Abrechnung

In-vitro-Diagnostik

Beauftragung aller Leistungen einheitlich mit Muster 10

Alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen nach den Abschnitten 1.7 und 30.12.2 EBM sowie den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM sind einheitlich mittels Muster 10 zu beauftragen.

In der Vergangenheit wurde zur Beauftragung von In-vitro-Diagnostik nach Kapitel 19 EBM je nach Untersuchung Muster 6 und/oder Muster 10 verwendet. Dies führte in den Arbeitsabläufen der Praxen sowie für die Softwarepflege zu zusätzlichem Aufwand, der durch die einheitliche Nutzung von Muster 10 vermieden werden kann.

Leistungen im Rahmen der Früherkennung Zervixkarzinom werden wie bisher weiter über Muster 39 beauftragt.