Psychotherapie

Die Anwendung von psychotherapeutischen Leistungen nach der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist in der Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 BMV-Ä) geregelt. Die Durchführung und Berechnung von psychotherapeutischen Gebührenordnungspositionen (GOP) setzt die entsprechenden Zulassung und Abrechnungsgenehmigungen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) voraus. Des Weiteren gehören Behandlungen nach Psychotherapie-Richtlinie (Richtlinientherapien) zu den Maßnahmen der Krankenbehandlung, die einer vorherigen Bewilligung der zuständigen Krankenkasse bedürfen.

Als Richtlinientherapie im engeren Sinne gelten die Analytische Psychotherapie, die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die Verhaltenstherapie und die Systemische Therapie. 

Weitere Informationen: 

Psychotherapie-Richtlinie 

Psychotherapie-Vereinbarung

KBV - Häufige Fragen zur Psychotherapie

 

Überblick ambulantes Versorgungsangebot

Psychotherapeutische
Leistung

Beschreibung

Psychotherapeutische Sprechstunde

GOP 35151 EBM

 
  • frühzeitige diagnostische Abklärung und niedrigschwelliger Zugang
  • Erwachsene bis zu sechs Gespräche à 25 Minuten (insgesamt bis zu 150 Min.)
  • Kinder und Jugendliche bis zu zehn Gespräche (insgesamt bis zu 250 Min.) im Krankheitsfall
  • Zugangsvoraussetzungen zur weiteren ambulanten psychotherapeutischen Versorgung
  • vorgeschrieben sind mindestens 50 Min.
  • das Erstgespräch in der Sprechstunde ist auch für Patienten Pflicht
  • Formulare PTV 10 (Patienteninformation) und PTV 11 (Befundbericht und Empfehlung)

Hinweis: Wer eine Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen der Richtlinientherapien hat, muss mindestens 100 Minuten Sprechstunden in der Woche anbieten (bei vollem Versorgungsauftrag).

Akutbehandlung

GOP 35152 EBM

 
  • schnelle Intervention bei akuten Krisen
  • Vorbereitung auf Psychotherapie
  • bis zu 24 Therapieeinheiten à 25 Minuten (insgesamt bis zu 600 Min., Mindesteinheit: 25 Min.)
  • anzeigepflichtig mittels Formular PTV 12
  • wird verrechnet mit gegebenenfalls anschließender Kurz- bzw. Langzeittherapie
  • bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung bis zu 30-mal, wenn die Bezugspersonen einbezogen werden (maximal 750 Min., Mindesteinheit: 25 Min.)
  • auch in der Videosprechstunde möglich

Hinweis: Therapeuten benötigen für die oben aufgeführten Leistungen (GOP 35151 und 35152) keine zusätzliche Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.

Probatorische Sitzungen

GOP 35150 EBM

 
  • vor Aufnahme einer Kurz- oder Langzeittherapie mind. zwei probatorische Sitzungen verpflichtend
  • zwei bis vier Sitzungen – bis zu sechs bei Kindern und Jugendlichen
  • Sitzungen auch nach Antragstellung möglich
  • Antragstellung auf Psychotherapie bereits nach der ersten Probatorik möglich, mit Angabe des Termins für die zweite verpflichtende probatorische Sitzung
  • Umfang mind. 50 Min. je Probatorik (Unterteilung in zwei Einheiten von je mind. 25 Minuten möglich)
Gruppensetting
GOP 35163 bis 35169 EBM
 
  • Probatorische Einzel- und Gruppensitzungen: wenn Gruppentherapie oder eine Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie angedacht sind, können probatorische Sitzungen auch im Gruppensetting stattfinden
  • Kennzeichnung der GOP mit einem „H“ bei 50 Minuten bzw. „Z“ bei 50 Minuten mit Bezugsperson
  • Probatorische Sitzungen im Krankenhaus: bei einer geplanten psychotherapeutischen Versorgung nach einer Krankenhausbehandlung können erforderliche Probatorische Sitzungen bereits im Krankenhaus durchgeführt werden
  • Besuchsleistung GOP 01410/01413 berechnungsfähig, müssen mit „K“ gekennzeichnet werden

