Verordnungen per Videosprechstunde
EBM Anpassungen zum 1. Januar 2024
Die Ausstellung von Verordnungen für medizinische Rehabilitation sowie Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege und Heilmittel ist auch in der Videosprechstunde möglich. Leistungen, die in diesem Zusammenhang abgerechnet werden können, sind somit auch in der Videosprechstunde berechnungsfähig.
Ab 1. Januar 2024 sind folgende Gebührenordnungspositionen (GOP) auch in Behandlungsfällen berechnungsfähig, in denen kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, jedoch ein Kontakt in einer Videosprechstunde stattgefunden hat.
- GOP 01420 für die Überprüfung der Notwendigkeit und Koordination der häuslichen Krankenpflege,
- GOP 01424 für die Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege,
- GOP 01611 für die Verordnung von medizinischer Rehabilitation.
Die GOP sind mit der bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung „V“ zu dokumentieren.
Die GOP 01613 ist bei der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation als Zuschlag zur GOP 01611 berechnungsfähig, sofern mindestens zwei Funktionstests gemäß der Rehabilitations-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses durchgeführt wurden. Zu der GOP 01613 wird eine Anmerkung aufgenommen, die klarstellt, dass die Berechnung in der Regel einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfordert.
Portopauschale 40128
Ärzte und Psychotherapeuten können die Portopauschale 40128 ab Januar 2024 ebenfalls abrechnen, wenn sie in der Videosprechstunde eine Verordnung auf Muster 12, 13 oder 61 ausstellen und dem Patienten zusenden.
Anpassung der Portopauschale zum 1. April 2024
Die Kostenpauschalen 40129 und 40131 werden zum 1. April 2024 gestrichen. Ärzte, die eine Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) in der Videosprechstunde ausstellen, rechnen für den Versand statt der 40129 dann die 40128 ab. Das gleiche gilt für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: statt der 40131 geben Ärzte die 40128 an. Sie ist weiterhin mit 86 Cent bewertet.