EBM: Weiterentwicklung ambulantes Operieren
Der Bereich des ambulanten Operierens untergliedert sich im EBM in vier Abschnitte:
- Der präoperative Abschnitt, in dem Hausarzt, ggf. zuweisender Vertragsarzt, Anästhesist und Operateur zusammenwirken, um den Patienten für die ambulante oder belegärztliche Operation vorzubereiten.
- Der operative Abschnitt, in dem der Operateur ggf. mit dem Anästhesisten die Operation einschließlich Anästhesie durchführt. Dies kann auch in einem Krankenhaus, das berechtigt ist im Rahmen des AOP-Vertrages nach § 115b SGB V ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe durchzuführen, erfolgen.
- Der Abschnitt der postoperativen Überwachung, die in unmittelbarem Anschluss an die Operation entweder vom Anästhesisten oder vom Operateur durchgeführt wird.
- Der Abschnitt der postoperativen Behandlung vom 1. bis zum 21. postoperativen Tag, die entweder vom Operateur oder auf Überweisung durch den weiter behandelnden Vertragsarzt erfolgt.
Zur Förderung des ambulanten Operierens wurden im Januar 2023 ca. 196 weitere Verfahren in den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) des Anhang 2 EBM aufgenommen. Die Durchführung dieser Operationen war bisher ausschließlich stationär möglich.
Bei den neu aufgenommenen OPSVerfahren handelt es sich insbesondere um Ergänzungen in folgenden Bereichen:
- Neurostimulatoren
- Rhythmuschirurgie (Schrittmacher, Defibrillatoren)
- Ophthalmochirurgie
- proktologische und gynäkologische Eingriffe
- arthroskopische Gelenkeingriffe und andere Eingriffe an den Bewegungsorganen
Weitere Maßnahmen betreffen die postoperative Überwachung. Bei Kindern bis zu 12 Jahren und Menschen ab 70 Jahren mit geriatrischem Versorgungsbedarf und Frailty-Syndrom oder Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen wie Demenz oder Parkinson ist eine längere Nachbeobachtung von bis zu 16 Stunden möglich. Ausgenommen sind Augenoperationen wie Katarakt- und Laseroperationen.
Die Abrechnung der verlängerten Beobachtungszeit erfolgt über die GOP 31530 als Zeitzuschlag. Sie ist mit 77 Punkten je halbe Stunde bewertet, ab der fünften halben Stunde mit 68 Punkten.
Seit Januar 2023 können Vertrags- und Klinikärzte Reoperationen kennzeichnen und einen Zuschlag für einen erhöhten Zeitaufwand abrechnen. Dies betrifft Rezidiv- bzw. Reoperationen zur Wiedereröffnung eines Operationsgebietes zur Behandlung einer Komplikation, zur Durchführung einer Rezidivtherapie oder zur Durchführung einer anderen Operation in diesem Operationsgebiet.
Für die Abrechnung der Zuschlagspositionen ist zusätzlich zum Eingriff der OPS-Zusatzkode 5-983 Reoperation zu dokumentieren. Die Schnitt-Naht-Zeit ist durch das OP- oder Narkoseprotokoll nachzuweisen.
Ebenfalls erfolgt die Aufnahme der matrixassoziierten autilogen Chondrozytenimplantation (M-ACI) in den EBM. Das zweistufige Operationsverfahren dient der Behandlung von symptomatischen Knorpeldefekten des Kniegelenks, wenn der Schweregrad 3 oder 4 vorliegt. Für dieses Operationsverfahren werden vier neue OPS-Kodes in den Anhang 2 des EBM aufgenommen.
Die postoperative Behandlung nach Abschnitt 31.4 EBM kann wie bisher entweder vom Operateur oder auf Überweisung des Operateurs von einem weiterbehandelnden Vertragsarzt durchgeführt werden. Soll die postoperative Behandlung durch einen weiterbehandelnden Vertragsarzt erfolgen, muss der Operateur zwingend einen Überweisungsschein ausstellen. Auf diesem ist die GOP des postoperativen Behandlungskomplexes (GOP 31600 für den Hausarzt oder GOP 31601 ff. für den fachärztlichen Versorgungsbereich) sowie in dem entsprechenden Überweisungsfeld das Datum der OP zu vermerken.
Krankenhäuser, die berechtigt sind, im Rahmen des AOP-Vertrages nach § 115b SGB V ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe durchzuführen, können ebenfalls Überweisungsscheine für die postoperative Behandlung ausstellen. Der Überweisungsschein muss neben den zuvor bereits genannten Angaben (GOP und OP-Datum) zusätzlich den OPS enthalten.
Der die postoperative Behandlung durchführende Arzt hat auf seinem Abrechnungsschein die jeweils zuvor genannten Angaben einzutragen, d. h. die GOP des postoperativen Behandlungskomplexes, das OP-Datum (Feldkennung 5034) sowie bei Überweisung vom Krankenhaus zusätzlich den OPS (Feldkennung 5035) sowie die SNR 99299L für die Kennzeichnung des Abrechnungsscheins bei Überweisung vom Krankenhaus. Zur Hinterlegung des Überweisungsscheins vom Krankenhaus im Praxisverwaltungssystem ist für die BSNR und LANR der Ersatzwert „999999900“ zu verwenden.
Gemäß EBM gilt, dass die Abrechnung des postoperativen Behandlungskomplexes nur einmalig in einem Zeitraum vom 1. bis zum 21. postoperativen Tag erfolgen kann. Innerhalb dieser 21 Tage sind unter anderem die GOP der Wundbehandlung ausgeschlossen.