Kurzzeittherapie

TP – GOP 35401/35402 EBM

AP – GOP 35411/35412 EBM

VT – GOP 35421/35422 EBM

ST – GOP 35431/35432 EBM

 
  • antragspflichtig
  • grundsätzlich keine Gutachterpflicht
  • umfassen bis zu 24 Therapieeinheiten in zwei Bewilligungsschritten für je 12 Therapieeinheiten (KZT 1 und  KZT 2)
  • die Umwandlung in eine Langzeittherapie ist grundsätzlich gutachterpflichtig (gilt für Kurzzeittherapie 1 und 2)
  • kann nach einer Probatorischen Sitzung bereits beantragt werden, Termin für die zweite probatorische Sitzung muss feststehen
  • je vollendete 50 Min. berechnungsfähig
  • Doppelsitzungen oder Unterteilung in 2 Einheiten teilweise möglich – von Therapieform abhängig
  • nach sieben Therapiestunden kann das zweite Kontingent (KZT 2) beantragt werden
  • Formulare PTV 1 und PTV 2
  • In der Videosprechstunde möglich

Langzeittherapie

TP – GOP 35405 EBM

AP – GOP 35415 EBM

VT – GOP 35425 EBM

ST – GOP 35435 EBM

 
  • zwei Bewilligungsschritte
  • antrags- und grundsätzlich gutachterpflichtig, verschlossener Umschlag an Gutachter (PTV 8) ist Antrag beizufügen
  • bei Beantragung des zweiten Kontingentes/ Fortführung  liegt die Gutachterpflicht im Ermessen der Krankenkasse
  • je vollendete 50 Min. berechnungsfähig
  • Doppelsitzungen oder Unterteilung in 2 Einheiten teilweise möglich – von Therapieform abhängig
  • Formulare PTV 1 und PTV 2

Rezidivprophylaxe

 
  • um Rückfälle zu vermeiden
  • mit Stunden aus Langzeittherapiekontingent, max. 8 Stunden bei Behandlungsdauer von 40 Stunden oder mehr und max. 16 Stunden bei Behandlungsdauer von 60 Stunden oder mehr
  • bis zu zwei Jahre nach Therapieende
  • Therapeut zeigt Therapieende vorab bei der Kasse an (Zusatzziffer 88131)
  • Formular PTV 2 – Anzeige bereits bei Antragstellung

Gruppentherapeutische Grundversorgung

GOP 35173 bis 35179 EBM

 

  • strukturierte Vermittlung und weitere Vertiefung grundlegender Inhalte der ambulanten Psychotherapie
  • keine Anzeige- oder Antragspflicht
  • viermal je 100 Min. (insgesamt bis zu 400 Min.)
  • bei Kindern und Jugendlichen bis zu 500 Min. wenn Bezugspersonen einbezogen werden
  • auch in Einheiten von 50 Minuten mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl
  • wird nicht auf spätere Therapiekontingente angerechnet
  • mind. 3 max. 9 Patienten pro Gruppe
  • Kennzeichnung der GOP mit einem „H“ bei 50 Minuten bzw. „Z“ bei 50 Minuten mit Bezugsperson
  • auch als Videosprechstunde möglich

 

Gruppentherapie und Kombinationsbehandlung

TP – GOP 35503 bis 35519 EBM

AP – GOP 35523 bis 35539 EBM

VT – GOP 35543 bis 35519 EBM

ST – GOP 35703 bis 35719 EBM

 
  • flexiblere Kombinationsbehandlungen aus Einzel- und Gruppentherapien in allen Verfahren möglich
  • regulär drei bis neun Teilnehmer bei Erwachsenen und auch Kindern und Jugendliche, größere Gruppen sind möglich, wenn die Gruppe von zwei Therapeuten geführt wird (mind. sechs und max. 14 Patienten, je mind. 100 Minuten in Gruppentherapie)
  • auch in Einheiten von 50 Minuten mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl
  • Formulare PTV 1 und 2
  • in der Videosprechstunde möglich (Gruppengröße dann max. acht Teilnehmer, nur ein Therapeut)
  • per Videosprechstunde möglich

Testverfahren

GOP 35600 bis 35602 EBM

 
  • Anwendung standardisierter Testverfahren, psychometrischer Testverfahren oder projektiver Verfahren
  • Je vollendete fünf Min. berechnungsfähig
  • Punktevolumen je Behandlungsfall - für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bis zu einer Gesamtpunktzahl von 1.636 Punkten, ab Beginn des 22. Lebensjahres bis zu einer Gesamtpunktzahl von 1.092 Punkten
  • Neu: bis zu siebenmal im Therapieverlauf der Langzeittherapie berechnungsfähig
  • auch per Videosprechstunde möglich

 

Beendigung einer Richtlinientherapie

Die Beendigung oder der Abbruch einer Psychotherapie muss der jeweiligen Krankenkasse durch Angabe einer Zusatz-Gebührenordnungsposition in der Abrechnung zusammen mit der letzten erbrachten Sitzung angezeigt werden. Die Übermittlung muss nach § 10 Absatz 5 der Psychotherapie-Vereinbarung „unverzüglich“, also in dem Quartal erfolgen, in dem das Therapieende liegt.

