Labor

Jeder Vertragsarzt kann durch Überweisung an einen anderen Vertragsarzt die Durchführung erforderlicher diagnostischer Maßnahmen veranlassen. Das bedeutet, dass jeder Vertragsarzt für seine Patienten Laboruntersuchungen beauftragen kann, vgl. § 24 BMV-Ä.

Bereits im Jahr 2018 erfolgte eine umfassende Reform des Laborkapitels im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (Kap. 32 EBM). 

Wirtschaftlichkeitsbonus

Um einen Anreiz für eine wirtschaftliche Veranlassung von Laborleistungen zu schaffen, wird ein Wirtschaftlichkeitsbonus berechnet. Dieser wird pro Praxis ermittelt.

Bei der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus werden die durchschnittlichen Laborkosten eines Arztes je Behandlungsfall mit den Kosten seiner Arztgruppe verglichen. Dieser Vergleich erfolgt mittels einem unteren und oberen begrenzenden Fallwert.

Um die Höhe des Wirtschaftlichkeitsbonus zu berechnen, werden die anzurechnenden Fälle der Praxis mit der Punktzahl der Gebührenordnungsposition (GOP) 32001 und dem Wirtschaftlichkeitsfaktor multipliziert.

Liegt der arztpraxisspezifische Fallwert unter dem unteren arztgruppenspezifischen begrenzenden Fallwert oder ist dem gleich, beträgt der Wirtschaftlichkeitsfaktor 1. Der Wirtschaftlichkeitsbonus kann in voller Höhe gezahlt werden. Ist der arztpraxisspezifische Fallwert dem oberen arztgruppenspezifischen begrenzenden Fallwert gleich oder liegt darüber, ist der Wirtschaftlichkeitsfaktor 0, und es kann kein Bonus ausgezahlt werden.

Die Berechnung des Wirtschaftlichkeitsfaktors erfolgt am Beispiel einer Hausarztpraxis:



Wirtschaftlichkeitsfaktor =

 

3,37 – x
---------------
3,37 – 1,42         


x = arztspezifischer Fallwert =   
Gesamtkosten Labor
----------------------------
           BHF

Gezählt werden alle Behandlungsfälle in denen eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale der EBM-Kapitel 3, 4, 7 bis 11, 13, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 27 oder 30.7 berechnet wurde.

Die GOP 32001 wird bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen weiterhin von der KVBB Ihrer Abrechnung zugesetzt und berechnet. Die Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus wird in einem entsprechenden Nachweis in den Honorarunterlagen ausgewiesen.

Neuerung:

Zum 1. Juli 2025 erfolgt die Anpassung der begrenzenden Fallwerte zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus. Die Fallwerte werden für alle Arztgruppen abgesenkt. Somit werden die Fallwerte an die seit 1. Januar geltende neue Bewertung von Laborleistungen angepasst.

Den Beschluss finden Sie hier

Weitere Informationen: KBV - Wirtschaftlichkeitsbonus Labor 

Kennnummern (Ausnahmekennziffern)

Im Zuge der Überarbeitung des Kapitels 32 EBM erfolgte eine Anpassung der Kennnummern. Die Kennnummern befreien, bezogen auf die jeweilige Untersuchungsindikation, bestimmte Laboruntersuchungen von der Anrechnung auf die Kosten (arztpraxisspezifischer Fallwert).

Die Kennnummern gibt der Arzt nur noch in der Abrechnung gegenüber der KVBB an und nicht mehr auf dem Laborauftrag.

KBV - Übersicht Kennnummern und zugeordnete Ziffernkränze

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die EBM-Hotline 0331 2309 100 (Sprachauswahl 2) der KVBB. Unsere Abrechnungsberater können Ihnen weiterhelfen.