Ausland krankenversichert
Behandlung von Patienten, die im Ausland krankenversichert sind
Neuerungen zum Jahresbeginn 2024:
Es gibt seit dem 1. Januar 2024 einige Änderungen und Anpassungen der Vereinbarung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte.
Zum einen wurde die Patientenerklärung überarbeitet und zum anderen wurden die Vorgaben für Überweisungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angepasst.
Die Patientenerklärung steht nun in 21 Fremdsprachen zur Verfügung (acht mehr als bisher).
Auf der Patientenerklärung wurde ein Abschnitt für die Bestätigung der Identitätsprüfung durch den Vertragsarzt aufgenommen. Dieser ersetzt die bisherige Unterschrift und Stempelung der Kopie des Nationalen Anspruchsnachweises.
Seit 1. Januar 2024 ist in allen Fällen das Überweisungsformular (Muster 6) für notwendige Überweisungen von im Ausland Versicherten zu verwenden. Beim mit-/weiterbehandelnden Arzt ist wie bisher erneut ein Anspruchsnachweis vorzulegen.
Beim Ausstellen einer AU-Bescheinigung erfolgt keine elektronische Übermittlung an die Krankenkasse. Ärzte erstellen per Stylesheet eine papiergebundene AU-Bescheinigung und händigen dem Patienten alle Ausfertigungen (Krankenkasse, Versicherter, Arbeitgeber) unterschrieben aus.
Grundsätzliche Regelungen:
Für Patienten, die im Ausland krankenversichert sind und während ihres Aufenthaltes in Deutschland erkranken, gelten je nach Aufenthaltszweck und Herkunftsland unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten.
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Behandlung und Abrechnung von Patienten aus der EUbzw. den Staaten des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland
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Behandlung und Abrechnung von Patienten aus Staaten mit bilateralem Abkommen über soziale Sicherung
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Behandlung und Abrechnung von Patienten aus dem Ausland die kein Anspruchsnachweis vorlegen können
Behandlung und Abrechnung von Patienten aus der EU bzw. den Staaten des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland
Für Patienten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR/EU) gilt ein Anspruch auf alle Leistungen, die sich als medizinisch notwendig erweisen im Falle einer Erkrankung während ihres Aufenthaltes in Deutschland. Dabei kann die unmittelbar erforderliche Versorgung sowohl einen akuten Infekt, die fortlaufende Versorgung einer chronischen Erkrankung wie auch anstehende Früherkennungsuntersuchungen, die nicht aufgeschoben werden können, umfassen.
Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR/EU/CH/UK)
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern sowie Schweiz, Großbritannien und Nordirland |
Als Anspruchsnachweis muss der Patient eine europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEP) oder die Global Health Insurance Card (GHIC) vorlegen. Der Patient hat außerdem ein Identitätsnachweis (Ausweis oder Reisepass) vorzulegen und muss für die Abwicklung der Abrechnung eine deutsche Krankenkasse auswählen und benennen.
Provisorische Ersatzbescheinigung (PEP) – Auszug des Formulars
Zum Vollbild finden sie den Link hier
Der Patient füllt das Muster „Patientenerklärung Europäischen Krankenversicherung“ aus, welches in 21 Sprachen in der Praxissoftware hinterlegt ist. Der Versicherungsnachweis wird in zweifacher Ausführung kopiert (beidseits).
Die Kosten für die Behandlung werden nach den entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) berechnet. In der Praxissoftware, wird nach den Regelungen des Ersatzverfahrens, ein Abrechnungsschein mit den Daten des Patienten angelegt.
Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung – Auszug des Musters (Stand Januar 2024)
Checkliste zum Ablauf
1. | Vorlage einer gültigen Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC oder GHIC), Ersatzbescheinigung (PEP) und einem gültigen Identitätsnachweis durch den Patienten |
2. | Kopie von EHIC bzw. PEP in zweifacher Ausführung |
3.* | Patient füllt das Formular „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ in der jeweiligen Sprache aus, wählt eine deutsche Krankenkasse und unterschreibt (Kopie für Verbleib in der Praxis) |
4.* | Kopien von EHIC bzw. PEP, das Original der unterzeichneten Patientenerklärung werden zeitnah an die von dem Patienten gewählte Krankenkasse geschickt – für das Versenden der Kopien kann die Kostenpauschale 40110 abgerechnet werden |
5. | Anlegen eines Abrechnungsscheins nach den Regelungen des Ersatzverfahren, Angabe der persönlichen Daten des Patienten, Kostenträger ist die gewählte deutsche Krankenkasse, Angabe der Besonderen Personengruppe 7, Versichertenart 1 |
7. | Verordnungen von Heil- und Hilfsmittel erfolgen auf den in der GKV üblichen Formularen, auch hier Angabe der Besonderen Personengruppe 7 und der Versichertenart notwendig |
8. | VO von Krankenhausbehandlung, Überweisungen zu anderen Ärzten und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können wie üblich erfolgen ebenfalls unter Angabe der Besonderen Personengruppe 7 und der Versichertenart 1 |
*Aufbewahrungsfrist der Kopien zwei Jahre
Hinweis:
Ärzte müssen beim Überweisen den dafür üblichen Überweisungsschein (Muster 6) verwenden, das Nutzen des Rezepts (Muster 16) für eine Überweisung ist nicht erlaubt. Der im Ausland versicherte Patient muss mit der Überweisung dann zuerst die für ihn zuständige deutsche Krankenkasse kontaktieren, bevor er einen mit- oder weiterbehandelnden Vertragsarzt aufsucht.
