Qualitätssicherung

Zweitmeinung Aortenaneurysma

Vor planbaren Eingriffen an Aortenaneurysmen haben Patienten seit 1. Oktober Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung

Ärztinnen und Ärzte können seit Anfang Oktober gesetzlich Versicherten Leistungen der Zweitmeinung bei Aortenaneurysmen anbieten, nachdem sie dafür eine Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg beantragt und erhalten haben. Berechtigt sind die Fachrichtungen Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Innere Medizin und Angiologie oder Innere Medizin und Kardiologie. Den Antrag und weitere Informationen finden Sie hier.

Die Gebührenordnungspositionen (GOP) für das Zweitmeinungsverfahren sind bereits im EBM enthalten und können nun auch für Aortenaneurysmen abgerechnet werden. Alle Leistungen müssen je nach Eingriff gekennzeichnet werden.

Indikationsstellende Ärztinnen und Ärzte – die Erstmeiner – müssen Patientinnen und Patienten über den Rechtsanspruch auf eine zweite Meinung informieren und beraten. Wird eine Zweitmeinung gewünscht, stellen sie alle Befunde zusammen, die der Zweitmeiner benötigt. Bei Eingriffen an Aortenaneurysmen können Erstmeiner dafür die bundeseinheitliche GOP 01645K (75 Punkte) abrechnen.

Zweitmeiner beraten und informieren Patientinnen und Patienten zum empfohlenen Eingriff und möglichen Therapie- oder Handlungsalternativen so, dass diese eine Entscheidung treffen können. Sie rechnen ihre jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Sind für die Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, können diese ebenfalls erfolgen. Sie sind jedoch medizinisch zu begründen. Die indikationsspezifische Kennzeichnung aller im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen erfolgt mit dem Code 88200K als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT-Feldkennung 5009).

Die Pauschalen sowie die ergänzenden Untersuchungen werden befristet für drei Jahre extrabudgetär vergütet.