RSV-Prophylaxe: Berechnungsausschluss der Beratungs- und Prophylaxeleistung angepasst
Der Bewertungsausschuss hat im EBM den Berechnungsausschluss der Gebührenordnungspositionen (GOP) für die Durchführung der RSV-Prophylaxe bei Säuglingen (GOP 01941) und der Beratungsleistung (GOP 01943) rückwirkend zum 1. Oktober 2024 angepasst.
Rückwirkende EBM-Anpassung zum 1. Oktober 2024
Die Beratung zur RSV-Prophylaxe (GOP 01943) bei Säuglingen ist bei einem Versicherten am gleichen Behandlungstag nicht neben der RSV-Prophylaxe (GOP 01941) und zeitlich nicht nach einer bereits durchgeführten RSV-Prophylaxe berechnungsfähig.
Für den Fall, dass auf eine bereits abgerechnete Beratung noch eine, zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte, Injektion von Nirsevimab folgt, wird durch die Kassenärztliche Vereinigung ein Abschlag von 32 Punkten auf die GOP 01941 (entsprechend der Berwertungshöhe der GOP 01943) vorgenommen und die Prüfzeit um 2 Minuten reduziert. Sie rechnen in diesem Fall die GOP 01941 EBM ab.