Elektronische Gesundheitskarte (eGK)

Der Gesetzgeber hat bereits mit der Gesundheitsreform 2004 die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) im SGB V geregelt. 

Zusätzlich werden im Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä) in der Anlage 4a der Inhalt und die Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte geregelt

Die Anlage finden Sie hier.

Seit 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Berechtigungsnachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können.

Die eGK ist eine Krankenversichertenkarte mit erweiterten technischen Möglichkeiten und der reguläre Versicherungsnachweis für gesetzlich Krankenversicherte. Grundsätzlich ist jeder gesetzlich Versicherte verpflichtet, vor Beginn der Behandlung die eGK vorzulegen. Kann die Karte nicht vorgelegt werden oder ist sie ungültig, muss der Versichertennachweis innerhalb von zehn Tagen nachgereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Praxis für die Behandlung eine Privatvergütung verlangen. (Reicht die behandelte Person bis zum Ende des jeweiligen Quartals die Karte nach, erhält sie die Vergütung zurück.)

Die Karte enthält einen Chip, auf dem Daten des Versicherten wie Name, Geburtsdatum Adresse sowie relevante Versicherungsdaten gespeichert sind. Zudem befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card - EHIC) auf der Rückseite jeder eGK. Dies ist für eine Behandlung im europäischen Ausland relevant.

Des Weiteren ist ein Lichtbild des Versicherten auf der Karte verpflichtend. Dabei hat der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen zugelassen. Auch ohne Foto gilt die eGK unter anderem für Kinder unter 15 Jahren. Die Ausnahmeregelung umfasst zudem alle Versicherten, die an der Erstellung eines Fotos nicht mitwirken können, z. B. bei Bettlägerigkeit, schwerer Pflegebedürftigkeit oder dementen Versicherten, die kein Foto übermitteln können sowie Personen die aus religiösen Gründen kein Foto vorweisen brauchen.

Eine eGK ist auf Grund ihrer Zertifikate im Chip maximal fünf Jahre gültig. Nach dem Ablauf müssen die Krankenkassen eine neue eGK ausstellen.

Die eGK kann als persönlicher Schlüssel des Versicherten zum digitalen Gesundheitsnetz des deutschen Gesundheitswesens (Telematikinfrastruktur - TI) genutzt werden.

In Ausnahmefällen, z. B.  bei Verlust der eGK oder einem Kassenwechsel, erhält der Patient von seiner Krankenkasse einen befristeten papiergebundenen Anspruchsnachweis. Die Patientendaten sind in diesem Fall von der Ersatzbescheinigung manuell in die Abrechnungssoftware zu übernehmen.

Die Anwendung des Ersatzverfahrens ist grundsätzlich nur zulässig, wenn:

  • der Versicherte die Krankenkasse oder die Versichertenart gewechselt hat, aber noch die alte Karte vorlegt
  • die Karte, das Kartenterminal oder der Drucker defekt ist
  • für Hausbesuche kein mobiles Kartenlesegerät zur Verfügung steht und keine in der Praxis vorgefertigten Formulare verwendet werden können.

Der Patient muss durch seine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Muster 5) bestätigen, dass er bei der Krankenkasse versichert ist.

Allgemeine Hinweise:

Nicht alle Leistungen des EBM setzen für die Abrechnung einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraus, z. B. telefonische Beratung. Gibt es im laufenden Quartal ausschließlich
Leistungen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, werden die für die Abrechnung erforderlichen Daten – analog zum Ersatzverfahren – manuell im Praxisverwaltungssystem erfasst. Bei bekannten Personen können diese auch aus den gespeicherten Versichertenstammdaten übernommen werden.

Die E-Health-Kartenterminals können neben der eGK meist auch die Krankenversichertenkarten sonstiger Kostenträger (Polizei, Bundeswehr …) einlesen. Beim Einlesen dieser Karten wird jedoch kein Versichertenstammdatenmanagement durchgeführt.

Direkte Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) auf der eGK

Die Anwendungen der eGK werden bereits seit dem Herbst 2020 schrittweise eingeführt.

Versichertenstammdatenmanagement  (VSDM)

Die erste TI-bezogene Anwendung auf der eGK ermöglicht ein Online-Abgleich und die Online-Aktualisierung der auf der Gesundheitskarte gespeicherten Versichertenstammdaten mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten der Versicherten. So kann über die eGK eine Datenänderung, die Versicherte bereits an ihre Krankenkasse gemeldet haben, beim nächsten Arztbesuch automatisch per Knopfdruck aktualisiert werden. Die Speicherung der Versichertenstammdaten auf der eGK ist verpflichtend.

Weitere Informationen: KBV - Versichertenstammdatenmanagement 

Notfalldatenmanagement (NFDM)

Mit einem Notfalldatensatz sollen Ärzte und medizinisches Personal im Notfall schnell Zugriff auf relevante medizinische Informationen haben. Anspruch auf die Speicherung des Notfalldatensatzes auf der eGK haben beispielsweise Patienten mit Vorerkrankungen oder Allergien, von denen Ärzte und medizinisches Personal in einem Notfall wissen sollten. Die Nutzung der Notfalldaten und deren Speicherung auf der eGK ist für Patienten freiwillig.

Weitere Informationen: KBV-Praxisinformation Notfalldatenmanagement 

Elektronischer Medikationsplan (eMP)

Informationen zur Medikation von Patienten sowie mögliche Allergien und Unverträglichkeiten können mittels des eMP direkt auf der eGK gespeichert werden. Der eMP ist damit eine digitale Weiterentwicklung des bereits im Oktober 2016 eingeführten bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP). Den eMP müssen sowohl Haus- als auch Fachärzte aktualisieren. Für die Nutzung des eMP benötigen Versicherte ihre eGK sowie ihre PIN, die sie von ihrer Krankenkasse erhalten. Durch die Eingabe der PIN geben Versicherte in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder in der Apotheke den Zugriff auf ihre Daten frei. Die PIN-Funktion kann aber auch deaktiviert werden und somit wäre ein genereller Zugriff möglich.

Aktuelle Informationen zum eMP erhalten Sie hier.

Weitere Informationsquellen zur eGK:

Informationen zur eGK der KBV

Stand Dezember 2023