Zur Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit wurde geregelt, dass Vertragsärzte die Bescheinigung nicht elektronisch an die Krankenkasse übermitteln müssen, sondern alle drei Ausfertigungen – Krankenkasse, Arbeitgeber, Patient – an den Versicherten aushändigen. Dieser muss die Bescheinigungen dann entsprechend weitergeben.
Krankenversicherte Patienten aus einem anderen EWR-/EU-Staat oder der Schweiz, die explizit nach Deutschland reisen um geplante Gesundheitsleitungen o. Ä. in Anspruch zu nehmen, benötigen vorab die Genehmigung ihrer Krankenkasse im Heimatland.
Diese Patienten erhalten ein Formular (Vordruck E 112 oder S2) welches sie vor Beginn der Behandlung bei der von ihnen gewählten deutschen Krankenkasse gegen einen Nationalen Anspruchsnachweis eintauschen – Einschränkungen des Behandlungsumfangs durch die Heimatkrankenkasse bleiben davon unberührt.
Muster Vordruck E 112 - Auszug
Behandlung und Abrechnung von Patienten aus Staaten mit bilateralem Abkommen über soziale Sicherung
Patienten, aus den nachfolgend genannten Ländern, die während eines Aufenthaltes in Deutschland erkranken, haben ebenfalls Anspruch auf ärztliche Behandlung und Leistungen der Mutterschaftsvorsorgen.
Ländern die dem bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit angehören
Bosnien, Herzegowina, Israel, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien. |
Patienten aus Staaten mit bilateralem Abkommen müssen sich, vor Inanspruchnahme eines Arztes, mit dem Anspruchsnachweis ihrer heimischen Krankenkasse grundsätzlich erst an eine von ihnen gewählte deutsche Krankenkasse wenden. Die gewählte deutsche Krankenkasse stellt einen entsprechenden Nationalen Anspruchsnachweis (siehe Muster) aus, auf dem ggf. Einschränkungen des Leistungsspektrums vermerkt sind.
Muster Nationaler Anspruchsnachweis
Generell ist der Leistungsumfang, im Vergleich zu den Patienten aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz, deutlich eingeschränkter und beschränkt sich auf unaufschiebbare Behandlungen.
Checkliste zum Ablauf
1. | Vorlage eines Nationalen Anspruchsnachweises/Abrechnungsscheins einer deutschen Krankenkasse durch den Patienten |
3. | Prüfung der Dringlichkeit der Behandlung, Beachtung der Behandlungseinschränkungen |
3. | Anlage eines Abrechnungsscheins in der Praxissoftware mit den Daten des vorgelegten Nationalen Anspruchsnachweises/ Abrechnungsscheins der gewählten deutschen Krankenkasse, Angabe der Besonderen Personengruppe 7, Versichertenart 1 |
4. | VO von Krankenhausbehandlung, Überweisungen zu anderen Ärzten und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können wie üblich erfolgen ebenfalls unter Angabe der Besonderen Personengruppe 7 und der Versichertenart 1, bei dem Ausstellen von Überweisungen erfolgt außerdem die Angabe der Notwendigkeit der anderweitigen ärztlichen Behandlung auf einem Rezept (Muster 16), welches vorab der gewählten deutschen Krankenkasse vorgelegt werden muss |
Hinweis:
Bei dem Ausstellen von Überweisungen muss außerdem die Angabe der Notwendigkeit der anderweitigen ärztlichen Behandlung auf einem Rezept (Muster 16) erfolgen, welches vor Inanspruchnahme der Überweisung der gewählten deutschen Krankenkasse vorgelegt werden muss.
Behandlung und Abrechnung von Patienten aus dem Ausland die kein Anspruchsnachweis vorlegen können
Bei Patienten, die keinen oder nicht den richtigen Anspruchsnachweis vorlegen können, sind Sie berechtigt und verpflichtet, nach GOÄ abzurechnen.
Checkliste zum Ablauf
1. | Keine Vorlage eines gültigen Anspruchsnachweises auf Versicherungsschutz |
2. | Information des Patienten, dass das Arzthonorar vorerst auf Basis der GOÄ erhoben wird und von dem Patienten privat zu bezahlen ist; kann er innerhalb von 10 Tagen einen Anspruchsnachweis nachreichen, wird ihm das bereits bezahlte Honorar rückerstattet |
Hinweis zur Abrechnung von im Ausland versicherten Patienten im fahrenden Bereitschaftsdienst
Im fahrenden Bereitschaftsdienst dürfen Ärzte – sollte ihnen keine geeignete Erfassungsmöglichkeit oder die Gelegenheit, eine Kopie zu erstellen zur Verfügung stehen – die Daten der EHIC oder der Ersatzbescheinigung händisch erfassen. Dafür kann eine Vorlage verwendet werden.
Die Vorlage können Sie hier herunterladen.
Die kompletten Regularien zum Thema Behandlung von im Ausland versicherten Personen finden Sie in der Anlage 20 des BMV-Ä.
Brexit – Anspruch auf ärztliche und stationäre Versorgung von Patienten, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten und im Vereinigten Königreich versichert sind