Qualitätssicherung

Richtlinie außerklinischer Intensivpflege aktualisiert

Gemeinsamer Bundesausschuss hat zum 1. Januar 2025 Richtlinie aktualisiert / Das Wichtigste auf einen Blick

Die bestehende Soll-Regelung zur Potenzialerhebung wird bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Somit gilt, dass noch bis Ende Juni dieses Jahres vor der Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI) eine Potenzialerhebung durchgeführt werden soll – nicht muss.

Sofern eine Potentialerhebung nicht durchgeführt wurde, hat die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt darauf hinzuwirken, dass diese in naher Zukunft, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2025, erfolgt.

Die Dokumentation der Begründung für die Nichterhebung erfolgt auf dem vertragsärztlichen Verordnungsformular 62 B unter „sonstige Hinweise". Auch ist auf dem Formular zu vermerken, für welchen Zeitpunkt ein Termin für die Potenzialerhebung vereinbart werden konnte.

Nähere Informationen sind dazu im § 5a der AKI-Richtlinie aufgenommen worden.

Neue Ausnahmeregelung für Bestandsfälle

Für Versicherte, die vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen nach Nummer 24 des Leistungsverzeichnisses der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-Richtlinie) in der bis zum 30. Oktober 2023 geltenden Fassung oder bereits AKI-Leistungen bezogen haben und seitdem Leistungen nach der AKI-Richtlinie erhalten, gilt, dass bis zum 31. Oktober 2025 mindestens eine Potenzialerhebung durchgeführt worden sein muss.

Wurde bei diesen Fällen mit nur einer durchgeführten Potenzialerhebung festgestellt, dass keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zu Grunde liegenden Funktionsstörung besteht und eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, sind weitere Verordnungen auch ohne erneute Potenzialerhebung zulässig.

Diese Potenzialerhebung muss auf Grundlage einer unmittelbar persönlichen Untersuchung erfolgt sein.

Nähere Informationen sind dazu im §5b der AKI-Richtlinie aufgenommen worden.

Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie