Auskunfts- und Berichtspflicht

Vertragsärzte sind berechtigt und verpflichtet, die zur Durchführung der Aufgaben der Krankenkassen erforderlichen schriftlichen Informationen auf Verlangen den Krankenkassen bzw. dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zu übermitteln. Dieses erfolgt in der Regel auf vereinbarten Vordrucken. Wird kein vereinbarter Vordruck verwendet, haben die Krankenkasse oder der MDK anzugeben, auf welcher Rechtsgrundlage die Übermittlung der Information zulässig ist.

Auskünfte und Berichte an die Krankenkassen

Übermittelt die Arztpraxis auf besonderes Verlangen der Krankenkasse schriftliche Informationen und Auskünfte auf vereinbarten Vordrucken, erfolgt die Vergütung entsprechend dem Hinweis auf dem Vordruck.

Muster

Titel

GOP

11

Bericht für den Medizinischen Dienst (Freiumschlag)

01621 EBM

50

Anfrage zur Zuständigkeit einer anderen Krankenkasse

01620 EBM

51

Auskunft über erbrachte und veranlasste Leistungen auf Anfrage der Kasse, Anfrage zur Zuständigkeit eines sonstigen Kostenträgers

01622 EBM

52

Anfrage zum Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit

01622 EBM

53

Anfrage zum Zusammenhang von Arbeitsunfähigkeitszeiten

01621 EBM

55

Arznei-Zuzahlung, Bescheinigung für Feststellung des Erreichens der Belastungsgrenze, auf schriftliches Verlangen der Kasse

01610 EBM

 

Gutachten, schriftliches, begründetes, nur auf Verlangen der Kasse

01622 EBM

 

kurze Bescheinigung / Zeugnis nur auf Verlangen der Kasse

01620 EBM

 

Anfrage der Krankenkasse, ob ein Patient voraussichtlich über längere Zeit (z.B. mindestens 3 Monate) Arznei-/Verband-/Heilmittel benötigt

01620 EBM

 

Behandlungsbedürftigkeit, Anfrage der Krankenkasse wegen des
Beginns

01620 EBM

 

Krankheitsbericht, nur auf Verlangen der Krankenkasse

01621 EBM


Auskünfte und Berichte an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK)

Die Abrechnung der Berichte an den MDK zur Feststellung der Schwerpflegebedürftigkeit ist nicht Bestandteil des EBM. Laut derzeit geltender „Vereinbarung über ärztliche Informationen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ zwischen der KVBB und dem MDK im Land Brandenburg erfolgt die Abrechnung über folgende Symbolnummern (SNR):

 SNR

Vergütung

Bemerkung

81000

25,62 € incl. Porto

für die Beantwortung der Arztanfrage nach Anlage 2
(Arztanfrage bei verstorbenen Patienten)

81001 

12,83 € incl.  Porto

für die Beantwortung der Arztanfrage nach Anlage 1
(Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI)

81002

7,67 € incl.  Porto

für die Übersendung der Befundunterlagen nach Anlage 3

(Bei steigenden Portogebühren erstattet der MDK die Differenz zu den vereinbarten Vergütungssätzen zusätzlich.)

Hinweis:

Nach den Regelungen des Umschlagverfahrens erhält der Arzt von der Krankenkasse neben dem Anschreiben, aus dem der Grund für die Begutachtung durch den MDK hervorgeht, einen bereits vollständig ausgefüllten Weiterleitungsbogen (Muster 86), der u. a. die Anschrift des MDK, eine Vorgangsnummer und die Daten des Patienten beinhaltet. Der Vertragsarzt fügt dem Weiterleitungsbogen lediglich die angeforderten Unterlagen bei und schickt diese direkt an den MDK, nicht mehr wie bisher in einem separaten Umschlag an die Krankenkasse. Für den Versand der Unterlagen an den MDK  stellt die Krankenkasse dem Arzt auch weiterhin einen Freiumschlag zur Verfügung. (Ab dem 01.04.2017 verbindlich im Format C5.)

Auskünfte und Berichte an Gesundheitsämter, Arbeitsämter, Gerichte

Handelt es sich bei der Anfrage um einen Vordruck, der nicht Bestandteil der Vordruckvereinbarung des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ist, ist zunächst die Frage der Auskunftsverpflichtung zu klären. Sofern die Rechtsgrundlage für die Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtung nicht auf dem Vordruck vermerkt ist, sollte sie erfragt werden.

Für den Fall der Auskunftsverpflichtung ist eine Vergütung/Entschädigung für Auskünfte, Bescheinigungen und Berichte nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), Anl. 2, welche mittels Rechnungslegung von der jeweiligen Institution als Kostenträger (z.B. Gesundheitsamt) anzufordern ist, vorgesehen:

„Position 200: Ausstellen eines Befundscheines oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachterliche Äußerung“ 25,00 €