Zuschläge für Hautarztpraxen
Hinweise zur Förderung im Bereich Dermatologie in der Vereinbarung zur Gesamtvergütung 2025
Hautärztliche Praxen in unterversorgten Regionen können in diesem Jahr Zuschläge auf die dermatologischen Grundpauschale im EBM erhalten. Darauf haben sich Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg und die Krankenkassen in der Vereinbarung zur Gesamtvergütung 2025 verständigt. (Siehe auch „KV intern“ 1/2025.)
Damit soll die Patientenversorgung insbesondere durch eine Steigerung der Zahl der Behandlungsfälle verbessert und damit verbunden (drohende) Unterversorgung vermieden werden. Neue Niederlassungen oder Nachbesetzungen sollen beschleunigt und attraktiver gestaltet werden.
Der Förderbetrag in Höhe von 500.000 Euro kommt den Planungsbereichen zugute, in denen der Versorgungsgrad mit Stand 30. Juni 2024 unter 100 Prozent lag. In diesen Regionen wird im Jahr 2025 ein Zuschlag auf die dermatologischen Grundpauschalen (GOP 10210, 10211 und 10212 EBM), die innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung abgerechnet werden, gezahlt – abhängig vom jeweiligen vom Versorgungsgrad:
Versorgungsgrad (VG) | Förderregionen / Landkreise | Zuschlag je Grundpauschale
| |
---|---|---|---|
allgemein
| bei Behandlung von Neupatienten | ||
50 % <= VG < 100 % | Prignitz Dahme-Spreewald Havelland |
4 Euro |
7 Euro |
VG < 50 % | Märkisch-Oderland Oberspreewald-Lausitz Spree-Neiße |
8 Euro |
14 Euro |
Zu beachten ist, dass die Preise je nach abgerechneten Häufigkeiten im Quartal noch angepasst werden können – Ziel ist es, die Fördersumme vollständig auszureichen.
Die betroffenen Praxen wurden bereits schriftlich über die Förderung und Besonderheiten bei der Abrechnung informiert. Wichtig ist, dass für einen Zuschlag im Rahmen der Behandlung von Neupatienten eine Kennzeichnung mit der SNR 99062 zu erfolgen hat. Dabei gelten Patienten als Neupatienten, wenn sie innerhalb der letzten acht Quartale nicht in ein und derselben dermatologischen Praxis behandelt wurden.
Vom Zuschlag ausgeschlossen sind nicht budgetäre Behandlungsfälle, wie TSS-Vermittlungsfälle oder die offene Sprechstunde. Auch erfolgt keine parallele Förderung für (drohend) unterversorgte Gebiete bei überdurchschnittlichen Fallzahlen nach Anlage 3 HVM.