Zusatz-GOP 

Bezeichnung

88130

Beendigung einer Therapie ohne anschließende Rezidivprophylaxe

88131

Beendigung einer Therapie mit anschließender Rezidivprophylaxe

Leistungen der Rezidivprophylaxe fallen in diesem Zusammenhang nicht in den Zeitraum der Psychotherapie, sondern dürfen erst nach erfolgter Beendigungsmeldung, also erst nach Angabe der Zusatz-Gebührenordnungsposition 88 131 EBM begonnen bzw. abgerechnet werden.

Einbeziehung von Bezugspersonen bei Therapien und Probatoriken 

In die Behandlung können relevante Bezugspersonen einbezogen werden. Damit sind zum Beispiel neben den Eltern auch Lehrer oder Erzieher gemeint, die unmittelbar und regelmäßig mit der Erkrankung der Patienten konfrontiert sind. In solchen Fällen werden diese Leistungen hinter der abzurechnenden GOP mit einem „B“ (Zusatzkennzeichen) gekennzeichnet. 

Verordnungen durch Psychologische Psychotherapeuten

Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen Krankenhausbehandlung (Muster 2), Krankenbeförderung (Muster 4) sowie Soziotherapie (Muster 26), medizinische Rehabilitation (Muster 61), psychiatrische häusliche Krankenpflege (Muster 12) und digitale Gesundheitsanwendung - DiGA (Muster 16) verordnen.

Seit dem 1. Januar 2021 dürfen Psychologische Psychotherapeuten bei bestimmten Diagnosen Ergotherapien auf dem Muster 13 verordnen. 


Weitere Informationen: KBV-Broschüre „Verordnungen in Psychotherapiepraxen“ 

 

Psychotherapie-Vordrucke

Für den ambulanten Versorgungsbereich der Psychotherapie sind in der Psychotherapie-Vereinbarung gesonderte Formulare (PTV 1 bis PTV 12) zur Nutzung vereinbart worden.


Die Bestellung der Formulare erfolgt über die Online-Formularbestellung der KVBB.

 

KBV - Vordruckmustersammlung und Ausfüllhilfe 

 

Strukturzuschläge für psychotherapeutische Leistungen  

Zur Vergütung von Aufwendungen der Praxisorganisation (z. B. Personalkosten), ab einer bestimmten Auslastung der psychotherapeutischen Praxis, gibt es drei Strukturzuschläge für psychotherapeutische Leistungen im EBM. Diese werden von der Kassenärztlichen Vereinigung (KVBB) in Ihrer Abrechnung dazu gesetzt.

Gebührenordnungs- position 

Bezeichnung

Bewertung*

35571

Strukturzuschlag Einzeltherapie 

186 Punkte
 

35572

Strukturzuschlag Gruppentherapie

77 Punkte

35573

Strukturzuschlag Sprechstunde/
Akutbehandlung

95 Punkte

 *auf Basis des aktuell geltenden Orientierungspunktwertes (11,9339 Cent)

Die Zuschläge nach den GOP 35571 und 35573 EBM finden auch Anwendung bei den Leistungen der Neuropsychologischen Therapien (GOP 30932 und 30933 EBM).

Für die Berechnungsfähigkeit dieser Zuschläge gelten eine Mindestpunktzahl, eine Abstaffelungsgrenze und eine Obergrenze in Punkten.

Sowohl die Mindestpunktzahl, die Abstaffelungs- als auch die Obergrenze beziehen sich je Quartal auf die abgerechnete Punktmenge der Anforderung und sind abhängig vom Tätigkeitumfang (TU) laut Zulassungs- beziehungsweise Genehmigungsbescheid.

Für die Vergütung gilt:

  • Die Mindestpunktzahl übersteigende Anforderung wird bis zum Erreichen der Abstaffelungsgrenze zu 100 Prozent vergütet.
  • Die Abstaffelungsgrenze übersteigende Anforderung wird bis zum Erreichen der Obergrenze zu 50 Prozent vergütet.
  • Die Obergrenze übersteigenden Anforderungen werden nicht mehr zusätzlich mit Strukturzuschlägen vergütet

                                          100 Prozent⇒                                       50 Prozent⇒

TU Mindestpunktzahl Abstaffelungsgrenze Obergrenze

1,00

182.084

364.168

424.862

0,75

136.563

273.126

318.646,5

0,50

91.042

182.084

212.431

0,25

45.521

91.042

106.215,5

 

Zuschläge zur Kurzzeittherapie:

Psychotherapeuten können einen Zuschlag zur Kurzzeittherapie in Höhe von 15 Prozent berechnen. Dafür sind in dem entsprechenden Abschnitt 35.2.3.2 des EBM GOP implementiert. Die Zuschläge sind sowohl für GOP der KZT 1 als auch der KZT 2 in den ersten zehn Sitzungen berechnungsfähig – insgesamt aber höchstens zehn Mal im Krankheitsfall. 

