Ärztlicher Bereitschaftsdienst (BD)

Grundlage:

Im Rahmen des gesetzlichen Sicherstellungsauftrages stellt der allgemeine ärztliche Bereitschaftsdienst (ärztlicher Notdienst) in dringenden Fällen die Behandlung erkrankter Personen im Land Brandenburg während der sprechstundenfreien Zeiten sicher.

Die Behandlung von Patienten im allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienstes ist darauf ausgerichtet, den Patienten bis zur nächstmöglichen regulären ambulanten oder stationären Behandlung ärztlich zweckmäßig und ausreichend zu versorgen. Sie hat sich auf das Notwendige zu beschränken.

Grundlage für die Organisation und Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes im Land Brandenburg ist die Bereitschaftsdienstordnung und das Sicherstellungsstatut der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB).

Zeiten des Bereitschaftsdienstes:

Montag, Dienstag, Donnerstag   19.00 – 07.00 Uhr
Mittwoch, Freitag  13.00 – 07.00 Uhr
Samstag, Sonntag, Feiertag  07.00 – 07.00 Uhr

(Dienstteilung möglich:  07.00 – 19.00 Uhr sowie 19.00 – 07.00 Uhr)

Die Dienstplanung erfolgt eigenständig durch den zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichteten Arzt in der webbasierten Software BD-Online. Die Software ermöglicht die Belegung von Diensten (als Einsatzarzt oder in einer BD-Praxis). Die Anmeldung erfolgt über die persönlichen DatenNerv-Zugangsdaten (B-Zugang).

Allgemeine Fragen und Fragen, die die Umsetzung des Bereitschaftsdienstes betreffen oder die Belegung der Dienste bzw. Meldung zu Vertretungen und Diensttausche, richten Sie bitte an die Mitarbeiter des Bereitschaftsdienstmanagements:

0331/98 22 98 09

0331/98 22 98 08

bd@kvbb.de (Fragen zur allgemeinen Dienstdurchführung)

diensttausch@kvbb.de (Fragen/Hinweise zum Diensttausch)

Abrechnung von Leistungen im BD:

Allgemeine Fragen und Fragen, die die Umsetzung des Bereitschaftsdienstes betreffen oder die Belegung der Dienste bzw. Meldung zu Vertretungen und Diensttausche, richten Sie bitte an die Mitarbeiter des Bereitschaftsdienstmanagements:

Beim ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im BD (im Quartal) dokumentieren Sie, abhängig von der Zeit Ihrer Inanspruchnahme, eine der nachfolgend aufgeführten Gebührenordnungspositionen (GOP) aus dem EBM:

GOP 01210

wochentags zwischen 07:00 – 19:00 Uhr 

GOP 01212

wochentags zwischen 19:00 und 07:00 Uhr und ganztägig an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24.12. und 31.12.

Zusätzlich ist ein diagnosebezogener Zuschlag zu den Notfallpauschalen ausschließlich bei Patienten berechnungsfähig, die aufgrund der Art, Schwere und Komplexität der Erkrankung einer besonders aufwändigen Versorgung bedürfen:

GOP 01223

Zuschlag Notfallpauschale zur GOP 01210

GOP 01224

Zuschlag Notfallpauschale zur GOP 01212

Dazu muss (mindestens) eine der folgenden Behandlungsdiagnosen gesichert vorliegen:

  • Frakturen im Bereich der Extremitäten proximal des Metacarpus und Metatarsus
  • Schädel-Hirn-Trauma mit Bewusstlosigkeit von weniger als 30 Minuten (S06.0 und S06.70)
  • Akute tiefe Beinvenenthrombose
  • Hypertensive Krise
  • Angina pectoris (ausgenommen: I20.9)
  • Pneumonie
  • Akute Divertikulitis

Bei Patienten mit anderen Erkrankungen, die ebenfalls eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, können die GOP 01223 und 01224 im Einzelfall mit einer ausführlichen schriftlichen Begründung berechnet werden.

