Palliativmedizin

Hausärztliche palliativmedizinische Versorgung (Kapitel 3.2.5 und 4.2.5 EBM)

Seit 1.Oktober 2013 stehen Hausärzten sowie Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin die allgemeine ambulante palliativmedizinische Versorgung (AAPV) als Kapitel 3.2.5 und 4.2.5. im EBM zur Verfügung.

Die Gebührenordnungspositionen (GOP) 03370/04370-03373/04373 sind für die Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Patienten in jedem Alter berechnungsfähig, deren Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist.

Für die Berechnung dieser Leistungen ist keine gesonderte Genehmigung der KVBB erforderlich.

Gebührenordnungs-position

Bezeichnung

Vergütung*

GOP, die von Hausärzten berechnet werden können

03370

Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplan

341 Punkte
 

03371

Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis

159 Punkte
 

03372

Zuschlag zu den GOP 01410 und 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit

124 Punkte
 

03373

Zuschlag zu den GOP 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit

124 Punkte
 

GOP, die von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin berechnet werden können

04370

Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplan

341 Punkte
 

04371

Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis

159 Punkte
 

04372

Zuschlag zu den GOP 01410 und 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit

124 Punkte
 

04373

Zuschlag zu den GOP 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit

124 Punkte
 

* auf Basis des aktuell geltenden Orientierungspunktwertes 2024, 11,9339 Cent

Hinweis: Die obigen GOP sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient sich bereits in einer Vollversorgung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) befindet.

Weitere Informationen: KBV - Arztgruppen-EBM 

Besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung (Kapitel 37.3 EBM)

Die haus- oder fachärztliche Grundversorgung (z. B. Hausbesuch, Beratung, Verordnung) bleibt weiterhin neben der Voll- oder Teilversorgung durch ein SAPV-Team regelhaft erhalten und ist auch weiterhin abrechenbar.

Ärzte benötigen für die Berechnung bestimmter Gebührenordnungspositionen (GOP) des Kap. 37.3 EBM eine Genehmigung der KVBB. Die Anforderungen an die Genehmigung und der Versorgungsumfang sind in der Anlage 30 zum Bundesmantelvertrag geregelt.

 

Die GOP im Überblick:

Gebührenordnungs-position

Bezeichnung

Vergütung*

GOP, die nur Vertragsärzte abrechnen dürfen, die eine Genehmigung der KVBB haben

37300

Palliativmedizinische Ersterhebung

392 Punkte

37302

Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt

275 Punkte

37317

Zuschlag Erreichbarkeit/Besuchsbereitschaft

1.425 Punkte

37318

Telefonische Beratung von mind. 5 Min. Dauer

213 Punkte

GOP, die alle an der Versorgung eines Palliativpatienten beteiligten Vertragsärzte abrechnen dürfen

37305

Zuschlag zum Hausbesuch

124 Punkte

37306

Zuschlag zu einem dringenden Hausbesuch

124 Punkte

37320

Fallkonferenz

86 Punkte

GOP, die nur konsiliarisch tätige Ärzte mit Zusatzbezeichnung Palliativmedizin abrechnen dürfen

37314

Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung

106 Punkte

* auf Basis des aktuell geltenden Orientierungspunktwertes 2024, 11,9339 Cent

Hinweis: Die Gebührenordnungspositionen sind nur dann berechnungsfähig, wenn der Patient keine SAPV erhält bzw. die SAPV nur als Beratungsleistung verordnet ist.

Weitere Informationen: KBV - Palliativversorgung

Stand, Januar 2024