, es sei denn die vom behandelnden Vertragsarzt besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können vom behandelnden Arzt nicht erbracht werden, der Aufenthaltsort des Kranken wechselt und somit übernimmt die Behandlung ein anderer Vertragsarzt der gleichen Fachgruppe oder es erfolgt die Fortsetzung einer abgebrochenen Behandlung bei einem anderen Vertragsarzt der gleichen Fachgruppe.
Auf der Überweisung sollte zur Gewährung der freien Arztwahl kein Name des Arztes, sondern nur die Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung vermerkt werden.
Der überweisende Vertragsarzt soll grundsätzlich die Diagnose, Verdachtsdiagnose oder Befunde mitteilen, ebenso ist zu kennzeichnen, ob der Auftrag im Rahmen der kurativen Versorgung, der Prävention, der Empfängnisregelung/Sterilisation/Schwangerschaftsabbruch oder bei belegärztlicher Behandlung erfolgt
Gültige Überweisungsscheine gemäß der Vordruckvereinbarung Anlage 2 des Bundesmantelvertrages sind:
Muster 6 „Überweisungsschein/Abrechnungsschein“
Muster 10 „Überweisungsschein-/Abrechnungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung für das Kapitel 32 EBM,
Muster 10A „Anforderungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen bei Laborgemeinschaften“
Laboraufträge nach Muster 10 und Anforderungsscheine für Laboruntersuchungen nach Muster 10A können auch elektronisch erstellt und ausgetauscht werden. Eine Unterzeichnung mit dem eHBA ist nicht erforderlich
Wichtige Funktionen einer Überweisung
- Eine Überweisung signalisiert, dass der überweisende Kollege einen Arztbrief benötigt
- Er bekommt dadurch einen Überblick und kann ggfls. koordinieren und dokumentieren
- Teure Doppeluntersuchungen entfallen
- Verordnete Medikamente können hinsichtlich ihrer Wechselwirkung aufeinander abgestimmt werden
- Hausärzte können durch die Überweisungen und Arztbriefe ihre Lotsenfunktion verantwortungsvoll wahrnehmen
Generell sind Sie verpflichtet den vorgelegten Überweisungsschein anzunehmen.
Bitte denken Sie daran, dass sich nicht wenige Patienten im Rahmen von Selektivverträgen dazu verpflichtet haben, Fachärzte nur auf Überweisung in Anspruch zu nehmen.
Folgende Fachgruppen (§13 Absatz 4 BMV-Ä) dürfen ausschließlich auf Überweisung tätig, bzw. in Anspruch genommen, werden:
- Nuklearmedizin
- Pathologie
- Radiologische Diagnostik bzw. Radiologie
- Strahlentherapie
- Transfusionmedizin
- Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
Folgendes ist zu beachten:
- Innerhalb einer BAG oder MVZ sind keine Überweisungen auszustellen
- Ermächtigte Ärzte dürfen Überweisungsscheine ausstellen, soweit ihre Ermächtigung eine solche Überweisungsbefugnis enthält. Diese in der Überweisungsbefugnis umfassten Leistungen sind bei der Zulassung festzulegen.
- Kliniken, die ambulante Operationen nach §115b SGB V durchführen, sind berechtigt Überweisungen zur postoperativen Behandlung an einen niedergelassenen Vertragsarzt auszustellen. In d. R. wird die Überweisung mit der Pseudo- BSNR und LANR 999999900 und zusätzlich in der Abrechnung mit der SNR 99299L gekennzeichnet.
- Überweisungen an Zahnärzte sind nicht zulässig
- Eine von einem Vertragszahnarzt ausgestellte formlose Überweisung an einen ausschließlich auftragnehmenden Vertragsarzt (z.B. Radiologen) gilt als Anspruchsnachweis. Der Vertragsarzt rechnet seine Leistungen auf einem selbst ausgestellten Überweisungsschein ab, die formlose Überweisung des Vertragszahnarztes verbleibt mit der selbstausgestellten Überweisung in der Praxis.
- Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuthen können Überweisungen nur im Rahmen des in den Psychotherapie-Richtlinien geregelten Konsiliarverfahrens (Muster 7) vornehmen.
- Aufbewahrungsfrist : 4 Quartale = 1 Jahr (kann auch digital sein)
- Gültigkeit :
- Beginnt der auf Überweisung tätig werdende Arzt seine Behandlung erst im Folgequartal, kann der ausgestellte Überweisungsschein verwendet werden, sofern der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung eine gültige eGK vorweisen kann.
- Erstreckt sich die Behandlung über mehr als ein Quartal , so kann der Überweisungsschein quartalsübergreifend weiterverwendet werden, die erneute Ausstellung eine Überweisungsscheins ist nicht notwendig
- Überweisungsschein sind nicht Bundeslandbezogen oder begrenzt. Sie sind deutschlandweit verwendbar.
- Ist der überweisende Arzt von der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit überzeugt, kann dieser auch mehrere Überweisungen zur selben Fachgruppe ausstellen.
- Es werden immer die Daten auf der Überweisung stehend in das eigene Praxisverwaltungssystem übernommen.
Grundsatz: „ ambulant vor stationär“
Rechtsgrundlagen:
Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV)
Anlage 2 BMV-Ä
Vordruckmustersammlung
Erläuterungen zur Vereinbarung der Vordrucke
Krankenhauseinweisungs-Richtlinie