COVID-19-Impfungen – Abrechnung und Dokumentation im Überblick

Seit 8. April 2023 ist der Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten auf COVID-19-Impfungen in der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) konkretisiert. Darüber hinaus hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) weitere Vorgaben in einer COVID-19-Vorsorgeverordnung festgelegt. Sie betreffen unter anderem den Leistungsanspruch und die Dokumentation.

Bestellung des Impfstoffes

Arztpraxen bestellen den Impfstoff auf dem Rezept-Formular (Muster 16). Sie geben darauf den Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen an. Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird.

Diese Impfstoffe können Praxen derzeit bestellen:

  • Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis JN.1
  • Comirnaty 10 Mikrogramm/Dosis JN.1
  • Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis JN.1

Abrechnung

Für die Abrechnung verwenden Arztpraxen weiterhin die bekannten Pseudonummern. Einige Pseudoziffern sind entfallen.

Alle Pseudoziffern werden jeweils um Buchstaben (Suffixe) ergänzt, die sowohl die Impfindikation (Allgemein/Beruf) als auch die Art der Impfung (1./2./3./weitere Impfung) kennzeichnen:

Hersteller
Impfstoff

Indikation

1. Impfung

2. Impfung

3. und weitere Impfungen

BioNTech/Pfizer JN.1 angepasst

Allgemein

88345A

88345B

88345R

Beruflich

88345V

88345W

88345X

BioNTech/Pfizer XBB.1.5 angepasst

Allgemein

88342A

88342B

88342R

Beruflich

88342V

88342W

88342X

Moderna XBB.1.5 angepasst*

Allgemein

88343A

88343B

88343R

Beruflich

88343V

88343W

88343X

*Der Impfstoff wird nicht vom Bund bereitgestellt. KBV rät daher vor dem Hintergrund eines Regressrisikos weiterhin von der Verordnung ab.

Dokumentation der Covid-Impfung

Angabe der Zahl der Impfungen in der Abrechnung

Bei Auffrischimpfungen geben Praxen zusätzlich an, die wievielte COVID-19-Impfung es insgesamt für die Person ist. Dazu tragen sie in das Feld 5009 die Zahl ein. Dabei spielt es keine Rolle, mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person bereits geimpft wurde. Dies gilt auch, wenn es sich um die erste oder zweite Impfung nach zwei SARS-CoV-2-Infektionen handelt, da diese formal als Auffrischimpfungen gelten.

Beispiel 1: Ein 70-Jähriger mit Erst- und Abschlussimpfung erhält den zweiten Booster; die Praxis trägt in das Feld 5009 die Zahl "4" ein.

Beispiel 2: Eine 40-Jährige, die nach der Erstimpfung zwei Mal mit SARS-CoV-2 infiziert war, erhält ihre zweite Impfung als Auffrischimpfung; die Praxis trägt in das Feld 5009 die Zahl „2“ ein.

Angabe der Chargennummer in der Abrechnung

Die Chargennummer des Impfstoffes wird für alle Impfungen im Feld 5010 erfasst.

Dokumentation im Impfausweis

Ärztinnen und Ärzte dokumentieren die Impfungen wie gewohnt in der Patientenakte sowie im Impfausweis der Patientinnen und Patienten. Dabei müssen die Bezeichnung des Impfstoffs und die Chargenbezeichnung angegeben werden.

Impfaufklärung

Die Informations- und Aufklärungspflichten sind ebenfalls in der Schutzimpfungs-Richtlinie enthalten. Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Schutzimpfung stellt das Robert Koch-Institut zur Verfügung. 

Die aktuelle Schutzimpfungs-Richtlinie finden Sie auf der Website des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)

 

Stand Oktober 2024