Honorarverteilung ab Januar 2025
Die Vertreterversammlung hat am 29. November 2024 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) beschlossen.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen folgende Punkte:
Vergütung im Laborbereich aufgrund der Anpassungen der Bundesvorgaben
Durch die KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung in Verbindung mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 709. Sitzung wurden Vorgaben zur Weiterentwicklung von Kostenpauschalen und zur Anpassung des laborärztlichen Honorars getroffen. Diese werden mit Wirkung zum 1. Januar 2025 umgesetzt.
Neben den EBM-Regelungen ist insbesondere zu beachten, dass für die Leistungen des Grundbetrages Labor ab 1. Januar 2025 die neue Mindestquote in Höhe von 85 Prozent zum Tragen kommt.
Einbudgetierung diverser Leistungsbereiche
Die zweite Änderung betrifft die Abbildung einzubudgetierender Leistungen im HVM. Der Bewertungsausschuss hatte insbesondere in seiner 726. Sitzung die Überführung diverser bisher extrabudgetär vergüteter Leistungen in die MGV empfohlen. Für einzelne davon wurden im HVM eigene Honorarfonds vorgesehen, um sicherzustellen, dass die überführten Mittel weiterhin zweckgebunden für diese Leistungen zur Verfügung stehen. Dies betrifft die Balneophototherapie und die Kapselendoskopie. Zu beachten ist, dass es für alle überführten Leistungen ab dem 1. Januar 2025 regelhaft zu Quotierungen kommen kann.
Anpassung des Kataloges für förderungswürdige Leistungen
Im Rahmen der Verhandlungen zur Gesamtvergütung 2025 ist es gelungen, mit den Krankenkassen eine grundsätzliche Verständigung zu den gem. § 87a Abs. 2 Satz 3 SGB V in Brandenburg geförderten Leistungen ab dem Jahr 2025 zu erreichen. Diese spiegelt sich auch in der Anlage 3 HVM wider.
Die Förderung des ambulanten Operierens bei Kindern wird mit einer neuen Vergütungsstruktur fortgeführt. Berücksichtigt werden neben den Operationen nun auch die prä- und postoperativen Leistungen und die zugehörigen Anästhesien. Zudem konnten die Zuschlagshöhen angehoben werden.
Für den hausärztlichen Versorgungsbereich wird der im Jahr 2024 vereinbarte Katalog ohne Änderungen fortgeführt.
Im fachärztlichen Versorgungsbereich sind einzelne Maßnahmen angepasst worden.
Neu in den Katalog aufgenommen ist die Förderung der
- Sonographie der Mamma (GOP 33041)
- Schielbehandlung von Kindern (bis 18 Jahre) durch Augenärzte
(GOP 06320 bzw. 06321 jeweils in Verbindung mit der GOP 06333 EBM)
Seit dem Jahr 2024 wird im fachärztlichen Versorgungsbereich der besondere Beratungs- und Koordinationsaufwand für Patienten mit Demenz (gesicherte ICD F00-F03) gesondert gefördert. Ein entsprechender Aufwand mit einer Gesprächsdauer von mindestens 10 Minuten muss in der Abrechnung mittels der Symbolnummer 90000 (als Zuschlag zur Grundpauschale) dokumentiert werden. Ab dem Jahr 2025 wird diese Förderung auf Patienten mit den Krankheitsbildern Parkinson (gesicherte ICD G20-G22) und Schlaganfall (gesicherte ICD I61, I63 und I64) erweitert. Bitte beachten Sie, dass auch hierfür die Symbolnummer 90000 angesetzt werden muss.
Zudem konnte die Förderhöhe für einzelne Leistungen angehoben werden.
Beachten Sie bitte, dass alle veröffentlichten Fördermaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss der Vergütungsvereinbarung noch unter Vorbehalt stehen.
Förderung Dermatologie in ausgewählten Regionen
In den Vergütungsverhandlungen konnte zudem mit den Brandenburger Krankenkassen vereinbart werden, dass die dermatologische Versorgung in einzelnen Regionen gesondert gefördert wird. Hierfür stehen insgesamt 500.000 Euro für das Jahr 2025 zur Verfügung. Zu den Details der Förderung werden wir zeitnah informieren.
Die vollständige Fassung des HVM sowie die aktuellen Fallwerte finden Sie hier
Aussetzung der Fallzahlzuwachsbegrenzung auch im Jahr 2025
Die Fallzahlzuwachsbegrenzung gemäß § 12 Abs. 3 HVM wird im Jahr 2025 gemäß Beschluss des Vorstandes für den fachärztlichen Versorgungsbereich ausgesetzt. Somit wird die Regelungen der vergangenen Jahre fortgeführt, in denen die Fallzahlzuwachsbegrenzung ebenfalls nicht zur Anwendung kam. Für Haus- und Kinderärzte sind im Honorarverteilungsmaßstab des Landes Brandenburg ohnehin keine individuellen Mengensteuerungen vorgesehen.