Geriatrie

1. Hausärztliche geriatrische Versorgung (Abschnitt 3.2.4 EBM)

Die hausärztlich geriatrischen Gebührenordnungspositionen (GOP) sind bei Patienten (in der Hausarztpraxis) berechnungsfähig, die einen geriatrischen Versorgungsbedarf aufweisen und folgende Kriterien erfüllen:

  • höheres Lebensalter (ab vollendetem 70. Lebensjahr) und
  • Patienten, bei denen mindestens ein nachfolgendes geriatrisches Syndrom dokumentiert ist und/oder Vorliegen eines Pflegegrades (geriatrietypische Morbidität)

Der geriatrische Versorgungsbedarf muss anhand eines geeigneten ICD-10-Codes dokumentiert werden. Es kommen beispielsweise folgende (gesicherte) Diagnosen in Betracht:

  • R42                 multifaktoriell bedingte Morbiditätsstörung einschließlich Fallneigung
                            und Altersschwindel
  • R54                 Frailty-Syndrom
  • Z74.0-Z74.3 Vorliegen eines Pflegegrades
  • und Diagnosen bei komplexer Beeinträchtigung kognitiver, emotionaler oder verhaltensbezogener Art (F03, F04, F05.0..9, R41.8, R46.4)
  • R13.-                Dysphagie
  • R32                  Inkontinenz
  • R52.1               therapierefraktärem chronischen Schmerzsyndrom     

Wenn ein Patient das 70. Lebensjahr nicht vollendet hat, darf die Abrechnung der hausärztlichen Geriatrie ausschließlich dann erfolgen, wenn mindestens eine der folgenden Erkrankungen vorliegt:

  • F00-F02        dementielle Erkrankungen
  • G30               Alzheimer-Erkrankung
  • G20.1            Primäres Parkinson-Syndrom mit mäßiger bis schwerer Beeinträchtigung
  • G20.2            Primäres Parkinson-Syndrom mit schwersten Beeinträchtigungen

Hausärzte können bei geriatrischen Patienten folgende Gebührenordnungspositionen abrechnen:

GOP

Bezeichnung

Bewertung

03360

Hausärztlich geriatrisches Basisassessment (einmal im Behandlungsfall, höchstens zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig)

113 Punkte

03362

Hausärztlich geriatrischer Betreuungskomplex (einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig, mind. zwei  pers. Arzt-Patienten-Kontakte)

174 Punkte

 Aktueller Orientierungspunktwert 12,3934 Cent (2025)

Spezialisierte Geriatrie (Abschnitt 30.13 EBM)

Geriatrische Patienten mit mehreren Erkrankungen haben einen besonderen Behandlungsbedarf. Hier soll die spezialisierte geriatrische Diagnostik ansetzen. Es soll durch spezialisierte Geriater der individuelle Behandlungsbedarf für den Patienten ermittelt und auf Grundlage dessen ein Behandlungskonzept erstellt werden.

Spezialisierte Vertragsärzte und Geriatrische Institutsambulanzen (GIA), die zur ambulanten Versorgung ermächtigt sind, können diese Leistungen abrechnen. Sie müssen dafür eine Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragen. Die Anforderungen hierzu regelt eine Qualitätssicherungsvereinbarung (QS-Vereinbarung).

Weitere Informationen: Genehmigungspflichtige/Anzeigepflichtige Leistungen

GOP

Bezeichnung

Bewertung

Betreuender Hausarzt

30980

Abklärung vor der Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessment nach der GOP 30984

193 Punkte

30988

Zuschlag zu den GOP 03362, 16230 … für die Einleitung und Koordination von Therapiemaßnahmen …

65 Punkte

Spezialisierte Geriater/GIA

30981

Vorabklärung durch den spez. Geriatrischen Vertragsarzt Bzw. GIA

128 Punkte

30984

Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessment

871 Punkte

30985

Zuschlag zur GOP 30984 für die Fortsetzung eines weiteren geriatrischen Assessment (ab vollendete 60 min. je weitere vollendete 30 Minuten, bis zu 2 mal)

319 Punkte

30986

Zuschlag zur GOP 30985 für die Fortsetzung eines weiteren geriatrischen Assessment  (je weitere vollendete 30 Minuten, bis zu 2 mal)

228 Punkte

 Aktueller Orientierungspunktwert 12,3934 Cent (2025)

Hinweis:

Die Berechnung der GOP des Abschnitts 30.13 (speziell die GOP 30984) setzt das Vorliegen der Ergebnisse eines hausärztlichen geriatrischen Basisassessment nach der GOP 03360 voraus. Die Durchführung des geriatrischen Basisassessment darf nicht länger als ein Quartal zurückliegen.

Seit dem 1.10.2017 ist eine Überweisungspflicht innerhalb eines MVZ oder einer BAG für die Berechnung der GOP 30984 entfallen. Die Notwendigkeit muss sich aus dem vorangegangenen Hausärztlich geriatrischen Assessment (GOP 03360) ergeben. In diesen Fällen ist ein Abschlag von 50 Prozent auf die GOP 30980 und 30981 vorzunehmen.

Auch kann der Hausarzt gleichzeitig der spezialisierte Geriater sein und, wenn eine Genehmigung der KV vorliegt, das weiterführende geriatrische Assessment (GOP 30984 ff) durchführen und abrechnen. In diesem Fall gilt: sofern ein anderer spezialisierter Geriater die Notwendigkeit bescheinigt („Vier-Augen-Prinzip“ bleibt bestehen).

Weitere Informationen finden Sie im jeweils aktuell gültigen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) oder hier: KBV - Geriatrie