Auch nach einer Akutbehandlung ist es möglich, für bis zu zehn durchgeführte Sitzungen einer Kurzzeittherapie den Zuschlag zu erhalten. Dies gilt auch in Fällen, in denen die ersten zehn Sitzungen teilweise oder komplett einer KZT 2 entsprechen. 

Hinweis: Die Zuschlags-GOP müssen vom Therapeuten selbst in der Abrechnung dazu gesetzt werden.

GOP

Zuschlag auf folgende Kurzzeittherapien

Bewertung*

Einzelbehandlungen

GOP 35591

- GOP 35401/35402: Tiefenpsychologisch fundierte Therapie KZT 1 und KZT 2

- GOP 35411/35412: Analytische Psychotherapie KZT 1 und KZT 2

- GOP 35421/35422: Verhaltenstherapie KZT 1 und KZT 2

- GOP 35431/35432: Systemische Therapie

141 Punkte

Gruppenbehandlungen

GOP 35593

3 Teilnehmer

- GOP 35503: Tiefenpsychologische Gruppenbehandlung

- GOP 35523: Analytische Gruppenbehandlung

- GOP 35543: Verhaltenstherapeutische Gruppenbehandlung

- GOP 35703: Systemische Therapie

140 Punkte

GOP 35594

4 Teilnehmer

- GOP 35504: Tiefenpsychologische Gruppenbehandlung

- GOP 35524: Analytische Gruppenbehandlung

- GOP 35544: Verhaltenstherapeutische Gruppenbehandlung

- GOP 35704: Systemische Therapie

118 Punkte

GOP 35595

5 Teilnehmer

- GOP 35505: Tiefenpsychologische Gruppenbehandlung

- GOP 35525: Analytische Gruppenbehandlung

- GOP 35545: Verhaltenstherapeutische Gruppenbehandlung

- GOP35705: Systemische Therapie

105 Punkte

GOP 35596

6 Teilnehmer

- GOP 35506: Tiefenpsychologische Gruppenbehandlung

- GOP 35526: Analytische Gruppenbehandlung

- GOP 35546: Verhaltenstherapeutische Gruppenbehandlung
- GOP 35706: Systemische Therapie

96 Punkte

GOP 35597

7 Teilnehmer

- GOP 35507: Tiefenpsychologische Gruppenbehandlung

- GOP 35527: Analytische Gruppenbehandlung

- GOP 35547: Verhaltenstherapeutische Gruppenbehandlung
- GOP 35707: Systemische Therapie

90 Punkte

GOP 35598

8 Teilnehmer

- GOP 35508: Tiefenpsychologische Gruppenbehandlung

- GOP 35528: Analytische Gruppenbehandlung

- GOP 35548: Verhaltenstherapeutische Gruppenbehandlung

- GOP 35708: Systemische Therapie

85 Punkte

GOP 35599

9 Teilnehmer

- GOP 35509: Tiefenpsychologische Gruppenbehandlung

- GOP 35529: Analytische Gruppenbehandlung

- GOP 35549: Verhaltenstherapeutische Gruppenbehandlung

- GOP 35709: Systemische Therapie

81 Punkte

 *auf Basis des aktuell geltenden Orientierungspunktwertes (11,9339 Cent)

 

Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung

Zu den Leistungen der Grundversorgung in der Psychotherapie gehören neben der Psychotherapeutischen Sprechstunde die probatorische Sitzung, die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung, biographische Anamnese, psychodiagnostische Testverfahren und psychotherapeutischen Gespräche der Fachkapitel. Damit findet die Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) inklusive des Zuschlags auch bei diesen Leistungen Anwendung (GOP 23216, 23218).

Die PFG, inklusive Zuschlag, wird einmal im Quartal von der KVBB zur Grundpauschale zugesetzt und zwar für jeden Behandlungsfall, bei dem der Arzt oder Psychotherapeut ausschließlich grundversorgend tätig ist und keine weitergehenden Leistungen durchführt.

GOP 

Bezeichnung

Bewertung*

23216

Zuschlag für die psychotherapeutische Grundversorgung …

170 Punkte

23218

Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 23216

46 Punkte

  * auf Basis des aktuell geltenden Orientierungspunktwertes (11,9339 Cent)

Weitere Informationen:

KBV - Ambulantes Versorgungsangebot Psychotherapie 

KBV - Arztgruppen-EBM 

Stand Januar 2024