Leichenschau, Ausstellung ärztlicher Totenbescheinigung

Grundlage

Bei häuslichen und sonstigen Sterbefällen ist jeder erreichbare niedergelassene Arzt oder Arzt im ärztlichen Notfalldienst zur Vornahme einer Leichenschau und dem Ausstellen eines Totenscheins verpflichtet (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 S. 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz, BbgBestG).

Die Pflicht tritt ein, sobald ein Arzt über den Tod eines Menschen unterrichtet und um die Leichenschau gebeten wird. Die Leichenschau ist "unverzüglich“ durchzuführen.

Wird ein Vertragsarzt während seiner Praxistätigkeit um eine Leichenschau gebeten (z. B. von der Polizei oder vom Gesundheitsamt), ist er nach dem Gesetz unverzüglich nach Erhalt der Todesanzeige und ohne schuldhaftes Verzögern zur Leichenschau verpflichtet.

Abrechnung

Die Leichenschau und die Ausstellung der ärztlichen Totenbescheinigung sind keine GKV-Leistungen. Sie sind daher nicht nach dem EBM und nicht über die KVBB abrechenbar, sondern nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ)

GOÄ Nummern seit dem 01.01.2020:

Nr.

Leistung

GOÄ Punktzahl

GOÄ

1-fach €

100

Vorläufige Leichenschau

1.896

110,51

101

Eingehende Leichenschau

2.844

165,77

102

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 (Unbekannte Leiche und/oder besondere Todesumstände)

474

27,63

Neben der vorläufigen und eingehenden Leichenschau sind die „Unzeitenzuschläge“ (F-H) berechnungsfähig sowie das entsprechende Wegegeld bzw. bei einer Entfernung von über 25 km ist nun auch die Anwendung der Reiseentschädigung nach § 9 der GOÄ möglich.

Achtung:

Für die Berechnung der Nummern 100 und 101 nach GOÄ sind jeweils Mindestzeiten in den Leistungslegenden festgelegt worden, nach denen die Vergütung der Nummern auf 60% oder 100% gestaffelt wird.

Die genauen Leistungslegenden finden Sie in der aktuell gültigen GOÄ

Und weitere  ausführliche Informationen zur Berechnung der Leichenschau nach GOÄ sowie weitere Leistungen in diesem Zusammenhang finden Sie hier

Kosten

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BbgBestG muss derjenige, der die Bestattungskosten zu tragen hat, auch die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der ärztlichen Totenbescheinigung  tragen. Das sind regelmäßig die volljährigen Angehörigen. Sind diese nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen.“ (§ 20 Abs. 2 BbgBestG).

Die ärztliche Totenbescheinigung kann über die Formularbestellung der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg kostenpflichtig bezogen werden. Die Ausweisung der Kosten laufen über den Honorarbescheid.

Falls die amtlichen Formulare der Ärztin/dem Arzt nicht von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, ist eine gesonderte Berechnung der Formularkosten als Auslagenersatz entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 GOÄ möglich.