EBM-Änderungen ab Januar
GOP 02345: Zusatzpauschale für die Gabe von Tofersen
Für die intrathekale Anwendung von Tofersen mittels Lumbalpunktion und anschließender Nachbetreuung wird die Gebührenordnungsposition (GOP) 02345 „Zusatzpauschale für die Gabe von Tofersen“ in den Abschnitt 2.3 EBM aufgenommen.
Die GOP 02345 ist von Fachärzten für Neurologie, Nervenheilkunde und Neurochirurgie unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Dosierung gemäß der aktuell gültigen Fachinformation bis zu fünfmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Sie wird mit 75,48 Euro vergütet.
Neue GOP 01966 und Erweiterung Kostenpauschale 40162
Die neue GOP 01966 EBM ist ein Zuschlag zu einem implantatbezogenen Eingriff an Hüft- und Kniegelenken (Abschnitt 31.2.4 oder 36.2.4). Damit wird die Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten über eine implantatbezogene Maßnahme mit Endoprothesen an Hüft- und/oder Kniegelenken an die Register- und Vertrauensstelle sowie die Patienteninformation vergütet. Sie ist mit 78 Punkten (9,67 Euro) bewertet.
Außerdem wurde die Kostenpauschale 40162 für die Meldegebühr gemäß Implantateregister-Gebührenordnung um die GOP 01966 erweitert. Die Pauschale beträgt 6,24 Euro.
GOP 01510 bis 01512: Streichung der Betreuung nach subkutaner Injektion von Trastuzumab als Leistungsinhalt
Gemäß der aktuell gültigen Fachinformation erfordert die Anwendung von Trastuzumab kürzere Nachbeobachtungszeiten. Demnach reichen nach der ersten Injektion 30 Minuten und nach der Folgeinjektion 15 Minuten, um auf Anzeichen und Symptome anwendungsbedingter Reaktionen zu achten.
Damit ist die Beobachtung und Betreuung nach subkutaner Injektion von Trastuzumab nicht mehr über die GOP 01510 bis 01512 berechnungsfähig. Diese ist künftig mischkalkulatorisch über die fachgruppenspezifische Grundpauschale abgegolten.
GOP 01912: Anpassung des Zeitraums für die Kontrolluntersuchung nach einem durchgeführten Schwangerschaftsabbruch
Der Zeitraum für die Kontrolluntersuchung in der Leistungslegende der GOP 01912 (Kontrolluntersuchung nach einem durchgeführten Schwangerschaftsabbruch nach den GOP 01904, 01905 oder 01906) wurde auf den 14. Tag bis 21. Tag angepasst.
Präambel zum Anhang 2: Aufnahme ergänzender Regelungen für Zuschläge zur Förderung der Ambulantisierung
Mit der Nr. 2 und Nr. 14 der Präambel 2.1 zum Anhang 2 zum EBM wurde klargestellt, dass die Zuschläge gemäß Abschnitt 31.2.20 „Förderung der Ambulantisierung“ bei Durchführung eines Eingriffs unter einer Diagnose und/oder einem gemeinsamen operariven Zugangsweg nur einmal berechnungsfähig sind und bei Durchführung eines Simultaneingriffs höchstens dreimal.