Besuche, Mitbesuche, Wegepauschalen

Besuche, Mitbesuche

Vertragsärzte können erkrankte Patienten in der Häuslichkeit oder in Pflege- bzw. Altenheimen behandeln. Diese Besuche sind berechnungsfähig nach Abschnitt II  Kapitel 1.4 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM).

GOP

Bezeichnung

01410

Besuch eines Kranken …

01411

Dringender Besuch (zwischen 19 und 22 Uhr) …

01412

Dringender Besuch (zwischen 22 und 7 Uhr) …

01413

Besuch eines weiteren Kranken …

01415

Dringender Besuch im Heim …

01418

Besuch im organisierten (Not(-fall)dienst)

(nicht abschließend)

Details zu obigen Gebührenordnungspositionen (GOP) und Leistungsinhalten: KBV - Online-Version des EBM

Achtung: Die Berechnung der GOP 01418 (Besuch im organisierten Not(-fall)dienst) setzt die Angabe der Uhrzeit der Inanspruchnahme voraus.

Wegepauschalen

Des Weiteren erhält der Vertragsarzt für jeden Besuch nach den GOP 01410, 01411, 01412, 01415 oder 01418 eine Wegepauschale entsprechend der vertraglichen Regelungen zu den Pauschalerstattungen. Die Abrechnung der Wegepauschalen erfolgt über folgende Symbolnummern (SNR).

SNR

Entfernung

7 Uhr bis 19 Uhr

97234

bis 2 km

97235

mehr als 2 km bis 5 km

97236

mehr als 5 km bis 10 km

19 Uhr bis 7 Uhr bzw. an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 

97237

bis 2 km

97238

mehr als 2 km bis 5 km

97239

mehr als 5 km bis 10 km

(nicht abschließend)

Sofern die Entfernung einen Radius von 10 km übersteigt, ist hinter der SNR 97236 (Tag) oder 97239 (Nacht) die einfache Entfernung in Kilometern (ganzzahlig) anzugeben:

  • im Praxisverwaltungssystem im Feld „Doppelkilometer“ DKM (Feldkennung 5008)
  • auf Papierbelegen in runden Klammern (DKMnnn)

Weitere Informationen: Symbolnummernverzeichnis der KVBB

Stand Januar 2024