Abrechnung

Erkrankung eines Kindes kann weiterhin per Fernbehandlung bescheinigt werden

Die Voraussetzungen für die ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) im Rahmen der Fernbehandlung werden denen der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit dauerhaft angeglichen. KBV und GKV-Spitzenverband haben eine entsprechende Vereinbarung im Bundesmantelvertrag-Ärzte getroffen.

Diese löst die bis 30. Juni 2024 befristete Vereinbarung ab. Auch soll die Kostenpauschale für den Versand des Formulars „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ von den Praxen weiterhin abgerechnet werden können.

Fernbehandlung bei erkranktem Kind

KBV und GKV-Spitzenverband hatten die Neuerungen der telefonischen Krankschreibung ab 18. Dezember 2023 auf die Bescheinigung der Erkrankung eines Kindes übertragen – vorerst befristet bis zum 30. Juni 2024. Nun haben sich KBV und GKV-Spitzenverband auf eine dauerhafte Regelung in Paragraf 31a Bundesmantelvertrag-Ärzte verständigt.

Demnach gelten die Voraussetzungen, unter denen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden kann, entsprechend für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.

Porto für den Versand

Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil des erkrankten Kindes sollen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte das Porto weiterhin über die Kostenpauschale 40129 des EBM abrechnen können. Die Kostenpauschale ist aktuell mit 86 Cent bewertet.