Verordnungen Verträge

Eine Sprechstundenbedarfsregelung für alle Kassen

Ab sofort werden die bisher mit den Primär- und Ersatzkassen separat vereinbarten Sprechstundenbedarfsvereinbarungen durch eine einheitliche abgelöst. Für Ihre künftigen Verordnungen des Sprechstundenbedarfs ist die neue Vereinbarung maßgeblich und insbesondere deren Anlage 1 zu beachten.

Das Verfahren bleibt grundsätzlich unverändert. Zur Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten wurde jedoch die Auflistung der verordnungsfähigen Mittel in der Anlage 1 neu gefasst.

Bitte beachten Sie, dass Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen Anthroposophie und Homöopathie nicht als Sprechstundenbedarf bezogen werden können.

Die Verordnung erfolgt wie gehabt unter Verwendung des Musters 16 (Betäubungsmittel auf einem separaten Formular) grundsätzlich quartalsweise zulasten der AOK Nordost.

Die erforderliche Beschaffung der Grundausstattung des Sprechstundenbedarfs ist nunmehr zu Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit verordnungsfähig. Im letzten Quartal der vertragsärztlichen Tätigkeit ist die Verordnung von Sprechstundenbedarf hingegen grundsätzlich nicht zulässig.

Kontrastmittel sind weiterhin mittels Verordnungsblatt bei der AOK anzufordern. Dafür stellt sie Freiumschläge zur Verfügung und übernimmt die Porto- und Versandkosten.

Die Kann-Bestimmung zur Nutzung des Vorabgenehmigungsverfahrens durch die Krankenkassen, welches bislang für die Primärkassen Anwendung fand, entfällt künftig.

Die Sprechstundenbedarfsvereinbarung finden Sie online über Ihr DatenNerv-Programm im KVBB-Mitgliederbereich.

Sollten Sie ab 1. Januar 2023 schon Verordnungen nach den bisherigen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen vorgenommen haben, so bleiben diese nach wie vor wirksam.

Änderungen in der neuen Sprechstundenbedarfsvereinbarung

  • Ansprechpartner

    Beratende Apotheker
    0331/23 09 100

    Fachbereich Verträge