Asylbewerber mit elektronischer Gesundheitskarte
Seit 2016 sind nach und nach die kreisfreien Städte und Landkreise im Land Brandenburg dem Vertrag zur Rahmenvereinbarung über die ärztliche Versorgung der im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) genannten Berechtigten beigetreten. Diese erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK). Die Abrechnung erfolgt mit der Quartalsabrechnung über die KV Brandenburg. (Den Vertrag zur Rahmenvereinbarung finden Sie im internen Webauftritt für Praxen im sicheren Netz der KVen im Bereich Vertäge unter 9. Sonstige Kostenträger)
Im Folgenden die Übersicht der Regionen und der zuständigen Krankenkassen:
Potsdam | DAK Gesundheit |
Teltow-Fläming | AOK Nordost |
Oberhavel | AOK Nordost |
Cottbus | Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus |
Havelland | Siemens BKK |
Dahme-Spreewald | AOK Nordost |
Potsdam-Mittelmark | AOK Nordost |
Barnim | DAK Gesundheit |
Uckermark | DAK Gesundheit |
Frankfurt (Oder) | BKK VBU |
Prignitz | Bahn-BKK |
Brandenburg an der Havel | DAK Gesundheit |
Oder-Spree | BKK VBU |
Elbe-Elster | DAK Gesundheit |
Oberspreewald-Lausitz | DAK Gesundheit |
Ostprignitz-Ruppin | DAK Gesundheit |
Märkisch-Oderland | DAK-Gesundheit |
Spree-Neiße | DAK Gesundheit (ab 01.10.2023 IKK Brandenburg/Berlin) |
Bitte beachten Sie, dass in der Region Spree-Neiße ab Oktober 2023 die IKK Brandenburg/Berlin die Betreuung übernimmt.
Asylbewerber, die sicher länger als 18 Monate in Deutschland aufhalten, bekommen eine eGK mit der Personengruppe „4“. Mit Beitritt zur Rahmenvereinbarung erhalten auch die berechtigten Asylbewerber mit Aufenthalt in Deutschland unter 18 Monaten (Personengruppe „9“) eine elektronische Gesundheitskarte. Über diese wird nach dem Einlesen in das Praxisverwaltungssystem (PVS) gemäß EBM abgerechnet. Es werden ebenfalls die Vordrucke bzw. Formulare der GKV verwendet.
Bis zum Erhalt der eGK kann der Anspruch durch eine zeitlich begrenzte Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse nachgewiesen werden. Die Anspruchsbescheinigung enthält die Personendaten des Patienten, die Angabe ab wann der Patient durch diese Krankenkasse betreut wird sowie die Gültigkeitsdauer. Der Originalbeleg wird nicht zur Abrechnung eingereicht, sondern muss in der Praxis aufbewahrt werden.
Eingeschränkter Behandlungsanspruch Personengruppe „9“
Entsprechend AsylbLG haben Asylbewerber mit der Personenrgruppe „9“ einen eingeschränkten Behandlungsanspruch. Es werden die Kosten bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen übernommen. Zudem besteht Anspruch auf Schutzimpfungen und bestimmte Präventionsleistungen sowie Mutterschaftsleistungen.
Der eingeschränkte Behandlungsanspruch ist an der entwerteten Rückseite der Karte zu erkennen. Nach dem Einlesen der eGK wird Ihnen die besondere Personengruppe „9“ angezeigt. Über diesen Anspruch hinausgehende erforderlich werdende Behandlungen sollten vorab mit der zuständigen Krankenkasse abgestimmt werden. Dieser Personenkreis ist Zuzahlungsbefreit, was duch Vorlage eines Befreiungsausweises nachgewiesen wird.
Integrationspauschale
Zur Berücksichtigung des zusätzlichen ärztlichen Zeitbedarfs wurde für diesen Personenkreis (Personengruppe „9“) ergänzend zu den Gebührenordnungspositionen des EBM die Abrechnung einer Integrationspauschale (SNR 99420) in Höhe von 21 Euro für folgenden Aufwand ermöglicht.
Die SNR ist einmal im Arztfall berechnungsfähig.
Voraussetzung:
- Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
- Dauer des Zusatzaufwandes mindestens 10 Minuten
- Als Einzelsitzung
- Eigen- und Fremdanamnese
- Befunderhebung(en) zu drohenden körperlichen, psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, ergänzende Familienanamnese, Führung und Betreuung von Patienten mit eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit
- Beratung und Betreuung ggf. unter Einbeziehung der Betreuungs- und Bezugsperson(en) einschließlich deren Anleitung und Beratung
- Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen spezialisierten Ärzten und Leistungserbringern wie z.B. anderen Vertragsärzten, Psychotherapeuten, psychosozialen Betreuungsdiensten oder zuständigen Ämtern
Ersatzverfahren
Sollte die eGK im PVS (technisch) nicht einlesbar sein oder liegt eine Ersatzbescheinigung vor, kommt das Ersatzverfahren zur Anwendung. In diesem Fall sind wie gewohnt folgende Informationen in das PVS aufzunehmen: Bezeichnung der Krankenkasse, Vorname und Name sowie Geburtsdatum des Versicherten, Versichertenart, Postleitzahl des Wohnortes und die besondere Personengruppe. Diese Daten sind bei der Abrechnung und der Ausstellung von Vordrucken anzugeben.
Anspruchsberechtigte/Patienten mit einem Behandlungs-/ Berechtigungsschein haben ebenfalls einen eingeschränkten Leistungsanspruch (analog den Ausführungen zur Versorgung von Anspruchsberechtigten/Patienten mit eGK und Status „9“)!
Die Abrechnung dieser Behandlungen erfolgt mit dem auf dem Behandlungs- / Berechtigungsschein angegebenen Sozialamt. Der Arzt sollte vor Abschluss eines Behandlungsvertrages (Annahme des Patienten in der Praxis) mit dem Kostenträger (Sozialamt) einen Vertrag über die Honorargrundlage (GOÄ/EBM/Pauschale) schließen.
Verordnung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln sowie Sprechstundenbedarf
In Umsetzung des Vertrages zur Krankenbehandlung von Asylsuchenden mit einer Aufenthaltsdauer von bis zu 18 Monaten (eGK mit Status „9“) gilt, dass die Verordnung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln sowie Sprechstundenbedarf – einschließlich Impfstoffen – durch den Vertragsarzt auf den für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Vordrucken nach der Vordruckvereinbarung erfolgt.
Dabei gilt für die Anspruchsberechtigten mit der „9“ auf ihrer eGK, dass der Sprechstundenbedarf auch dem SSB für alle GKV-Versicherten entnommen wird.
Sie beziehen ihren Sprechstundenbedarf auch für Asylsuchende zu Lasten der AOK Nordost (ohne Namen des Patienten) mit dem Kreuz bei der „9“ auf der Verordnung für den Sprechstundenbedarf und für Impfstoffe dem zusätzlichen Kreuz auf der „8“ des Musters 16.
Für alle sonstigen Verordnungen (auf Namen des Patienten) benötigen Sie selbstverständlich auch hier keine Kreuze auf der Verordnung. Der Status des Asylsuchenden ergibt sich aus der „9“ auf der eGK und sorgt dafür, dass die Verordnungskosten nicht in die Richtgrößenbetrachtung einbezogen werden.