EBM-Anpassungen
KBV und GKV-Spitzenverband vereinbarten im Bewertungsausschuss diverse Änderungen
Anpassungen zum 1. Januar 2025
Die Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) ist mit Wirkung zum 1. Januar 2025 neu gefasst. Damit erfolgen einige entsprechende Aktualisierungen der Verweise in den Abschnitten 35.1 und 35.2 EBM.
Des Weiteren erfolgt zur Korrektur im Leistungsinhalt der Gebührenordnungspositionen (GOP) für die analytische Psychotherapie (GOP 35411, 35412 und 35415) die Streichung des Bezuges zur Psychotherapie-Richtlinie.
Ergänzung Abschnitt 34.3.7 EBM
Zur Klarstellung erfolgt die Ergänzung der zweiten Bestimmung zum Abschnitt 34.3.7 EBM, dass die interdisziplinäre Fallkonferenz nach der GOP 34371 abweichend von Nr. 2 der Präambel 34.1 ohne eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung berechnungsfähig ist.
Anpassung zum 1. April 2025
Die GOP 30708 (Beratung und Erörterung und/oder Abklärung im Rahmen der Schmerztherapie) wird hinsichtlich ihrer Arzt-Patienten-Kontaktzeit angepasst.
Bei der Nebeneinanderberechnug diagnostischer bzw. therapeutischer GOP und der GOP 30708 ist eine mindestens 10 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit als entsprechend angegeben Voraussetzung für die Berechnung der GOP 30708.