Elektronische Gesundheitskarte (eGK)

Der Gesetzgeber hat bereits mit der Gesundheitsreform 2004 die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) im SGB V geregelt. 

Zusätzlich werden im Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä) in der Anlage 4a der Inhalt und die Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte geregelt

Die Anlage finden Sie hier

Seit dem 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Berechtigungsnachweis um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können.

Die eGK ist eine Krankenversichertenkarte mit erweiterten technischen Möglichkeiten und der reguläre Versicherungsnachweis für gesetzlich Krankenversicherte. Grundsätzlich ist jeder gesetzlich Versicherte verpflichtet, vor Beginn der Behandlung die eGK vorzulegen. Kann die Karte nicht vorgelegt werden oder ist sie ungültig, muss der Versichertennachweis innerhalb von zehn Tagen nachgereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Praxis für die Behandlung eine Privatvergütung verlangen. (Reicht die behandelte Person bis zum Ende des jeweiligen Quartals die Karte nach, erhält sie die Vergütung zurück.)

Die Karte enthält einen Chip auf dem Daten des Versicherten wie Name, Geburtsdatum Adresse sowie relevante Versicherungsdaten gespeichert sind.

Für den Abgleich der Daten auf der eGK, ist das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) vorgesehen. Das VSDM ist ein Online-Datenabgleich der über die Telematikinfrastruktur (TI) erfolgt. Das VSDM hält somit die auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Stammdaten der gesetzlich Krankenversicherten aktuell. Vertragsärzte und Vertrags-psychotherapeuten müssen das VSDM bei jedem ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal durchführen und dies gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung mit den Abrechnungsunterlagen nachweisen (Einlesedatum der eGK).

Näheres zum VSDM finden Sie in der Praxisinformation der KBV

Zudem befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card - EHIC) auf der Rückseite jeder eGK. Dies ist für eine Behandlung im europäischen Ausland relevant. Die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt die Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im europäischen Ausland und wiederum auch die Behandlung von im europäischen Ausland versicherten Personen.

Des Weiteren ist die Abbildung eines Lichtbildes des Versicherten auf der Karte verpflichtend.

Bei der Lichtbildverpflichtung hat der Gesetzgeber Ausnahmen zugelassen. Auch ohne Foto gilt die eGK unter anderem für Kinder unter 15 Jahren. Die Ausnahmeregelung umfasst zudem alle Versicherten, die an der Erstellung eines Fotos nicht mitwirken können, z.B. bei Bettlägerigkeit, schwerer Pflegebedürftigkeit oder dementen Versicherten, die kein Foto übermitteln können sowie Personen die aus  religiösen Gründen keine Fotographie vorweisen brauchen.

Eine eGK ist auf Grund ihrer Zertifikate im Chip maximal fünf Jahre gültig. Nach dem Ablauf dieser Laufzeit müssen die Krankenkassen eine neue eGK ausstellen.

Die eGK ist  der persönliche Schlüssel des Versicherten zum digitalen Gesundheitsnetz des deutschen Gesundheitswesens der Telematikinfrastruktur – TI.

In Ausnahmefällen, z. B.  bei Verlust der eGK oder einem Kassenwechsel, erhält der Patient von seiner Krankenkasse eine befristete papiergebundenen Ersatzbescheinigung oder bekommt eine elektronische Ersatzbescheinigung bereitgestellt . Die Patientendaten sind in diesem Fall von der Ersatzbescheinigung manuell in die Abrechnungssoftware zu übernehmen. Mittlerweile können Versicherte, bei Verlust oder Defekt ihrer eGK, auf der Homepage ihrer Krankenkasse eine Ersatzbescheinigung selbstständig herunterladen zur Vorlage in der Arztpraxis.

Die Anwendung des Ersatzverfahrens ist grundsätzlich nur zulässig, wenn:

  • der Versicherte die Krankenkasse oder die Versichertenart gewechselt hat, aber noch die alte Karte vorlegt
  • die Karte, das Kartenterminal oder der Drucker defekt ist
  • für Hausbesuche kein mobiles Kartenlesegerät zur Verfügung steht und keine in  
  • der Praxis vorgefertigten Formulare verwendet werden können

Der Patient muss durch seine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Muster 5) bestätigen, dass er bei der Krankenkasse versichert ist.

Allgemeine Hinweise

Nicht alle Leistungen des EBM setzen für die Abrechnung einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraus z. B. telefonische Beratung. Gibt es im laufenden Quartal ausschließlich Leistungen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, werden die für die Abrechnung erforderlichen Daten – in Analogie zum Ersatzverfahren – manuell im Praxisverwaltungssystem erfasst. Bei bekannten Personen können diese auch aus den gespeicherten Versichertenstammdaten übernommen werden.

Die E-Health-Kartenterminals können neben der eGK zumeist auch die Krankenversichertenkarten sonstiger Kostenträger (Polizei, Bundeswehr…) einlesen. Beim Einlesen dieser Karten wird jedoch kein Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchgeführt.

Weitere direkte Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) auf der eGK

Die Anwendungen der eGK werden bereits seit dem Herbst 2020 schrittweise eingeführt.

Notfalldatenmanagement (NFDM)

Mit einem Notfalldatensatz sollen Ärzte und medizinisches Personal im Notfall

schnell Zugriff auf relevante medizinische Informationen haben. Deshalb ist er auf

der eGK gespeichert. Anspruch auf die Speicherung des Notfalldatensatzes auf der eGK haben Patientinnen und Patienten, wenn zum Beispiel Vorerkrankungen oder Allergien vorliegen, von denen Ärzte und medizinisches Personal in einem Notfall wissen sollten. Die Nutzung der Notfalldaten und deren Speicherung auf der eGK ist für Patienten freiwillig.

Nähere Informationen zum Thema finden Sie unter folgendem Link

Elektronischer Medikationsplan (eMP)

Die Informationen zur Medikation von Patientinnen und Patienten sowie mögliche Allergien und Unverträglichkeiten können  mittels des eMP direkt auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert werden. Der eMP ist damit eine digitale Weiterentwicklung des bereits im Oktober 2016 eingeführten bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP). Den eMP müssen sowohl Haus- als auch Fachärzte aktualisieren. Für die Nutzung des eMP benötigen Versicherte ihre eGK sowie ihre PIN, die sie von ihrer Krankenkasse erhalten. Durch die Eingabe der PIN geben Versicherte in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder in der Apotheke den Zugriff auf ihre Daten frei. Die PIN-Funktion kann aber auch deaktiviert werden und somit wäre ein genereller Zugriff möglich.

Aktuelle Informationen zum eMP erhalten Sie hier

Des Weiteren kann auch das eRezept per eGK eingelöst werden denn Patientinnen und Patienten können das eRezept direkt mit ihrer eGK in der Apotheke einlösen. Eine PIN ist hierfür nicht erforderlich. Die Apotheke steckt die eGK in ein Lesegerät und erhält so das Recht, auf den eRezept-Server zuzugreifen und das Rezept herunterzuladen.

Informationen zum eRezept erhalten Sie hier

Weitere Informationen zur eGK finden Sie unter dem Link