Verordnungen

Genehmigungsvorbehalt bei Cannabisverordnung entfällt für bestimmte Arztgruppen

Seit dem 17.10.2024 entfällt für verschiedene Arztgruppen die Verpflichtung, vor einer Erstverordnung von medizinischem Cannabis eine Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse einzuholen. Dieser Beschluss, den Gemeinsame Bundesausschuss im Juli 2024 gefasst hat, ist nun in Kraft getreten.

Verordnungsvoraussetzungen für Cannabis

Gesetzlich Krankenversicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben seit März 2017 Anspruch auf Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder -extrakten sowie Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Das Nähere ist in der Arzneimittel-Richtlinie geregelt – beispielsweise, dass Cannabisarzneimittel vorrangig zu verordnen sind, verglichen mit getrockneten Cannabisblüten oder -extrakten. Grundsätzlich ist – wie bei anderen Verordnungen auch – das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.

Diese Ärzte brauchen keine Genehmigung für die Verordnung

Fachärztinnen und Fachärzte folgender Fachgruppen dürfen nun ohne Genehmigung der Krankenkasse Cannabis bei schwerwiegenden Erkrankungen verordnen:

  • Allgemeinmedizin
  • Anästhesiologie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
  • Innere Medizin
  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  • Innere Medizin und Infektiologie
  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin und Nephrologie
  • Innere Medizin und Pneumologie
  • Innere Medizin und Rheumatologie
  • Neurologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie

Ärztinnen und Ärzte anderer Fachrichtungen können Cannabis ohne Genehmigung verordnen, wenn sie eine der folgende Zusatzbezeichnungen erworben haben:

  • Zusatzbezeichnung Geriatrie
  • Zusatzbezeichnung Medikamentöse Tumortherapie
  • Zusatzbezeichnung Palliativmedizin
  • Zusatzbezeichnung Schlafmedizin
  • Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie

Für alle gilt: Sie können freiwillig weiterhin eine Genehmigung bei der Krankenkasse einholen, wenn sie dies zur Absicherung möchten.