Medikationsplan

Anspruch auf den Bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP) in Papierform haben Patienten, wenn sie mindesten drei systemisch wirkende Medikamente über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen einnehmen (zu Lasten der GKV verordnete Medikamente). Erstellt und aktualisiert wird der Medikationsplan in der Regel vom Hausarzt, wozu dieser auch verpflichtet ist. Wenn ein Patient keinen Hausarzt hat, ist der behandelnde Facharzt in der Pflicht, den Medikationsplan zu erstellen und zu aktualisieren.

Elektronischer Medikationsplan (eMP)

Des Weiteren muss der Medikationsplan auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert werden, wenn der Patient Zugriff auf die Daten gewährt und dies wünscht. Der Patient hat jedoch auch weiterhin Anspruch auf einen papiergebundenen Ausdruck – die Speicherung der Medikationsdaten ist für die Versicherten freiwillig. Mit Einführung des eMP sind auch Fachärzte zu einer Aktualisierung verpflichtet, sobald sie die Medikation ändern oder ausreichend Kenntnis über eine Änderung haben. Gleiches gilt für Apotheken.

Die Vergütung der Gebührenordnungspositionen (GOP) für den Medikationsplan erfolgt extrabudgetär. Die Zuschläge zu den Chronikerpauschalen im hausärztlichen Bereich und die Zuschläge zu den Grundpauschalen im fachärztlichen Bereich werden von der KVBB einmal im Behandlungsfall (BHF) unter Beachtung möglicher Abrechnungsausschlüsse automatisch dazugesetzt. Diese Honorierung erfolgt unabhängig davon, ob für den Patienten ein Medikationsplan erstellt ist oder nicht.

GOP

Bezeichnung

Vergütung*

Ärzte der hausärztlichen Versorgung

01630

Zuschlag für die Erstellung eines Medikationsplans (1x im Krankheitsfall)

39 Punkte

03222/04222

Zuschlag zur GOP 03220

10 Punkte

Ärzte der fachärztlichen Versorgung

01630

Zuschlag für die Erstellung eines Medikationsplans
(1x im Krankheitsfall)

39 Punkte

05227

Zuschlag zu den GOP 05210-05212

3 Punkte

06227

Zuschlag zu den GOP 06210-06212

2 Punkte

07227

Zuschlag zu den GOP 07210-07212

2 Punkte

08227

Zuschlag zu den GOP 08210-08212

2 Punkte

09227

Zuschlag zu den GOP 09210-09212

2 Punkte

10227

Zuschlag zu den GOP 10210-10212

2 Punkte

13227

Zuschlag zu den GOP 13210-13212

9 Punkte

13297

Zuschlag zu den GOP 13290-13292

2 Punkte

13347

Zuschlag zu den GOP 13340-13342

3 Punkte

13397

Zuschlag zu den GOP 13390-13392

2 Punkte

13497

Zuschlag zu den GOP 13490-13492

9 Punkte

13547

Zuschlag zu den GOP 13540-13542

2 Punkte

13597

Zuschlag zu den GOP 13590-13592

9 Punkte

13647

Zuschlag zu den GOP 13640-13642

6 Punkte

13697

Zuschlag zu den GOP 13690-13692

6 Punkte

14217

Zuschlag zu den GOP 14210-14211

2 Punkte

16218

Zuschlag zu den GOP 16210-16218

6 Punkte

18227

Zuschlag zu den GOP 18210-18212

2 Punkte

20227

Zuschlag zu den GOP 20210-20227

2 Punkte

21227

Zuschlag zu den GOP 21210-21212

6 Punkte

21228

Zuschlag zu den GOP 21213-21215

6 Punkte

22219

Zuschlag zu den GOP 22210-22212

2 Punkte

26227

Zuschlag zu den GOP 26210-26212

2 Punkte

27227

Zuschlag zu den GOP 27210-27212

2 Punkte

30701

Zuschlag zu der GOP 30700

9 Punkte

*auf Basis des aktuell geltenden Orientierungspunktwertes 2024 (11,9339 Cent)

Eine Zusetzung durch die KVBB erfolgt nicht, wenn in demselben Krankheitsfall die GOP 01630 EBM  berechnet wurde. Die GOP darf im Krankheitsfall nur von einem Vertragsarzt berechnet werden. Eine Zusetzung erfolgt ebenfalls nicht, wenn in demselben Quartal (Behandlungsfall) der Geriatrische Betreuungskomplex (GOP 03362 EBM) abgerechnet wurde, da in diesem Fall der Medikationsplan Bestandteil des Leistungsinhaltes der GOP 03362 EBM  ist.

Weitere Informationen:

Bundesmantelvertrag – Ärzte

KBV - Medikationsplan

Bei weiteren Fragen erreichen Sie die Abrechnungsberater oder beratenden Apotheker der KVBB unter der Telefonnummer 0331 2309 100 (Auswahltaste 2)

Stand, Januar 2024