Palliativmedizin
Hausärztliche palliativmedizinische Versorgung (Kapitel 3.2.5 und 4.2.5 EBM)
Seit 1.Oktober 2013 stehen Hausärzten sowie Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin die allgemeine ambulante palliativmedizinische Versorgung (AAPV) als Kapitel 3.2.5 und 4.2.5. im EBM zur Verfügung.
Die Gebührenordnungspositionen (GOP) 03370/04370-03373/04373 sind für die Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Patienten in jedem Alter berechnungsfähig, deren Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist.
Für die Berechnung dieser Leistungen ist keine gesonderte Genehmigung der KVBB erforderlich.
Gebührenordnungs-position | Bezeichnung | Vergütung* |
GOP, die von Hausärzten berechnet werden können | ||
03370 | Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplan | 341 Punkte |
03371 | Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis | 159 Punkte |
03372 | Zuschlag zu den GOP 01410 und 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit | 124 Punkte |
03373 | Zuschlag zu den GOP 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit | 124 Punkte |
GOP, die von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin berechnet werden können | ||
04370 | Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplan | 341 Punkte |
04371 | Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis | 159 Punkte |
04372 | Zuschlag zu den GOP 01410 und 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit | 124 Punkte |
04373 | Zuschlag zu den GOP 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit | 124 Punkte |
* auf Basis des aktuell geltenden Orientierungspunktwertes 2024, 11,9339 Cent
Hinweis: Die obigen GOP sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient sich bereits in einer Vollversorgung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) befindet.
Weitere Informationen: KBV - Arztgruppen-EBM
Besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung (Kapitel 37.3 EBM)
Die haus- oder fachärztliche Grundversorgung (z. B. Hausbesuch, Beratung, Verordnung) bleibt weiterhin neben der Voll- oder Teilversorgung durch ein SAPV-Team regelhaft erhalten und ist auch weiterhin abrechenbar.
Ärzte benötigen für die Berechnung bestimmter Gebührenordnungspositionen (GOP) des Kap. 37.3 EBM eine Genehmigung der KVBB. Die Anforderungen an die Genehmigung und der Versorgungsumfang sind in der Anlage 30 zum Bundesmantelvertrag geregelt.
Die GOP im Überblick:
Gebührenordnungs-position | Bezeichnung | Vergütung* |
GOP, die nur Vertragsärzte abrechnen dürfen, die eine Genehmigung der KVBB haben | ||
37300 | Palliativmedizinische Ersterhebung | 392 Punkte |
37302 | Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt | 275 Punkte |
37317 | Zuschlag Erreichbarkeit/Besuchsbereitschaft | 1.425 Punkte |
37318 | Telefonische Beratung von mind. 5 Min. Dauer | 213 Punkte |
GOP, die alle an der Versorgung eines Palliativpatienten beteiligten Vertragsärzte abrechnen dürfen | ||
37305 | Zuschlag zum Hausbesuch | 124 Punkte |
37306 | Zuschlag zu einem dringenden Hausbesuch | 124 Punkte |
37320 | Fallkonferenz | 86 Punkte |
GOP, die nur konsiliarisch tätige Ärzte mit Zusatzbezeichnung Palliativmedizin abrechnen dürfen | ||
37314 | Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung | 106 Punkte |
* auf Basis des aktuell geltenden Orientierungspunktwertes 2024, 11,9339 Cent
Hinweis: Die Gebührenordnungspositionen sind nur dann berechnungsfähig, wenn der Patient keine SAPV erhält bzw. die SAPV nur als Beratungsleistung verordnet ist.
Weitere Informationen: KBV - Palliativversorgung
Stand, Januar 2024