Nichtärztliche Praxisassistenten (näPa)

Hausarztpraxen können den Einsatz nichtärztlicher Praxisassistenten (näPa) abrechnen. Hausärzte, die eine näPa nach Anlage 8 BMV-Ärzte beschäftigen, erhalten pro Quartal eine finanzielle Förderung, die gewährt wird, wenn der Arzt die entsprechende Genehmigung der KVBB erhalten hat.

Voraussetzung für die Genehmigung ist u. a., dass in den letzten vier Quartalen vor Antragstellung mind. 700 Behandlungsfälle pro Quartal nachgewiesen werden können. Bei mehreren Ärzten in einer Praxis erhöht sich die Fallzahl je Arzt mit vollem Versorgungsauftrag um 521 Fälle. Hausarztpraxen, die diese Fallzahlen nicht erreichen, können die Genehmigung erhalten, wenn sie mind. 120 Fälle je Quartal bei Patienten, die älter als 75 Jahre sind, nachweisen können.

Sind mehrere Hausärzte in der Praxis tätig, erhöht sich die Zahl um weitere 80 Fälle je Arzt. In beiden Fällen gilt: sofern kein voller Tätigkeitsumfang vorliegt, werden die Fallzahlen anteilig berechnet. Für hausärztliche Neu- bzw. Jungpraxen gilt eine Sonderregelung, wonach die Regelung zu den Mindestfallzahlen in den auf die Zulassung folgenden sechs Quartalen nicht zum Tragen kommt.

Eine weitere Voraussetzung ist natürlich der Nachweis bzw. die Erklärung über die Anstellung einer/s nichtärztlichen Praxisassistentin/en über mind. 20 Wochenstunden.

Detailinformationen zum Erhalt der Genehmigung erhalten Sie hier.

Auch Facharztpraxen und kleinere Hausarztpraxen können den Einsatz nichtärztlicher Praxisassistenten bei Pflegeheim-Patienten abrechnen. Im Kapitel 38.3 des EBM wurden entsprechende Gebührenordnungspositionen (GOP) aufgenommen.

Zum Juli 2017 wurden diese um die Abrechnungsmöglichkeit für Besuche der näPa in der Häuslichkeit ergänzt. Für die Berechnung dieser Zuschläge ist ebenfalls eine Genehmigung der KVBB notwendig. Der Nachweis einer Mindestzahl von Behandlungsfällen für Fach- und Hausärzte die nach dem Kapitel 38 EBM abrechnen, ist nicht erforderlich.

Für die Aufnahme der Tätigkeit einer/s nichtärztlichen Praxisassistenten gelten folgende Voraussetzungen:

  • Berufsabschluss zur/m Medizinischen Fachangestellte/Arzthelfer(in) nach Verordnung über die Berufsbildung oder gemäß dem Krankenpflegegesetz
  • mindestens drei Jahre Berufserfahrung in einer haus- oder fachärztlichen Praxis
  • eine Zusatzqualifikation der nichtärztlichen Praxisassistenten nach § 7 der Delegationsvereinbarung
  • Nachweis über die Begleitung von mindestens 20 Hausbesuchen zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen

Informationen zum Inhalt der Ausbildung des nicht-ärztlichen Praxisassistenten erhalten Sie bei der Landesärztekammer Brandenburg (LÄKB).

Die Abrechnung und Vergütung der Tätigkeit erfolgt über die in der Tabelle aufgelisteten GOP. Für die Berechnung der Zuschläge 03060 und 03061 EBM gilt ein Höchstwert von 23.800 Punkten. Die Zuschläge werden, unter Berücksichtigung des aktuellen Orientierungspunktwertes, von der KVBB zugesetzt.

Gebührenordnungs-position

Bezeichnung

Bewertung*

GOP, die von Hausärzten berechnet werden können

03060

Strukturzuschlag zur GOP 03040 (von KVBB gesetzt)

22 Punkte

03061

Zuschlag zur GOP 03060 (von KVBB gesetzt)

12 Punkte

03062

GOP für ärztl. Hilfeleistungen in Abwesenheit des Arztes in der Häuslichkeit des Patienten (§ 3 Anlage 8 BMV-Ä)

166 Punkte

03063

GOP für ärztl. Hilfeleistungen in Abwesenheit des Arztes in der Häuslichkeit eines weiteren  Patienten (§ 3 Anlage 8 BMV-Ä)

122 Punkte

03064

Zuschlag zur GOP 03062 (von KVBB gesetzt)

20 Punkte

03065

Zuschlag zur GOP 03063 (von KVBB gesetzt)

14 Punkte

GOP, die von Fachärzten/Hausärzten  berechnet werden können

38100

GOP für das Aufsuchen eines Patienten

76 Punkte

38105

GOP Aufsuchen eines weiteren Patienten

39 Punkte

38200

Zuschlag zur GOP 38100 (im Alten- oder Pflegeheim)

90 Punkte

38202

Zuschlag zur GOP 38100 (in der Häuslichkeit)

90 Punkte

38205

Zuschlag zur GOP 38105 (im Alten- oder Pflegeheim)

83 Punkte

38207

Zuschlag zur GOP 38105 (in der Häuslichkeit) - nur von Fachärzten berechnungsfähig

83 Punkte

* auf Basis des aktuell geltenden Orientierungspunktwertes 2025, 12,3934 Cent

Die Zuschläge für den Einsatz der näPa werden extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung in voller Höhe vergütet.

 

Weitere Informationen:

KBV - Online-Version des EBM

Delegations-Vereinbarung

 

Fragen zum Thema beantworten Ihnen gerne  die Abrechnungsberater der KVBB unter der Telefonnummer 0331 2309 100 (Auswahltaste 2)

Stand Januar 2024