Ein weiterer Zuschlag berücksichtigt den erhöhten Aufwand aufgrund einer erschwerten Kommunikation infolge bestimmter Grunderkrankungen, zum Bespiel Alzheimer, Demenz oder infolge des Alters (Neugeborene, Säuglinge und Kleinkinder).

GOP 01226

Zuschlag Notfallpauschale zur GOP 01212

Er berücksichtigt zusätzlich den erhöhten Behandlungsaufwand bei geriatrischen Patienten mit Frailty-Syndrom.

Die Abklärungspauschalen können abgerechnet werden, wenn ein Patient in die reguläre vertragsärztliche Versorgung weitergeleitet werden kann, weil er kein Notfall ist:

GOP 01205

Notfallpauschale (Abklärung, Koordination I)

GOP 01207

Notfallpauschale (Abklärung, Koordination II)

Bei weiteren persönlichen oder anderen Arzt-Patienten-Kontakten im ärztlichen Notdienst (sowohl am gleichen Tag als auch an anderen Tagen im Quartal) sind je nach der Zeit der Inanspruchnahme folgende GOP berechnungsfähig:

GOP 01214

wochentags außerhalb der in den GOP 01216 und 01218 genannten Zeiten

GOP 01216

wochentags zwischen 19:00 bis 22:00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 07:00 und 19:00 Uhr

GOP 01218

wochentags zwischen 22:00 und 07:00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und  31.12. zwischen 19:00 und 07:00 Uhr

Die Berechnung der GOP 01210, 01212, 01214, 01216, 01218 EBM setzt die Angabe der Uhrzeit der Inanspruchnahme voraus.

Die Uhrzeitangabe ist im PVS in die Feldkennung 5006 einzutragen (Feldbezeichnung: UM-Uhrzeit).

Für den Besuch im organisierten Notfalldienst sind die nachfolgende GOP und die entsprechenden Wegepauschalen zwingend in der Abrechnung zu dokumentieren.

GOP

Bemerkung

GOP 01418

Besuch im Bereitschaftsdienst (Uhrzeitangabe obligat)

 

SNR

Entfernung

7.00 Uhr bis 19.00 Uhr

97234

bis 2 km

97235

mehr als 2 km bis 5 km

97236

mehr als 5 km bis 10 km

19.00 Uhr bis 7.00 Uhr bzw. an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen

97237

bis 2 km

97238

mehr als 2 km bis 5 km

97239

mehr als 5 km bis 10 km

Sofern die Entfernung 10 km (Radius) übersteigt, ist hinter der SNR 97236 (Tag) oder 97239 (Nacht) die einfache Entfernung in Kilometern (ganzzahlig) anzugeben:

  • im Praxisverwaltungssystem im Feld „Doppelkilometer“ DKM, Feldkennung 5008
  • auf Papierbelegen in runden Klammern (DKMnnn)

Fragen zur Dokumentation bzw. Abrechnung im ärztlichen Bereitschaftsdienst können sie sich an die Abrechnungsberater wenden, 0331/23 09 100

Fragen zur Organisation des Bereitschaftsdienstes beantworten Ihnen die Mitarbeiter des Bereitschaftsdienstmanagements, 0331/98 22 98 09

Hinweis zum Vergütungssystem:

Grundsätzlich erfolgt eine Einzelleistungsvergütung gemäß EBM, wobei eine Mindestvergütung in Höhe von 50 € pro Stunde (an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. i. H. v. 70 € pro Stunde) gewährt wird. Auf dem in den ärztlichen Bereitschaftsdienst erzielten, über die Mindestvergütung hinausgehenden Umsatzanteile (exkl. entfernungsabhängige Pauschale je Dienst), wird ein Anteil in Höhe von 40 % der abgerechneten Leistungen zur Refinanzierung der notwendigen Strukturen erhoben. Auf den resultierenden Gesamtbetrag (inkl. entfernungsabhängige Pauschale je Dienst) werden die allgemeinen Verwaltungskosten angesetzt.